BUND Landesverband Sachsen

Anhörung nach § 63 Abs.2 Ziff. 5 BNatSchG zum Antrag auf Befreiung gem. § 67 BNatSchG von den Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Oberlausitzer Bergland“ für die Errichtung einer Anlage

24. März 2015 | BUND, Lebensräume, Stellungnahmen

Die Klixer Recycling und Service GmbH plant nahe der Ortslage Bederwitz, auf dem Gelände eines früheren Silagelagers, die Errichtung und den Betrieb einer Kompostieranlage für Grünabfälle mit einer jährlichen Durchsatzleistung von 4.000 t.

Anhörung nach § 63 Abs.2 Ziff. 5 BNatSchG zum Antrag auf Befreiung gem. § 67 BNatSchG von den Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Oberlausitzer Bergland“ für die Errichtung einer Anlage zur Lagerung von nicht gefährlichen und einer Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen auf der Gemarkung Bederwitz, Flurstück 177/1 und 177/2 der Gemeinde Schirgiswalde-Kirschau
Antragsteller: Klixer Recycling und Service GmbH, Hauptstraße 59, 02694 Großdubrau
Ihr Schreiben vom: 05.02.15
Ihr Zeichen: 68.2-364.224:14-52-Bederwitz
Unser  Zeichen: 05/15 St

Sehr geehrter Herr Gesk, sehr geehrte Damen und Herren,

der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., bedankt sich für die Zusendung der Unterlagen und das Einräumen des Mitspracherechts gemäß § 63 Abs.2 Ziff. 5 BNatSchG zum Antrag auf Befreiung nach § 67 BNatSchG von den Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Oberlausitzer Bergland“ für o.g. Vorhaben.

Der BUND Landesverband Sachsen e.V. hat die BUND Regionalgruppe Bautzen autorisiert, die Stellungnahme für den BUND zu erarbeiten.
Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen aus natur- und umweltschutzfachlicher sowie –rechtlicher Sicht nehmen wir wie folgt Stellung:

Die Klixer Recycling und Service GmbH plant nahe der Ortslage Bederwitz, auf dem Gelände eines früheren Silagelagers, die Errichtung und den Betrieb einer Kompostieranlage für Grünabfälle mit einer jährlichen Durchsatzleistung von 4.000 t.
Für die zu genehmigende Anlage wird eine Grundfläche von ca. 2.700 m² benötigt, welche durch die Versiegelung von zusätzlich 1.200 m² intensiv genutzter Ackerfläche erreicht werden soll. Aufgrund der geplanten Flächenneuversieglung ist das Vorhaben ein Eingriff in Natur und Landschaft nach § !4 (1) BNatSchG und § 8 (2) SächsNatSchG, für den gemäß § !5 BNatSchG Kompensationsmaßnahmen zu leisten sind.

Das Anpflanzen der Hecke mit einer Mindestbreite von 3 bis 5 m in den Randbereichen der Anlage ist unseres Erachtens für den Ausgleich des Eingriffes nicht ausreichend. Aus Sicht des Bodenschutzes ist die Vollversieglung im Vergleich zu anderen Nutzungsansprüchen besonders gravierend, da die Funktion des nur begrenzt zur Verfügung stehenden Bodens vollständig zerstört wird. Hinsichtlich der Versieglung sind alle Flächen als gleichwertig zu betrachten. Ein Ausgleich in funktional gleichartiger Weise kann nur durch Entsieglungsmaßnahmen erreicht werden. Möglichkeiten zur Entsieglung von Flächen wären z.B. Belagwechsel auf vollversiegelten Flächen, Entfernung von nicht mehr benötigten Versieglungen oder Rückbau von überdimensionalen Befestigungen in Standortnähe. Sollten im Ergebnis einer gründlichen Prüfung nachweislich keine Entsieglungsflächen im näheren Bereich des Bauvorhabens zur Verfügung stehen, müssen Maßnahmen zur Minderung der Versieglungsfolgen durchgeführt werden. Zusätzlich zur Heckenpflanzung könnten dann durch die Anlage einer Wildkräuterwiese auf bisher intensiv genutztem Grünland und die Anlage von blütenreichen Ackerrandstreifen neue Lebensräume für wildlebende Tiere und zahlreiche Pflanzenarten geschaffen werden.

Diese Stellungnahme verliert ihre Gültigkeit, wenn wesentliche Änderungen am Vorhaben vorgenommen werden. Am weiteren Verfahrensverlauf möchten wir beteiligt werden.

Mit freundlichen Grüßen



Schmidt
Vorstandsvorsitzende
BUND-Regionalgruppe Bautzen

Stellungnahme als PDF
 

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