BUND Landesverband Sachsen

Stellungnahme zum Antrag der Firma O-I Glasspack GmbH & Co. KG zur Änderung der wasserrechtlichen Genehmigung nach §§ 8 ff. WHG, § 57 WHG i. V. m. §§ 5 ff. SächsWG

27. Februar 2015 | Flüsse & Gewässer, BUND, Stellungnahmen

Wir fordern die zuständige obere Wasserbehörde auf, den Antrag in seiner bestehenden Form aufgrund der noch nicht absehbaren Umweltbeeinträchtigungen abzulehnen.

Stellungnahme zum Antrag der Firma O-I Glasspack GmbH & Co. KG zur Änderung der wasserrechtlichen Genehmigung nach §§ 8 ff. WHG, § 57 WHG i. V. m. §§ 5 ff. SächsWG
Ihr Zeichen: DD41-8618/315

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Sachsen e.V. bedankt sich für die Beteiligung im vorliegenden Verfahren durch Gewährung der Möglichkeit zur Stellungnahme zum Antrag der Firma I-O Glasspack GmbH & Co. KG zur Änderung der wasserrechtlichen Genehmigung.
Wir geben zum Vorhaben folgende Stellungnahme ab:
Wir fordern die zuständige obere Wasserbehörde auf, den Antrag in seiner bestehenden Form aufgrund der noch nicht absehbaren Umweltbeeinträchtigungen abzulehnen.
Der Antragsteller begehrt hier u. a. eine Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser des Anhangs 1 AbwV aus Kläranlagen in Gewässer, zum Einleiten von Abwasser der Anhänge 2 – 57 AbwV aus Industrieanlagen in Gewässer sowie zum Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer. Das Abwasser soll in das Gewässer „Langes Holz“ eingeleitet werden bzw. wird bisher in geringerer Menge dort entwässert. Es wird beabsichtigt, die bisherige Abwassereinleitmenge von max. 35 m³/d auf max. 400 m³/d zu erhöhen.
Gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden, wenn die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 IZÜV hat der Antrag der Vorhabenträgers u. a. die Feststellung zu enthalten, ob vom einzuleitenden Abwasser erhebliche Auswirkung auf das Gewässer ausgehen. Den zur Verfügung gestellten Antragsunterlagen fehlt es in jeglicher Hinsicht an einer Feststellung, ob vom Abwasser erhebliche Auswirkungen auf die Gewässereigenschaften ausgehen. Für eine solche Feststellung wäre es nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG auch von Nöten gewesen, die Anforderungen an die Gewässereigenschaften in Erfahrung zu bringen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass das wasserrechtliche Verbesserungsgebot sowie das Verschlechterungsverbot aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 WHG zu beachten sind. Danach sollen oberirdische Gewässer so bewirtschaftet werden, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und ein guter ökologischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Vorliegend fehlt es nicht nur an der Beschreibung der zu erwartenden Auswirkung auf das Gewässer „Langes Holz“, sondern auch an einer Beachtung des gegenwärtigen ökologischen und chemischen Zustands des Gewässers. Diese Ausführungen gelten auch für mögliche Auswirkungen der Einleitung auf das Grundwasser, § 47 Abs. 1 WHG. Weiterhin erwarten wir Ausführungen zu den Auswirkungen der Abwassereinleitung auf das umliegende Waldgebiet „Langen Holz.“ Durch mögliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt bspw. in Folge erhöhter Temperaturen des Abwassers oder durch geänderte pH-Werte sowie durch Restbelastung kann die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung § 57 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. WHG i. V. m. § 14 ff. BNatSchG zur Anwendung kommen. Wir erwarten daher eine Überarbeitung der ergänzenden Unterlagen zum Antrag vom Vorhabenträger. Bis dahin sehen wir die Gegebenheiten für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht gegeben.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

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