BUND Landesverband Sachsen

Stellungnahme: 1. Änderungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bannewitz – Be-teiligung zum Entwurf in der Fassung vom Januar 2015

27. April 2015 | BUND, Lebensräume, Stellungnahmen

Unsere Hinweise zum geplanten Flächennutzungsplan beziehen sich auf die Neuausweisung von Baugebieten sowie die Vorplanung der Eingriffsregelung.

1. Änderungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bannewitz – Be-teiligung zum Entwurf in der Fassung vom Januar 2015


Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrte Gemeindeverwaltung Bannewitz,

unsere Hinweise zum geplanten Flächennutzungsplan beziehen sich auf die Neuausweisung von Baugebieten sowie die Vorplanung der Eingriffsregelung.
Anmerkungen zu den geplanten Neuausweisungen
I.8. „Gewerbegebiet Goppeln“
Wir unterstützen die Vorschläge des Umweltberichtes die Ausgleichsmaßnah-men für das Schwarzkehlchen im räumlich-funktionalen Zusammenhang und bereits vor Beginn der Baumaßnahmen umzusetzen. Gleichzeitig verweisen wir darauf, dass bestehende Kompensationsmaßnahmen vorheriger Eingriffe (vermutlich in diesem Fall im Zuge des Autobahnbaus umgesetzt) nicht nur bei der Neubebauung zu berücksichtigen sind, sondern von dieser auszuschließen. Kompensationsmaßnahmen sind so lange zu erhalten, wie der Eingriff nach-weisbar ist – d.h. so lange die Autobahn besteht sind auch die zugewiesenen Kompensationsflächen zu erhalten.
I.9 „Gewerbegebiet Possendorf“
Wir begrüßen ausdrücklich, wenn bereits vorbelastete und versiegelte Flächen wieder nutzbar gemacht werden. Irritierend ist jedoch die Formulierung im Umweltbericht, dass „Die geschützte Streuobstwiese bei der Ausweisung des Gebietes zu berücksichtigen [ist]“ (Umweltbericht, S. 21). Es handelt sich um ein § 21 Biotop (§ 26 nach altem SächNatSchG), das weder zerstört noch in sonstiger Weise beeinträchtigt werden darf. Es daher sicherzustellen, dass die Fläche nicht nur berücksichtigt, sondern beachtet wird, d.h. aus der geplanten Gewerbegebietsumfassung auszuschließen ist. Weiterhin sollten die dichten Heckenbestände nicht nur als landschaftliche Einbindung, sondern auch auf-grund des Biotop- und Vernetzungspotentials für Heckenbrüter und andere Arten der (Halb)offenlandschaften weitestgehend erhalten werden.

I.11 „Wohngebiet Steinstraße“
Mit der Ausweisung des B-Planes ist unbedingt eine vegetationskundliche Er-hebung der Wiesenflächen durchzuführen. Gerade auf alten Garten- und Kop-pelflächen hat sich mitunter eine reiche Flora heute seltener Wiesenarten er-halten (LRT6510 bzw. Frischwiesen nach § 21 SächsNatSchG). Falls ein ent-sprechendes Arteninventar festgestellt wird, schlagen wir vor Teile von Neube-bauung und Gartennutzung freizuhalten, um den Biotopverbund und den Schutz wertvoller Wiesenflächen auch nach der baulichen Verdichtung zu ge-währleisten. Die Gemeinde würde mit dieser Maßnahme einen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität leisten.

I.15 Biotop „Nöthnitzer Hang“
Wir unterstützen die Ausführungen im Umweltbericht, dass die „Darstellung der Biotopfläche im Flächennutzungsplan entsprechend den tatsächlichen Verhält-nissen innerhalb des Bebauungsplanes angepasst werden [sollte]“ (Umweltbe-richt, S. 32), statt einer den bestehenden B-Planes aufzuheben und bereits umgesetzte Kompensationsmaßnahmen und damit als Lebensraum wirksame Landschaftselemente zu beseitigen.

Zur Abschätzung von Kompensationsmaßnahmen insgesamt
Leider schöpft der Erläuterungsbericht zum FNP „Bannewitz“ die Möglichkeiten nicht aus, Kompensationsmaßnahmen gesamträumlich gebündelt vorzuplanen. So wird im Gesamtbericht, S. 16-17 lediglich darauf verwiesen, dass „Für die nicht innerhalb der Gebiete ausgleichbaren Beeinträchtigungen […] im weiteren Planungsprozess Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-wicklung von Natur und Landschaft auszuweisen und den Gebieten zuzuordnen [sind].“ Warum werden Potentialflächen nicht bereits auf F-Plan-Ebene gesichert, statt diese später aufwändig und erheblich kostenintensiver für jeden neuen B-Plan separat zu ermitteln? Bedauerlich ist in diesem Zusammenhang, dass an keiner Stelle auf den bestehenden Landschaftsplan mit seinen Vorschlägen zur Entwicklung von Natur- und Landschaft verwiesen wird. Auch wenn der Land-schaftsplan nicht parallel zum Flächennutzungsplan aktualisiert wurde, sollten Ziele und Vorschläge für die Entwicklung von Natur und Landschaft nicht gänzlich veraltet sein. Nur mit einer frühzeitigen Diskussion möglicher Entwicklungsflächen für zukünftige Eingriffe ist der vorsorgende Planungscharakter eines FNP ge-währleistet. Die Gemeinde könnte sich kleinteiliges Stückwerk bei den absehba-ren B-Plan-Ausweisungen ersparen, wenn bereits jetzt die Flächen für eine Kom-pensation mehrerer Wohngebiete gesichert würde. Flächen für Entsiegelungs-maßnahmen, deren Erfordernis bei jeder Neubebauung besteht, könnten bereits jetzt gesucht und im FNP als Potentialflächen festgehalten, bzw. langfristig durch die Gemeinde gesichert werden. Hierzu wird auch auf die Möglichkeit verwiesen, Ökokonten nach § 11 SächsNatSchG vorzuhalten. Siehe hierzu auch die Verord-nung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über das Ökokonto und das Kompensationsflächenkataster
(Sächsische Ökokonto-Verordnung – SächsÖKoVO) vom 2. Juli 2008.

Fazit
Wir stimmen den Änderungen des vorliegenden FNPs „Bannewitz“ zu, wenn textlich sichergestellt wird, dass Lebensräume mit Status nach § 21 SächsNatSchG sowie bestehende Kompensationsmaßnahmen durch die Neu-ausweisungen von Baugebieten nicht berührt werden. Wir verweisen ausdrücklich auf die Chance Kompensationsmaßnahmen bereits auf F-Plan-Ebene vorzuden-ken und zu sichern.

Mit freundlichen Grüßen

 
Lars Stratmann
BUND-Landesvorstand

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