BUND Landesverband Sachsen

Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 347 “Wohnen an der Ol-brichtstraße/Ecke Treschkowstraße“, Leipzig-Nord. Erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs

24. April 2015 | Mobilität, Stellungnahmen

Der Bebauungsplan Nr. 347 wird in seiner jetzigen Form abgelehnt.

Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 347 “Wohnen an der Ol-brichtstraße/Ecke Treschkowstraße“, Leipzig-Nord. Erneute öffentli-che Auslegung des Planentwurfs


Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e.V. und die BUND Regionalgruppe Leipzig bedanken sich für die Beteiligung im vorliegenden Verfahren und neh-men wie folgt Stellung:
Der Bebauungsplan Nr. 347 wird in seiner jetzigen Form abgelehnt.

Begründung:

Bei dem vorliegenden bauleitplanerischen Verfahren handelt es sich um die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets und Schaffung von Baurecht für eine neue Bebauung. Auf der Fläche befinden sich lediglich zwei vorhandene Gebäude, die bereits durch die frühere Nutzung auf dem ehemaligen Kaser-nenstandort entstanden sind und somit Bestandsschutz genießen. Festzustellen ist jedoch, dass sich bereits weitere, neu entstandene Gebäude auf dem Ge-lände befinden. 12 dieser Gebäude werden in der Begründung des B-Plans in Kapitel 5.2 genannt, jedoch wird hierbei nicht ersichtlich, durch welche rechtli-chen Verfahren der Bau dieser Gebäude vor Abschluss des Bebauungsplans ermöglicht worden ist.
Wir fordern die Stadt Leipzig daher auf, zu begründen, auf welcher planungs-rechtlichen Grundlage der Bau der in der Begründung des Bebauungsplans unter Kapitel 5.2 angegebenen 12 modernen Stadtvillen erfolgt ist. Des Weite-ren merken wir an, dass sich aktuell auf dem Plangebiet bereits 18 Wohnge-bäude befinden, die als solche moderne Stadtvillen auszumachen sind, sodass festzustellen ist, dass 6 dieser Gebäude nicht in die Planbegründung in Kapitel 5.2 aufgenommen wurden.

Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass die jetzige Bebauung der 18 moder-nen Stadtvillen in den Bereichen WA1 (dazu zählt WA 1.1- WA 1.3) nicht der Festsetzung 5.1 entspricht.
Die Dachflächen, welche den angegebenen Maßen der Festsetzung entspre-chen und nicht für die Erzeugung von Solarenergie genutzt werden, sind nicht oder nicht ausreichend begrünt. Ebenso lassen sich für diese Gebäude keine Alternativmaßnahmen (pro nichtbegrünter Quadratmeter Dachfläche eine Strauchanpflanzung auf dem Grundstück) ausmachen. Wir fordern daher eine Überprüfung der bereits gebauten Wohngebäude mit Verweis auf die einzuhal-tende Festsetzung.
Ebenso fordern wir die zuständigen Behörden dazu auf, die Anregung eines Vereins, die in der im Kapitel 8.3 erwähnten erstmaligen Beteiligung der Bür-gervereine zum Entwurf genannt worden ist, dass ca. ein Drittel des Uferbe-reichs des Anliegersees naturnah bepflanzt werden soll, in die Festsetzungen des Bebauungsplans aufzunehmen. Es wird in der Auswertung der Planbe-gründung darauf hingewiesen, dass diese Anregung bereits „Gegenstand und Inhalt des Gestaltungskonzeptes“ sei, diese Anmerkung verliert jedoch einige Absätze weiter, in Kapitel 8.4, an Bedeutung. Dort wird als Antwort auf einen Hinweis der IHK angemerkt, dass der Gestaltungsplan rechtlich nicht verbind-lich und auch nicht Teil der Satzung zum Bebauungsplan sei.
Hierbei ist ersichtlich, dass die Aufnahme der Seebepflanzung in den Gestal-tungsplan somit ebenfalls nicht verbindlich sein kann und keine Auswirkungen für die Wahl der realen Bepflanzung des Anliegersees besitzen muss. Wir for-dern also dazu auf, die Bepflanzung nach Anregung des Vereins in die Festset-zungen aufzunehmen um eine naturnahe Begrünung nicht zu umgehen, son-dern sie auch tatsächlich umzusetzen.
Aus artenschutzrechtlicher Perspektive ergeben sich für uns folgende Kritik-punkte:
Die sich an der Olbrichtstraße befindlichen Bäume sind im Sinne des Vermei-dungsprinzips nach §15 Abs.1 S.1 des BNatschG zu erhalten und somit auch in die Festsetzungen aufzunehmen. Beim Betrachten der vorhandenen zeich-nerischen Pläne wird deutlich, dass neu anzupflanzende Bäume entlang der Olbrichtstraße geplant und festgesetzt wurden. Anstelle dieser Neuanpflanzun-gen ist es ebenso möglich und beeinträchtigt bei Weitem weniger die vorhan-dene Natur und Landschaft, wenn die alten Baumbestände erhalten und vor Beeinträchtigung durch die Bauarbeiten auf dem Plangebiet geschützt werden.  
Sollten die Beteiligten jedoch dennoch eine Rodung anstreben so fordern wir das Umweltamt dazu auf, keine Ausnahmegenehmigung zur Fällung der Bäu-me außerhalb der Vegetationsperiode zu erlassen. Da an diesem Standort kei-ne gezielte Suche und Bestandsaufnahme von Brutvögeln durchgeführt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass sich möglicherweise dort Arten zum Nisten niederlassen. Um somit das Brutverhalten potenzieller Arten nicht zu stören fordern wir dazu auf, jede Fällungsmaßnahme also außerhalb der po-tenziellen Brutzeit und somit der nicht im Laufe der Vegetationsperiode durch-zuführen.
Auf Grund der derzeitig vorzufindenden Geländestrukturen muss damit ge-rechnet werden, dass sich Vorkommen der Kreuz- und Wechselkröte auf dem Plangebiet befinden (Anhang 4 FFH-Richtlinie). Diese Arten gehören zu den Pionierbesiedelern und bewohnen Rohbödenstandorte, wie sie auf dem Gebiet des Bebauungsplans vorkommen. Des Weiteren bevorzugen die beiden Arten Standorte in Gewässernähe, was durch den Anliegersee in diesem Fall gege-ben wäre, durch den somit ein neues Habitat als Lebensstätte und Gebiet zur Nahrungssuche entstanden ist.
Ebenso ist auf dem Gebiet mit der Zauneidechse zu rechnen (ebenfalls An-hang 4 FFH-Richtlinie). Diese Art wurde auf den Flurstücken um das Plange-biet Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße beobachtet und im Laufe weiterer Planverfahren- und Bebauungspläne auf umliegenden Flächen ermittelt. Es ist also davon auszugehen, dass sich die Zauneidechse auch auf Gebieten befin-det, die für diesen Bebauungsplan relevant sind
Aufgrund der Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von Kreuzkröten, Wech-selkröten oder auch Zauneidechsen, empfehlt der BUND den Einsatz einer ökologischen Baubegleitung. Beeinträchtigungen dieser Arten sind zwingend zu vermeiden, was nur durch eine ökologische Baubegleitung gewährleistet wer-den kann.
Mit freundlichen Grüßen

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

Stellungnahme als PDF
 

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