BUND Landesverband Sachsen

Stellungnahme zu Teilfortschreibungen der Braunkohle-Sanierungsrahmenpläne der Tagebaue Laubusch/ Kortitzmühle, Lohsa Teil 2, Skado und Koschen, Werminghoff (Knappenrode) sowie der Tagebaue im Raum Zeißholz jeweils incl. SUP-Vorprüfung (Umweltscreening)

24. Januar 2018 | Braunkohle, Energiewende, Stellungnahmen

Aufgabe der Sanierungsrahmenpläne ist es u.a. die Grundzüge der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche sowie zu der anzustrebenden Landschaftsentwicklung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung festzulegen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung zum o. g. Verfahren und nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Aufgabe der Sanierungsrahmenpläne ist es u.a. die Grundzüge der Wiedernutzbar-machung der Oberfläche sowie zu der anzustrebenden Landschaftsentwicklung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung festzulegen.
Mit der nun begehrten „Ausgliederung“ von Teilen der bisherigen Sanierungsrah-menpläne in Form von Teilfortschreibungen, die zukünftig außerhalb der „Originär-ausweisung“ durch die allgemeine Regionalplanung erfolgen soll, besteht die Gefahr, dass in langen (Abwägungs-)Prozessen, auf Grundlage von Gutachten und mit der Grundidee einer Kompensation für die schweren Umweltschäden durch den Tage-baubetrieb festgelegte Ziele und Grundsätze der Raumordnung zukünftig zukünftig „vergessen“ werden und insbesondere die aktuell festgelegten Vorrang- und Vorbe-haltsgebiete Natur und Landschaft sowie dazugehörige Maßnahmen wegfallen bzw. anderen Nutzungsarten zugeschlagen werden. Beispiel dafür ist das Vorbehaltsge-biet „Natur und Landschaft“ im Tagebau Trebendorfer Felder südöstlich des Halben-dorfer Sees, dass aktuell bereits als Umsiedlungsstandort für Mühlrose gehandelt  wird.
Die langen Zeiträume zwischen Ende des Abbaus, Genehmigung des Sanierungs-rahmenplans und nunmehr Änderung/ Teilfortschreibung des Sanierungsrahmen-plans begünstigt diese aus unserer Sicht negativ zu bewertende Entwicklung.
Gemessen daran, dass die Flächen der Sanierungsrahmenpläne ohnehin zu gering bemessen sind, da die Wasserabsenkungsbereiche räumlich und die Wirkung der Wasserabsenkung zeitlich nicht erfasst sind, ist die begehrte Entwicklung als in die völlig falsche Richtung gerichtet abzulehnen. Das Interesse der anliegenden Ge-meinden oder des Planungsverbandes an raumordnerisch flankierter Weiterentwick-lung außerhalb der Originärausweisungsflächen ist als geringerwertig einzustufen.
Soweit nicht rechtlich verbindlich sichergestellt werden kann, dass die festgelegten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft sowie dazugehörigen Maß-nahmen durch die Regionalplanung nicht mindestens 1:1 übernommen werden, ist das Vorhaben abzulehnen. Ein in der Begründung zur BV 1 für die 69. Sitzung des BKA beschriebener rein „technischer Charakter“ ist insofern irreführend.

Hinzu kommt, dass die Rahmenbedingungen in den jeweiligen Sanierungstagebauen äußerst verschieden sind, wie die Anlage zu dieser Stellungnahme illustriert. Insofern folgen die ausgewiesenen „Originärbereiche“ in den einzelnen Sanierungsrahmen-plänen auch keiner einheitlichen Logik – bzw. kann nicht nachvollzogen werden, welche Teile warum wie oben geschildert „ausgegliedert“ werden sollen. Die in der Begründung zur BV 1 für die 69. Sitzung des BKA beschriebene „Originärauswei-sung“ (als Kernbereich der (nach-)bergbaulichen Entwicklung und Beeinflussung) kann in den jeweils einzelnen Fällen nicht nachvollzogen werden. Insbesondere wird das Auseinanderfallen der Umgriffe der Abschlussbetriebspläne und der neu einge-führten „Originärbereiche“ nicht begründet.
Es ist nicht hinzunehmen, dass insbesondere geotechnische Sperrbereiche und Kernbereiche der ehemaligen Tagebaue im Geltungsbereich der Sanierungsrah-menpläne verbleiben, während angrenzende „nutzbare Landschaft“ – auch mit Vor-rang- und Vorbehaltsgebietsausweisungen Natur und Landschaft - mit den o.g. nega-tiven Befürchtungen ausgegliedert wird.

Hinsichtlich des „Umweltscreenings“ muss darauf hingewiesen werden, dass infolge der oben gemachten Ausführungen auch die postulierte Unerheblichkeit in Bezug auf Rahmensetzungen für Bauleitplanung und Fachplanung nicht nachvollzogen werden kann. Durch die Öffnung der Regelungsmöglichkeiten im Regionalplan können sa-nierungsrahmenplanspezifische Festlegungen leicht ausgehebelt werden. Soweit Schutzgebiete betroffen sind, kann sich daraus auch eine Verschlechterung erge-ben.

Die hier beobachtete Entwicklung lässt für jetzt noch aktuelle Tagebaue nichts Gutes hoffen und wird von uns entsprechend bei den dortigen Stellungnahmen entspre-chend vorgebracht werden.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

Stellungnahme als PDF
 

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