BUND Landesverband Sachsen

Endgültige Unterschutzstellung Landschaftsschutzgebiet „Taltitz-Unterlosaer Kuppenland (LSG) im Vogtlandkreis

19. August 2016 | Lebensräume, Stellungnahmen

Die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes im vorliegenden Raum wird grundsätzlich positiv beurteilt.

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., bedankt sich für die Zusendung der Unterlagen Der BUND Landesverband Sachsen e.V. hat die BUND Regionalgruppe Vogtland autorisiert, die Stellung-nahme für den BUND zu erarbeiten.

Die untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, Teilbereiche der  mittelvogtländischen Kuppenlandschaft südlich Plauen als Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Taltitz-Unterlosaer Kuppenland“ auszuweisen. Das zur endgültigen Unterschutzstellung vorgesehene Areal zwischen der Stadt Plauen und den Ortschaften Unterlosa, Taltitz und Meßbach wurde bereits im Oktober 2014 einstweilig sichergestellt.

Die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes im vorliegenden Raum wird grundsätzlich positiv beurteilt. Sie dient dem Schutz eines vielgestaltigen, besonders strukturreichen Landschaftsraumes, der sowohl als stadtnaher Erholungsraum als auch für den Arten- und Biotopschutz sehr hohe Bedeutung besitzt. Als eine der wesentlichsten aktuellen Gefährdungen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf das landschaftliche Erscheinungsbild und maßgeblichen Beeinträchtigungen der hier vorkommenden Arten führen würde, soll besonders die Errichtung von Windenergieanlagen durch die Rechtsverordnung ausgeschlossen werden (Verordnungsentwurf, § 4 Verbote, Würdigung Abschnitt 7.1 Gefährdung durch die Errichtung von Windenergieanlagen).

Erhebliche Bedenken bestehen jedoch bezüglich des vorgesehenen, wesentlich zu gering bemessenen Flächenumgriffs des Schutzgebietes. Umfangreiche Teile der besonders schutzwürdigen und schutzbedürftigen Landschaft im Bereich des  Oberlosa-Meßbacher Kuppenlandes bleiben bei der derzeitigen Abgrenzung des LSG unberücksichtigt. Bereits im Sommer vergangenen Jahres haben die Naturschutzverbände und Naturschutzbeauftragten des Vogtlandkreises das Landratsamt im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Schutzgebietskonzeption konkret auf diese Defizite im vorliegenden Bereich hingewiesen (gemeinsames Schreiben vom 26.08.2015). Die Berücksichtigung der betroffenen Flächen südlich Meßbach zwischen der Ortsverbindungsstraße Taltitz-Meßbach, der K 7864 (angrenzendes LSG „Talsperre Pirk“) und der B 173 (angrenzendes NSG „Burgteich“) im Rahmen des Schutzgebietskonzeptes war hierauf von Seiten des Landratsamtes ausdrücklich befürwortet worden (Schreiben des Herrn Landrates Keil vom 29.09.2015). Es ist unverständlich, dass bei der nunmehrigen konkreten Schutzgebietsausweisung das genannte Areal wiederum unberücksichtigt bleiben soll. Nach den Ausführungen in der vorliegenden Würdigung (Abschnitt 8.2, S. 55 und 59) wurde die Abgrenzung so vorgenommen, dass hierdurch die Planungsvorschläge zur Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Teilbereich nicht gefährdet werden.

Es wird die möglichst vollständige Einbeziehung des gesamten südwestlichen Teils der Oberlosa-Meßbacher Kuppenlandes in das Landschaftsschutzgebiet gefordert, zumindest jedoch des an das LSG „Talsperre Pirk“ unmittelbar anschließenden Gebietes nördlich der K 7864 zwischen der Ortsverbindungsstraße Meßbach-Taltitz und der B 173 sowie dem daran angrenzenden NSG „Burgteich“. Als gleichermaßen bedeutsames Areal dieses geschlossenen, bislang noch unbeeinträchtigten Landschaftsraumes sind diese Flächen unbedingt zu berücksichtigen. Nur so ist ein wirksamer Schutz i. S. des formulierten Schutzzweckes zu gewährleisten, werden wesentliche Teile des schutzwürdigen Landschaftsraumes erfasst und die notwendigen räumlichen Verbindungen zu den angrenzenden Schutzgebieten gesichert. Zugleich wird verhindert, dass durch potenziell zu erwartende Eingriffe durch die Errichtung von Windenergieanlagen gerade in diesem Bereich der Schutz in großen Teilen des übrigen Gebietes sowie in den benachbarten Schutzgebieten auf Grund der massiven Fernwirkung auf Landschaftsbild und Lebewelt obsolet wird. Die neuen Planentwürfe der Regionalplanung zur möglichen Ausweisung des Areals als Gebiet für die Windenergienutzung besitzen im derzeitigen Stadium keine Rechtswirksamkeit. Eine Sicherung „in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung“ ist nur über eine raumordnerische Untersagung durch die höhere Raumordnungsbehörde möglich. Im Ergebnis der öffentlichen Anhörung und massiv eingegangenen Kritik wurde bereits eine umfangreiche Überarbeitung gerade der Planinhalte zur Windenergienutzung angekündigt. Insofern sind neben den Zielen des Landesentwicklungsplanes und Landschaftsprogramms Sachsen weiterhin die Vorgaben des Regionalplanes und Landschaftsrahmenplanes Südwestsachsen maßgebend, welche einen uneingeschränkten und zusammenhängenden Schutz des vorliegenden Landschaftsraumes für Natur, Landschaft und Landschaftserleben vorgeben und die Errichtung von Windenergieanlagen ausschließen. Einer möglichen Weiterverfolgung der Planungsvorstellungen zur Windenergienutzung im betroffenen Bereich stehen zudem massive natur- und artenschutzrechtliche Belange entgegen, denen durch die Regionalplanung im weiteren Planungsprozess Rechnung zu tragen ist.

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