BUND Landesverband Sachsen

Stellungnahme zum bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren nach § 57 a Bundesberggesetz für das Vorhaben Kiessandtagebau Leisenau auf den Gemar-kungen Leisenau und Schönbach der Stadt Colditz, Landkreis Leipzig

08. September 2017 | Flüsse & Gewässer, Stellungnahmen

Das Vorhaben wird weiterhin entschieden abgelehnt.

Ihr Schreiben vom 03.08.2017

Ihr Zeichen: 12-4717.2-02/65 (6080)

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e.V. bedankt sich für die Beteiligung im o. g. Verfahren und für die Übermittlung der Planunterlagen und nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Das Vorhaben wird weiterhin entschieden abgelehnt.

Begründung:

Der Vorhabenträger hat nunmehr eine Planpräzisierung gegenüber dem seit dem 1996 beantragten Rahmenbetriebsplan vorgenommen, die die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens belegen soll. Es ist festzustellen, dass die von uns erhobenen Einwendungen durch die Stellungnahmen aus dem Jahr 2011 und 2015 in keiner Weise in der Planpräzisierung eine Berücksichtigung gefunden haben. Dem Vorhaben kann weiterhin nicht im Speziellen die Vereinbarkeit mit den raumordnerischen Vorgaben sowie eine Umweltverträglichkeit attestiert werden. Da gegenüber dem Planungsstand aus dem Jahr 2014 keine Änderungen seitens des Vorhabenträgers vorgenommen wurden (außer betreffend der Bandanlage) und sich insbesondere die beantragte Form des Vorhabens sich nicht geändert hat (weiterhin wird Nassschnitt beantragt), wird an dieser Stelle auf die bisher Einwendungen unsererseits Bezug genommen. Die Einwendungen werden vollumfänglich aufrechterhalten und bleiben weiterhin gültig.

Das Vorhaben ist weiterhin in der beantragten Form nicht genehmigungsfähig. Der Antrag auf den Rahmenbetriebsplan ist abzulehnen. Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Antrag sowohl einen Nassschnitt als auch Trockenschnitt vorsieht. Führt auch nur eines dieser vorgesehenen Gewinnungsverfahren zur Nichtgenehmigungsfähigkeit, so wie es das OBA bereits im Anschreiben andeutet, so ist der Antrag ganz, also auch für beide Gewinnungsverfahren abzulehnen.

Zusätzlich zu den bereits erhobenen Einwendungen soll hier auf das Hydrologische Gutachten und den Fachbeitrag zur WRRL eingegangen werden.

Das Hydrologische Gutachten bestätigt die Befürchtungen hinsichtlich der Veränderungen der hydrologischen Bedingungen. Dies betrifft insbesondere die Leisenauer Teiche und die Fließgewässer Leitenbach, Heunbach, Leisenauer Wasser. Zum einen wird die Verbindung der Leisenauer Teiche mit dem Grundwasserleiter nahegelegt, zum anderen ist ein Einfluss des Vorhabens zu erwarten. Der Gutachter des Vorhabenträgers kommt somit selbst zum Schluss, dass die Abbauplanung im Südfeld und im Nordfeld zu überarbeiten ist und die Förderleistung viel zu hoch angesetzt ist. Zudem führt ein Nassschnitt nach Ansicht des Gutachters des Vorhabenträgers zu einer Grundwasserabsenkung von etwa 7 m und lässt somit das Austrocknen der Leisenauer Teiche befürchten. Ungeklärt sind weiterhin die Verhältnisse am Heunbach. Die Vorgehensweise des Vorhabenträgers ist in dieser Hinsicht auch mehr als unverständlich, wenn dazu ausgesagt wird, dass die Unterlagen zur Renaturierung des Heunbaches erst nach Zulassung der Planfeststellung vorgelegt werden sollen (S. 4 der Planpräzisierung). Dies ist als unzulässig zu werten, das Planfeststellungsverfahren dient gerade der Ermittlung und Abwägung der vom Vorhaben betroffenen Belange, so dass eine Entscheidung nicht einfach auf spätere Verfahren ausgelagert werden kann, die vor allem ohne Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt werden.

Auch die weitere vorgeschlagene Vorgehensweise ist nicht verständlich. Das vorgesehene Monitoring zur Bestimmung der hydrologischen Verhältnisse, ist wenn überhaupt, vor einer Entscheidung über den Rahmenbetriebsplan durchzuführen. Dies ist damit zu begründen, dass es sich bei den bisherigen hydrologischen Untersuchungen nur um eine Momentaufnahme handelt, die keinen Aufschluss über die Entwicklung der Verhältnisse zu lassen. Eindeutige Erkenntnisse konnten zudem bisher nicht erzielt werden und hydrologische Situation ist bisher nicht abschließend geklärt (Leisenauer Teiche, Heunbach). Es bleibt zudem offen, welche Maßnahmen vorgesehen werden sollen, wenn das Monitoring schädliche Gewässerauswirkungen nachweisen sollte. Es ist nicht zu erwarten, dass der Vorhabenträger seine Gewinnungstätigkeit in diesem Fall einfach unterlässt. Wir fordern hier den Vermeidungsgrundsatz anzuwenden; sollten Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, so sollten diese Beeinträchtigungen von vornherein vermieden werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nur ein Monitoring für die hydrologischen Veränderungen vorgesehen ist. Da die Oberflächenwasser jedoch Ökosysteme mit sogar regionaler Bedeutung (Amphibienreproduktionsgebiet Leisenauer Teiche) darstellen, müsste das vorgesehene Monitoring auch um ein naturschutzfachliches Monitoring ergänzt werden.

Weiterhin ist der Fachbeitrag zur WRRL fehlerhaft. Zunächst ist für das Vorhaben nicht nur das Verschlechterungsverbot, sondern auch das Verbesserungsgebot zu beachten. Folglich hätte der Frage nachgegangen werden müssen, inwieweit die Zielerreichung durch das Vorhaben verhindert wird. Dies betrifft die Oberflächengewässer und die Grundwasser. Es wäre bspw. darauf einzugehen, inwiefern eine Verbesserung bspw. des Leitenbachs durch das Vorhaben verhindert wird. Zu denken wäre hier vor allem an die Verhinderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Hydromorphologie, da durch die Flächeninanspruchnahme durch den Tagebau eine gewässerdynamische Entwicklung ausgeschlossen wird.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass lediglich der Heunbach als Oberflächengewässerkörper betrachtet wird. Die Leisenauer Teiche und der Heunbach werden gar nicht erst berücksichtigt, da keine Daten vorliegen. Dies ist unzulässig, da es sowohl an der erforderlichen Kenntnis des IST-Zustand fehlt, andererseits auch eine Nichtberücksichtigung von Kleingewässern erfolgt. Bezüglich des Leitenbachs ist festzustellen, dass sowohl der chemische Zustand, als auch der ökologische Zustand als schlecht eingestuft ist. Geht man davon aus, dass sowohl das Gewässer (neue Einleitstelle) verändert wird als auch die Einleitung von Tagebauwasser vorgesehen ist (Überlauf), so wird man vorsorglich von einer Verschlechterung ausgehen müssen, da in Anwendung der strengen Auslegung des EuGH, jede weitere negative Einwirkung auf eine ohnehin als schlecht eingestufte Qualitätskomponente, eine Verschlechterung des Zustands darstellt. Hierbei wäre auch zu berücksichtigen, dass durch den Abbau Schadstoffe aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung mobilisiert werden und auf die chemischen und chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten in Unterstützung zu den biologischen Qualitätskomponenten negativ einwirken.

Betreffend der Grundwasserkörper lässt sich feststellen, dass eine Verschlechterung des mengenmäßigen als auch chemischen Zustands zu erwarten ist. Der chemische Zustand ist bereits schlecht und wird durch die Schadstoffmobilisation weiterhin beeinträchtigt (Auswaschung von Nitrat). Daneben werden Grundwasserschutzschichten durch den Abtrag des Bodens durch den Abbau beseitigt, so dass eine höhere Gefährdung erzielt wird. In Bezug auf den mengenmäßigen Zustand liegt eine Verschlechterung vor, da der Gewinnungsbetrieb von Bodenschätzen mit einer Absenkung des Grundwasserstandes verbunden ist. Ein guter mengenmäßiger Zustand liegt nur vor, wenn nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. c GrwV Landökosysteme, die direkt vom Grundwasserkörper  abhängig sind, signifikant geschädigt werden. Dies ist hier gerade nicht der Fall, da mit der Grundwasserstandsabsenkung die Leisenauer Teiche, die mit dem Grundwasserkörper in Verbindung stehen und u. a. dadurch gespeist werden, trockenfallen werden. In Folge ist von einer Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands auszugehen.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Vorhaben auch mit den Bewirtschaftungszielen von Oberflächengewässern und Grundwasser nicht vereinbar ist.

Der mittlerweile über 20 Jahre alte Antrag auf Planfeststellung des Rahmenbetriebsplans sollte nun endgültig durch das Sächsische Oberbergamt abgelehnt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

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