BUND Landesverband Sachsen

Stellungnahme zum Vorhaben der Kingspan Insulation GmbH u. Co. KG, Bebauungsplanverfahren nach § 12 BauGB – vorhabenbezoge-ner Bebauungsplan „Anlage zur Herstellung von PUR-Hartschaumdämmplatten“

17. April 2015 | BUND, Lebensräume, Stellungnahmen

Da zum gegenwärtigen Planungsstadium wesentliche Unterlagen (Umweltbe-richt, Schalltechnische Untersuchung usw.) noch nicht erarbeitet wurden und somit bisher nicht verfügbar sind, können wir hier nur eingeschränkte Ausführungen zum Vorhaben machen.

Stellungnahme zum Vorhaben der Kingspan Insulation GmbH u. Co. KG, Bebauungsplanverfahren nach § 12 BauGB – vorhabenbezoge-ner Bebauungsplan „Anlage zur Herstellung von PUR-Hartschaumdämmplatten“


Sehr geehrte Herr Meske,

der BUND Landesverband Sachsen e.V. und die BUND Regionalgruppe Thal-heim bedanken sich für die Beteiligung durch Gewährung der Möglichkeit zur Stellungnahme und geben folgende Hinweise zum laufenden Verfahren:
Da zum gegenwärtigen Planungsstadium wesentliche Unterlagen (Umweltbe-richt, Schalltechnische Untersuchung usw.) noch nicht erarbeitet wurden und somit bisher nicht verfügbar sind, können wir hier nur eingeschränkte Ausfüh-rungen zum Vorhaben machen.
In Hinblick auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt halten wir eine entsprechende Kartierung der vorhandenen Arten und Biotoptypen für notwendig. Diese sollte die Grundlage für den nach § 2 Abs. 4 BauGB zu er-stellenden Umweltbericht bilden. Dies vor allem für das geplante Erweite-rungsgebiet östlich des vorhandenen Standorts. Hier hat sich in den letzten Jahren eine Ruderalfläche mit dichtem Gehölzbestand entwickelt. Da genau auf dieser Fläche die geplanten Lagerhallen errichtet werden sollen, muss von einem Totalverlust ausgegangen werden. Wir möchten darauf hinweisen, dass eine Rodung nur innerhalb der zulässigen Fällperiode gem. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG durchgeführt werden darf.
Wir weisen vorsorglich daraufhin, dass ein möglicher Verlust eines Lebens-raumes von Tieren und Pflanzen entsprechend § 15 Abs. 2 BNatSchG zeit-gleich und funktionsgleich zu kompensieren ist. Dies kann unter Umständen eine Durchführung von Kompensationsmaßnahmen im Vorgriff zu dem ge-planten Eingriff erfordern.

Im Blick auf das Schutzgut Boden ist durch die geplante Bebauung von  einem Verlust auszugehen. Auch wenn das ursprüngliche Trinkwasserschutzgebiet aufgehoben wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um einen Grundwas-sernahen Standort in der Zwönitztalaue handelt. Eine Totalversiegelung durch den Bau der geplanten Lagerhallen führt zu einem weiteren Verlust der ohnehin schon stark eingeschränkten Bodenfunktionen und zu einer weiteren Beein-trächtigung für die Grundwasserbildung in diesem Bereich. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass durch die direkte Einleitung von Oberflächenwasser es im Fall von Starkregenereignissen zu einer Förderung von lokalen Hochwasserer-eignissen kommen kann.
Um das Gefahrenpotential besser einschätzen zu können, empfehlen wir eine kalkulatorische Ermittlung der möglichen Wassermengen. Diese sollten auf die durchschnittlichen Abflussmengen der Zwönitz (bekannt durch das Hochwas-serschutzkonzept für das Zwönitztal) aufgerechnet werden.
Wir vermuten in erster Linie, dass bei Starkregen sich die Hochwassersituation vor allem auf die östlich anschließende Wohnbebauung negativ auswirkt, da sich das ohnehin enge Tal der Zwönitz in östlicher Richtung weiter schließt.
Wir regen an, das anfallende Regenwasser vor Ort durch geeignete Regen-wasserrückhalteeinrichtungen versickern zu lassen. Wir fordern daher den Vorhabenträger auf, in dieser Hinsicht geeignete Maßnahmen zu prüfen. Eine weitere, wie in den Planunterlagen in Betracht gezogene Einleitstelle in die „Zwönitz“, bedarf einer wasserrechtliche Genehmigung und entspricht nicht dem Ziel, im Sinne des vorsorgenden Hochwasserschutz das anfallende Nie-derschlagswasser vor Ort zu versickern zu lassen.
Wir weisen mit Blick auf den Gewässerschutz daraufhin, dass im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans der Nachweis vom Vorhabenträger zu erbrin-gen ist, dass das Vorhaben nicht zu einer Beeinträchtigung der umliegenden Gewässer und des Grundwassers führt. Dies gilt vor allem in Bezug auf den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Wir fordern aus diesem Grund, im Bebauungsplan einen Betrieb, der der Stör-fall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegt, im Plangebiet auszuschließen.
Weiterhin fordern wir für das Schutzgut Mensch, Lärmbeeinträchtigungen durch Lieferverkehr oder auch durch betriebsinterne Transporte innerhalb des Firmengeländes auszuschließen.
Mit freundlichen Grüßen


Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

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