BUND Landesverband Sachsen

Stellungnahme zum Vorhaben „Lebendige Luppe - Wiederherstellung ehemaliger Flussläufe der Luppe im Bereich der Burg- und Elster-Luppe-Aue“

07. Juli 2017 | Flüsse & Gewässer, Lebensräume, Stellungnahmen

Der vorgestellte Untersuchungsrahmen ist aus unserer Sicht defizitär. Ebenso bestehen grundlegende Bedenken gegen die Ausgestaltung des Vorhabens.

Ihr Schreiben vom 01.06.2017

Ihr Zeichen: L42-0522/529/12

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e. V. sowie die Regionalgruppe Leipzig bedanken sich für die Beteiligung und für die Übermittlung der Tischvorlage zum o. g. Verfahren und nehmen hierzu wie folgt Stellung:

Der vorgestellte Untersuchungsrahmen ist aus unserer Sicht defizitär. Ebenso bestehen grundlegende Bedenken gegen die Ausgestaltung des Vorhabens.

Wir teilen die Einwendungen des Ökolöwen e.V. und der Grünen Liga e. V. (Verfasser der Einwendungen: Prof. Dr. Gerken/Rudolf) und schließen uns durch Übernahme diesen an. Nachfolgend erfolgt daher die Wiedergabe der Einwendungen der Grünen Liga e. V. mit geringfügigen Ergänzungen (Kenntlichmachung durch Hervorhebung). Zu dem Scoping-Termin konnte leider kein Vertreter unsererseits erscheinen, so dass wir zum Untersuchungsumfang durch schriftliche Mitteilung Stellung beziehen.

1. Das Vorhaben Lebendige Luppe ist ein wichtiges Naturschutzprojekt

Die Lebendige Luppe (LL) als Naturschutzprojekt mit groß angelegter Förderkulisse durch das BfN ist ein erster Schritt zur überfälligen Revitalisierung der Leipziger Nordwestaue.

Leitbild und Entwicklungsziele sind die entscheidende Kriterien und zugleich Motivation für solch ein komplexes Vorhaben. Maßstab für ein Gewässerentwicklungs- und Auenprojekt, wie es LL ist, ist die Zielerreichung gemäß WRRL (guter Zustand bis 2015/2027) für alle Wasserkörper der Nordwestaue. Dies ist nur durch die weitgehende Annäherung an die historischen, auentypischen Wasserverhältnisse in unmittelbarer Wechselwirkung mit den begleitenden Auenlebensräumen zu erreichen, wie auch im FFH-Managementplan (MaP) beschrieben:

MaP S.382: „Die Wasserführung im Gebiet ist generell und durchgängig (inkl. Nebenfließe!) ... an die jahresweise und jahreszeitlich typische Durchflussmenge anzupassen, entsprechend dem allgemeinen Wasserdargebot.“ (Hervorhebung Verf.)

2. Weichenstellung für Leipziger Nordwestaue

Im Sinne von no-regret (kein Bedauern) stellt LL die Weichen für die künftige Gewässer- und Auenentwicklung unterhalb des Elsterbeckens.

In der hier präsentierten Form ist das Projekt unzureichend, weil es weit hinter den Anforderungen und Möglichkeiten zurückbleibt und auch keine weitergehenden Lösungsansätze aufzeigt. Die im Projekt LL betriebene Wiederbespannung historischer Wasserläufe (ohne jahreszeitlich typische Wassermengen und ohne Integration der Hauptgewässer in die Aue) ist nicht, wie in der Tischvorlage (S.6) beschrieben, vorrangiges Maßnahmenziel des FFH-Managementplanes:

MaP S.384: „Ferner sind Maßnahmen zur Wiederherstellung ehemals vorhandener Fließsysteme grundsätzlich begrüßenswert. Jedoch ist dies kein Ersatz für die skizzierten Erfordernisse einer wirksamen Auendynamik. Ihnen ist in jedem Fall Vorrang einzuräumen.“ (Hervorhebung Verf.)

Eine „Gewässer- und Auendynamik lebendig gehalten durch Zu- und Abflüsse von Oberflächenwasser, Grundwasserschwankungen, Überschwemmungsereignisse, Stoffeintrag, -abtrag und -ablagerung“ wird dadurch nicht erreicht (Kursiv: Zitat aus Tischvorlage LL, S.6).

3. Planrechtfertigung

Verfahren und Projektaufwand sind nur gerechtfertigt, wenn das Projekt  Lebendige Luppe zu den übergeordneten Zielen erheblich und nachhaltig beiträgt und dabei ihr Potenzial ausschöpft.

S. 28 Tischvorlage: „Sollte sich während des Prüfverfahrens herausstellen, dass keine zielkonforme Projektentwicklung mit den Zielen des Managementplans der Natura 2000-Gebiete möglich ist, wird die Zielkonformitäts-Prüfung als FFH-/SPA-Verträglichkeitsprüfung weitergeführt.“

Eine solche Herangehensweise können wir nicht teilen. Das Projekt LL muss die Ziele des MaP unterstützen. Wenn das nicht der Fall ist, kann das Projekt nicht genehmigt werden. Die Planrechtfertigung würde dann entfallen.

4.  Fehlende Gesamtkonzeption

Eine Gesamtkonzeption fehlt bisher. Dennoch erhebt LL Anspruch auf Integration in ein Gesamtkonzept – wie soll das gehen?

Optimale und geeignete Randbedingungen lassen sich durch Szenarien eines übergeordneten, hydrologischen Gesamtkonzeptes ermitteln. Sofern das Projekt LL diese Szenarien nicht selbst abschätzen bzw. aktiv voran bringen kann, lässt sich die no-regret-Funktion nicht belegen.

Die Scoping-Unterlagen enthalten keine Angaben für ein Gesamtkonzept oder Folgemaßnahmen. Als alleiniges, umfassendes Gewässerentwicklungs- und Auenprojekt ist das Projekt LL nicht ausreichend, da die hydrologischen und gewässerökologischen Defizite im Wesentlichen weiter bestehen bleiben.

Schon aus Gründen der Planungssicherheit ist es naheliegend, das Projekt LL nicht unter Zeitdruck jetzt ins Verfahren zu führen.  Damit es tatsächlich „als Teil einer Gesamtstrategie für die gesamte NW-Aue in ein langfristiges Entwicklungskonzept integrierbar“ wird, ist die Anfang 2016 gefundene Vorzugsvariante „V4“  gemeinsam mit der „naturschutzfachlichen Gesamtkonzeption für den Leipziger Auwald im Auftrag des LfULG und der LTV“ weiter zu entwickeln (Tischvorlage S. 7).

5. Restriktionen aufheben und den Untersuchungsrahmen erweitern

5.1. Untersuchungsraum  (UR)

Der Untersuchungsraum für Boden, Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt muss jenem für das Wasser entsprechen – Wasser hat Auswirkungen auf alle Schutzgüter der Aue.

Im UR sollen Neue und Alte Luppe vollständig sowie Elsterbecken und alle im IGK erwähnten Gewässer enthalten sein.

Als Südgrenze, mind. für wasserhaushaltliche Untersuchungen, sollte das Palmengartenwehr einschl. Elsterbecken-Umgehungen festgelegt werden, nach Westen/Norden sollte es sich bis zur Mündung der Weißen Elster und der Luppe (in Sachsen Wildbettluppe genannt) in die Saale erstrecken. Dann sind alle aktuell relevanten bzw. betroffenen Gewässer vollständig enthalten.

Der UR sollte auf die nördliche Elster-Luppe-Aue ausgedehnt werden, und das nicht nur im Zusammenhang mit dem dortigen Projektteil (Papitzer Lachen), sondern im Verbund mit der südlichen Elster-Luppe-Aue und dem dortigen Projektteil betrachtet werden.

5.2  Historische Fließ- und Grundwasserverhältnisse

Historische Fließ- und Grundwasserverhältnisse sind als Maßstab für Vergleichsbetrachtungen bei der Renaturierung von Flussauen grundsätzlich heranzuziehen. Für die Leitbildfindung des Projektes LL sowie des Gesamtkonzeptes sollte ein Zeitpunkt vor den erheblichen anthropogenen Eingriffen in die Elster-Luppe-Aue angenommen werden.

5.3. Hauptfließgewässer in Auensystem integrieren bzw. LL als Hauptgewässer entwickeln

Wurde untersucht, ob die umfassende Einbeziehung von Alter Luppe oder Neuer Luppe  für die optimale Projektzielerreichung nutzbar wäre?

Wurde eine Entwicklung der LL als Hauptgewässer geprüft, als tatsächlich „lebendiger Fluss“?

5.4 Wasserrahmenrichtlinie

Die EU-WRRL sieht verbindlich (auch für Genehmigungen von einzelnen Vorhaben) eine Verbesserung des chemischen und ökologischen Zustandes der vorhandenen Oberflächenwasserkörper vor.

Durch die geplanten Maßnahmen sollen derzeit mit erheblichen finanziellen Mitteln nicht vorhandene Gewässer zulasten der vorhandenen Gewässer (Alte und Neue Luppe) neu angelegt werden. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Zielerreichung der EU-WRRL (Verbesserung zum guten ökologischen Zustand bzw. gutes ökologisches Potenzial) für die Oberflächenwasserkörper Alte und Neue Luppe ausreichend berücksichtigt wurden. Zudem ist darauf aufmerksam zu machen, dass die WRRL in Art. 4 Abs. 1 lit. c WRRL auch den Schutz von wasserabhängigen Landökosystemen vorsieht, die als Schutzgebiet ausgewiesen wurden. Spätestens im Jahr 2015 (15 Jahre nach Inkrafttreten der WRRL) sind die Normen und Ziele der einzelnen Schutzgebiete durch die Mitgliedstaaten zu erfüllen. Sind mehrere Ziele eines Wasserkörpers betroffen, so gilt nach Art. 4 Abs. 2 WRRL das weiterreichende Ziel. Wendet man dies auf das vorliegende Projekt der LL an, so ist festzustellen, dass der Erhalt und die Wiederherstellung des LRT Hartholzauenwald im FFH-Gebiet das weiterreichende Ziel sein muss. Das Verbesserungsgebot muss somit auch für den wasserabhängigen LRT Hartholzauenwald gelten und daran haben sich die Maßnahmen auszurichten.  

 

Bestandsgewässer - ökologischer Zustand (Anl 9_LL_151207_PPT_EU-WRRL.pdf - Folie 8)

Aus der vorangestellten Übersicht kann man entnehmen, dass der derzeitige Zustand nach der WRRL für alle betroffenen Oberflächenwasserkörper (OWK) - bis auf OWK Weiße Elster - schlecht ist (sowohl chemisch als auch biologischer Zustand bzw. ökologisches Potential, vgl. Anlage 9 Tischvorlage, S. 10). Für die betroffenen OWK wird eine Zielerreichung erst bis 2027 erwartet und es sind dementsprechend Fristverlängerungen bis 2027 beantragt worden. Ein Wiedervernässigungsprojekt wie die LL, wird wohl kaum ohne eine Verschlechterung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a WRRL für ein bestehendes Gewässer durchzuführen sein, da erhebliche Eingriffe in die OWK‘s geplant sind, die sich auf die biologischen und chemischen Qualitätskomponenten negativ auswirken. Zudem ist die Rspr. des EuGH in Bezug auf eine Verschlechterung des biologischen Zustands zu beachten, der ausdrücklich festgestellt hat, dass jede negative Einwirkung auf eine bereits als schlecht eingestuften biologischen Qualitätskomponete, als Verschlechterung des Zustands anzusehen ist (EuGH, Urt. 1.7.2015 - C-461/13). Die in Anlage 9 der Tischvorlage (bgmr 2015, S. 12) enthaltene Feststellung, es wäre für kein OWK eine Verschlechterung zu erwarten, ist fachlich nicht unterlegt und fehlerhaft. Die darin getroffene Feststellung orientiert sich nicht an der Rspr. des EuGH zum Verschlechterungsgebot (Auswirkungen auf ökologische Qualitätskomponenten) und kann daher nicht nachvollzogen werden. Eine Verschlechterung ist anhand von den Beeinträchtigungen auf die Qualitätskomponenten nach Anhang V WRRL zu prüfen. Zudem ist die beabsichtigte Sohlerhöhung der Nahle ein erheblicher Eingriff in das Gewässerbett, was mindestens Auswirkungen auf die Qualitätskomponenten Hydromorphologie, Fischfauna, Makozoobenthos und Phytoplankton der Nahle hat (die näher auf einen Qualitätskomponentensprung untersucht werden müssen). Da die Nahle nicht als eigenständiger OWK ausgewiesen ist, muss die Nahle entweder nachträglich als ein eigener OWK ausgewiesen werden oder einem ausgewiesenen OWK zugeordnet werden, um die Umweltziele zur Anwendung zu bringen. Die in der Bundesrepublik Deutschland vorherrschende Praxis, kleinere Gewässer durch die Nichtausweisung als Wasserkörper oder durch die fehlende Zuordnung zu größeren Wasserkörpern aus der Anwendung der Umweltziele der WRRL auszuklammern, ist europarechtswidrig (vgl. Möckel/Bathe, DVBl. 2013, 220; European Water Directors, Identification of water bodies, 2003, S. 12). Zugleich verstößt eine solche Verwaltungspraxis auch gegen die Bestimmungen des WHG (§ 27 WHG), da das WHG für alle oberirdischen Gewässer gilt, folglich sind die Bewirtschaftungsziele für alle Oberflächengewässer bindend und nicht nur für solche, die als Wasserkörper ausgewiesen sind. Dies ist bei der WRRL-Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen.

Sollte das Ergebnis der WRRL-Verträglichkeitsprüfung eine Verschlechterung des Zustands für ein oder mehrere OWK sein, so ist daran anschließend eine Alternativenprüfung gem. Art. 4 Abs. 7 lit. d WRRL durchzuführen. Diese Alternativenprüfung ist unter Berücksichtigung aller in Frage kommenden Alternativen durchzuführen und beinhaltet daher auch Alternativen, die nicht durch den Vorhabenträger als Variante angeführt worden sind.

Sollte das Projekt LL in Richtung Typ 17 (LL wird Hauptgewässer, Var 2 oder 4+) entwickelt werden, so könnte es als prioritäre Maßnahme zur Erreichung des Ziels der EU-WRRL im Rahmen der Anhörung zum Entwurf der Bewirtschaftungspläne sowie der Umweltberichte und der Maßnahmenprogramme vom 2019 - 2021 mit aufgenommen werden. Langfristig wäre dann für den 3. Bewirtschaftungsplan (2021-2027) anzustreben, den Verlauf der LL an den OWK (Oberflächenwasserkörper) Luppe (SAL05OW04-00) anzugliedern und die OWK’s Neue Luppe (DESN_56692) und Alte Luppe (DESN_566922) zu streichen. Auf diese Weise könnte dem Verbesserungsgebot Rechnung getragen werden, dass sich grundsätzlich an der Bewirtschaftungsplanung zu orientieren hat, also an den im Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm vorgesehenen Maßnahmen, die nötig sind, einen betreffenden Wasserkörper zum maßgeblichen Zeitpunkt in den guten Zustand zu überführen. Zugleich ist unabhängig von den Maßnahmen der Bewirtschaftungsplanung ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot anzunehmen, wenn sich absehen lässt, dass die Verwirklichung eines Vorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Umweltziele der WRRL fristgerecht zu erreichen (BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 - 7 A 1.15 -, Rn. 169 juris). An diesem Maßstab ist das Verbesserungsgebot für alle betroffenen OWK und GWK zu prüfen.

5.5 Leitbild der Gewässer- und Auenentwicklung

Nur weil in der aktuellen Steuerung und im integrierten Gewässerkonzept (IGK) für den Südteil (südlich der Deiche der Neuen Luppe) der Elster-Luppe-Aue wenig Wasser da bzw. vorgesehen ist, wird ein kleiner Bach anstelle eines Flusses gebaut, und damit das eingeschränkte Gewässerleitbild (Typ 19 „kleines Niederungsgewässer“ anstatt Typ 17 „kiesgeprägter Tieflandfluss“) begründet.

Die Ausbildung der LL als Hauptgewässer mit entsprechendem Profil und Wassermengen wäre die Voraussetzung für die auentypische laterale Vernetzung vorhandener Rinnen und Strukturen. Bereits eine andere Steuerung würde die erforderliche Wassermenge ermöglichen.

Wir sehen keinen Sinn darin, in einem als bundesweit vorbildlichen Projekt ein Gewässer zu gestalten, das infolge der im Projekt  selbst gesetzten hydrologischen Rahmenbedingungen keine Gestaltungskraft erlangen kann. Auen-Renaturierung bewirkt sowohl eine eigendynamische gestaltliche Entwicklung der Gerinne-Strukturen als auch der Gestalt in der überfluteten Aue, oder die Maßnahmen verdienen diese Bezeichnung nicht.

Dieser Bereich ist bei Umsetzung LL und   IGK weder als Wasserdargebot verfügbar noch als Gewässerprofil ausgebildet 

MHQ:  ≤ 30 m³/s

MNQ bis MQ: 0,5 bis 1,5 m³/s m³/s

Wie kann eine Oberflächen- und Grundwasserdynamik entstehen, wenn nur ein Bruchteil (<10%)  des natürlichen Wasserdargebotes in die Aue gelangt, unterjährige dynamische Zuflüsse komplett fehlen und die Hochwasser in Intensität, Dauer und Häufigkeit eng begrenzt sind?

5.6 Überflutungsdauer Hartholzauwald

Nach Umsetzung des integrierten Gewässerkonzeptes (Stilllegung des Elsterbeckens bis HQ1) würde nur noch eine statistische Hochwasserspende von ca. 2,5 Tage Dauer alle zwei Jahre zur Verfügung stehen (s. Vortrag Lebendige Burgaue). Durch die Vorhaltung der Aue als Fließpolder würden die Flutungen noch weiter eingeschränkt (seltener und weniger als zwei Tage Dauer!).

In der Tischvorlage S.15 werden als mittlere Überflutungsdauer 9 Tage/a bzw. bis zu 15 Tagen in der Vegetationszeit angegeben. Dieser Wert wird in Fachkreisen gewiss nicht so konkret festgelegt - er erscheint uns zu gering.

Die Überflutungstoleranz liegt bei Eschen bei ca. 60 Tagen und bei Eichen bei ca. 120 Tagen, daher sollte bezüglich der Überflutungsdauer sollte eine längere Spanne (bis zu ca. 50 Tagen) angestrebt werden, deren "Regelung" letztlich durch das natürliche Wasserdargebot aus den Oberläufen erfolgt. Eine technische Regelung des Überflutungszeitraums sollte so weit als möglich vermieden werden. Im Untersuchungsraum ist das möglich. Auch in der  Beschreibung des vorliegenden Auentyps (BfN/Koenzen 2005 S.120) wird auf eine frühe Ausuferung und eine Ausuferungsdauer von 120 Tagen verwiesen.

Eine technische Regelung des Überflutungszeitraums sollte so weit als möglich vermieden werden. Im Untersuchungsraum ist das möglich.

Naturgemäß erfolgt die Überflutung in Auen nach topographischer Gegebenheit mit unterschiedlicher Ausbreitung im Verlauf der Ereignisse. Einschränkungen durch neue Deiche innerhalb der Aue (in der Modellierung durch Glaswände erfolgt) stehen einer natürlichen Auendynamik entgegen und wären im Projektgebiet nur als Objektschutz, sofern erforderlich, nachvollziehbar.

Die Hochwasserabflüsse sind infolge der Flussregulierungen am Oberlauf schnell auflaufend und von kurzer Dauer. Um sich der historischen Überflutungsdauer anzunähern, müssen auch unterjährige Ereignisse flächenwirksam sein. Sie sind der Natur einer Aue entsprechend gestalterisch an den Gerinnen und auf der Fläche wirksam und  für das Ökosystem wesentlich. Unterjährige Ereignisse dürfen daher nicht ausgeschlossen werden, wie das die derzeitige Planung vorsieht. Ergänzend sei angemerkt, dass fließende Hochwasser auentypisch sind und Stauphasen nur kurzfristig und kleinräumig auftreten.

Gebietsbedingt und durch vorhergehende Regulierungseingriffe sind Niedrigwasser- resp. Trockenzeiten ohnedies überrepräsentiert. Deshalb sollte der Fokus des LL-Vorhabens auf der maximalen Hochwasserzufuhr liegen. Von ihm geht keine Gefahr für die Bevölkerung aus.

Auch die im Projekt LL geplanten Hochwassermengen und -ereignisse stehen einer wirksamen Auendynamik entgegen:

Tischvorlage S.18: „Das Ergebnis der Modellierungen zeigt, dass zur Flutung größerer Hartholzauwaldflächen eine Einleitung von mindestens 30 m³/s erforderlich ist. Geringere Einleitungsmengen führen nicht zu großflächigen Überflutungen.“ Jedoch Tischvorlage S.25:  „bei einer geplanten Hochwassereinleitung von max. 30 m³/s durch das Projekt Lebendige Luppe“.

Durch die Vorhaltung der Aue als gesteuerten Fließpolder werden die meisten Hochwasserereignisse erst bei ablaufender Hochwasserwelle in die Aue gelangen. Vorher ist die Polderfläche trocken zu halten und eine Abschätzung und Klassifizierung des Hochwasserverlaufes kaum möglich.

5.7  Zusammensetzung des Hartholzauwaldes

Im derzeitigen Verfahrensstand halten wir eine Festlegung der Artenzusammensetzung z.B. der Baumschichten der Hartholzaue sowie anderer Vegetationseinheiten für nicht zielführend. Zur Charakterisierung der auentypischen und auennahen Lebensgemeinschaften sind sowohl Pflanzen- als auch Tiergruppen zu berücksichtigen. U.a. Laufkäfer oder Springschwänze reagieren sehr schnell und erlauben die Indikation von Auenbedingungen sehr gut.

Das Vorhaben erfordert eine umfassende Dokumentation der terrestrischen, semiterrestrischen und aquatischen Lebensgemeinschaften, was vermutlich durch UFZ und Universität bereits beigetragen wird.

5.8  Biotopverbund mit nördlicher Elster-Luppe-Aue

Die Deichöffnung im Bereich des Binnendeltas der Alten Luppe als Gewässer- und Biotopverbund mit dem nördlichen Teil der Elster-Luppe-Aue ist zu untersuchen. Diese ist als notwendige Maßnahme im Managementplan (2012) sowie im Wiedervernässungskonzept HWSK (2004) bereits enthalten. Diese Maßnahmen sind als Variante bei der Planung zu berücksichtigen.

Wie kann in diesem Zusammenhang das im Projekt Lebendige Luppe vorgesehene Auslaufbauwerk (Alte Luppe in Neue Luppe) entsprechend des no-regret-Ansatzes gestaltet werden? Oder kann es entfallen - was unseres Erachtens erreicht werden sollte.

5.9 Steuerung und Zukunft des Gewässerknotens Leipzig

Steuerung und Zukunft des Gewässerknotens Leipzig sind unter angemessener Berücksichtigung der anderen Belange (Siedlungswasserwirtschaft, Hochwasserschutz, Stadtentwicklung u.a.) den Erfordernissen einer Lebendigen Elster-Luppe-Aue anpassen.

Wieso sind „die gegenwärtigen Rahmenbedingungen der Steuerung für Projekte der Stadt Leipzig bindend“? (Tischvorlage S. 12)  - Wo ist das Steuerregime wasserrechtlich bindend festgelegt? 

Soweit wir informiert sind, kann die untere Wasserbehörde der Stadt Leipzig die Steuerung festlegen. Restriktiv sind nur die bestehenden Wasserrechte, bspw. Wasserkraftnutzung Untere Weiße Elster, die jedoch nur Einfluss auf das Niedrigwasserdargebot bei LL haben.

Auch das integrierte Gewässerkonzept (IGK) stellt keine wasserrechtlich verbindliche Planung dar. Es ist daher in Zusammenarbeit mit dem Freistaat Sachsen zu klären, welche wasserwirtschaftlichen Maßnahmen noch umgesetzt werden müssen, um nachhaltig die Erreichung der Ziele von EG-WRRL und den HW-Schutz zu gewährleisten, und wie diese auf die Ziele der Reaktivierung der Nordwestaue modifiziert werden können.

Das IGK bedarf grundsätzlich einer Umsetzung über Planfeststellungsverfahren (z.B. für Partheüberleitung, Öffnung Alte Elster, Elsterbecken als Standgewässer, Elsterbecken als Ruderbecken). U.a. wegen der dann ausbleibenden Wasserzufuhr für die Revitalisierung der Nordwestaue dürften sich diese Verfahren schwierig gestalten und können nicht als verfestigte Planungsgrundlage für LL herangezogen werden.

Das IGK dient nur indirekt dem Hochwasserschutz. Es reduziert lediglich die Sedimentation und Ausbaggerung des Elsterbeckens und stellte damals  eine v.a. ökonomische Abwägung zum Istzustand (Erhalt des Elsterbeckens) dar. Die Fertigstellung des IGK (Öffnung Alte Elster und Elsterbecken als Standgewässer) würde den Auenzufluss bis HQ1 auf die Speisung aus der Kleinen Luppe reduzieren und die Luppeaue von der unterjährigen Wasserzufuhr abschneiden. Dagegen ist beim jetzt durchflossenen Elsterbecken eine variable Steuerung des Gewässerknotens zugunsten der Aue weitgehend ohne Einschränkung möglich.

Außerdem würde die Umsetzung des IGK zu keiner erheblichen Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit und der Gewässermorphologie führen, da die offengelegten Gewässer (Elstermühlgraben, Alte Elster) in Beton und Stein eingefasst werden. Während bei einer Umsetzung der gewässerökologischen und wasserwirtschaftlichen Vorzugsvariante (Elsterbecken als Fließgewässer, Horlacher 1999) die Weiße Elster frei als naturnahes Gewässer durch das Elsterbecken fließen könnte. Diese Planungen wurden bisher nicht weiter verfolgt sollten aber wieder aufgegriffen werden. Bei ihr können Hochwasserschutz, Sedimenttransport sowie Gewässer- und Auenentwicklung optimal zusammenführt werden.

5.10 Polder Nordwestaue

Warum wurde die Polderfunktion der Nordwestaue als Rahmenbedingung formuliert? Wo ist der Nachweis seiner Funktionstüchtigkeit als relevante Entlastung der Unterlieger?

Unseres Erachtens werden die gleichen Effekte bereits bei weitgehender Reaktivierung der Auenfunktion erreicht.  Nach unserer Einschätzung dürfte sich der Hochwasserschutz-Effekt durch die Einbeziehung der nördlichen Luppe-Aue in das Abflussgeschehen deutlich verbessern.

5.11  Infrastruktur der Stadtentwässerung

Bei bisherigen Varianten wurde der Auslass Cottaweg nicht in Frage gestellt oder umgebaut. Wird das noch untersucht?  Wird eine Verlegung in die Neue Luppe konzeptionell untersetzt und in Variantenuntersuchungen einbezogen?

Wird bei der Erweiterung der Kläranlage Rosental auch untersucht, das geklärte Wasser vollständig in die Untere Weiße Elster einzuleiten, um eine günstigere Niedrigwasseraufteilung für Untere Weiße Elster und Lebendige Luppe zu erhalten und die Option der Neuen Luppe als Hochflutbett offenzuhalten?

5.12 Sohlanhebung der Nahle

Wurde untersucht, welche Sohlanhebung der Nahle, bezogen auf verschiedene Szenarien des Mindestgefälles, eine Verbreitung des Hochwasserabflussprofils durch Öffnung der Deiche bzw. Verwallungen im Möckernschen Winkel (HWSK-Maßnahme M13), der Sohlhöhe des Ausleitpunkts zur Lebendige Luppe sowie verschiedener Querbauwerksvarianten (fest, beweglich bzw. kombiniert)  in der Nahle möglich wäre, ohne den Bereich Auslass Cottaweg/Eisenbahnüberführung Nahle negativ zu beeinflussen?

Könnte damit nicht doch eine modifizierte Variante 4, oder eine andere Variante, bspw. Einbeziehung der tiefer liegenden Alten Luppe in Leutzsch umgesetzt werden?

5.13  Infrastruktur, Brücken

Welche  Ansätze für die Lichtraumprofile werden den Brückenbauwerken zugrunde gelegt? Sind dabei langfristig ausreichende Reserven für mögliche Änderungen der Abflussverteilung vorhanden, die im Projekt LL sowie bei Steuerungsänderung oder Umbau des Gewässerknotens bzw. Elsterbeckens notwendig sein könnten?

Bei den geplanten Ersatzneubauten der Eisenbahnübergänge (EÜ) Elster, Luppe und Nahle (Strecke 6376) erfolgt die Bemessung der lichten Brückenhöhen ausschließlich für die aktuellen HQ150-Werte. Reserven für Sohlanhebungen, ökologische Gewässerentwicklung und modifizierte Abflussverhältnisse sind in der Planvariante ebenso nicht berücksichtigt wie ausreichende Durchgangshöhen für vorhandene und neue Wegebeziehungen.

Gemäß den Untersuchungen im Projekt Lebendige Luppe wird der erforderliche Freibord bei Variante 4 (30 cm bis UK neue Brücke) bereits unterschritten. Die Vorhabenträgerin LL (Stadt Leipzig) hat dies jedoch nicht in das Verfahren EÜ eingebracht. Auch bei den Modellierungen von LfULG/LTV zum langfristigen hydrologischen Gesamtkonzept sind weitere Szenarien mit Sohlanhebungen zu untersuchen, ohne dass entsprechende Hinweise zur Brückenplanung erfolgten. Entsprechende Einwendungen und Unterlagen dazu wurden beim Erörterungstermin am 21.06.2017 seitens der Umweltverbände (ADFC, BUND und Ökolöwe) vorgelegt.

Die EÜs Elster, Luppe und Nahle sind ein typisches Beispiel, wie bei zu enger Projektauslegung und fehlendem Gesamtkonzept bzw. Überblick unnötige Engpässe entstehen und Entwicklungschancen für eine wachsende Stadt verschenkt werden. Im Unterschied zum IGK sind diese Brücken für die Daseinsvorsorge (Hochwasserschutz, Gewässer- und Auenentwicklung, Wegebeziehungen) tatsächlich notwendig und entsprechend großzügig auszulegen (Form folgt der Funktion).

Das im Projekt LL geplante Parallelgerinne (Beton) unter der engen EÜ Nahle ist bereits hinsichtlich des landschaftsgestalterischen Anspruches des Projektes LL nicht nachvollziehbar.

Weitere Neubauten bzw. Ersatzneubauten von Straßen- und Wegebrücken und -durchlässe der Lebendigen Luppe, der Nahle und der Alten Luppe  sind entsprechend für größere Abflussmengen zu dimensionieren, als bisher im Projekt LL vorgesehen (z.B.  Gustav-Esche Straße, Straße am Pfingstanger sowie Brücken nahe der Ortslage Böhlitz-Ehrenberg). Grundlage dafür sind historische Unterlagen und ein langfristiges hydrologisches Gesamtkonzept.

Für Hauptwege sind robuste und großzügige Lösungen zu konzipieren, um eine freie Wasserausbreitung nicht zu einzuschränken und gleichzeitig Begehbarkeit zu gewährleisten, bspw. durch Furten mit Trittsteinen oder aufgeständerte Wegabschnitte.

5.14 Wachsende Stadt

Aus der Nähe zur wachsenden Großstadt ergeben sich bisher kaum objektive Hemmnisse für eine Gewässer- und Auenrevitalisierung. Vielmehr ist es so, dass es die Vorhabenträgerin (Stadt Leipzig) weitgehend selbst in der Hand hat, günstige Rahmenbedingungen zu gestalten und zu beeinflussen (Steuerung GK, IGK, Infrastruktur KWL und Brücken, Nutzungen an und in der Aue, Hochwasserschutzziele, Flächenmanagement etc.). Mit den vorhandenen, detaillierten Oberflächen- und Grundwassermodellen lassen sich Nachweise auch für auenökologisch wirksamere Szenarien führen, die ohne Gefahr für die Bevölkerung möglich sind und zahlreiche Chancen eröffnen.

6. Variantenuntersuchung

Beim vorgelegten Projektstand erscheint uns die Rahmensetzung zu eng. Eine Erweiterung der  Randbedingungen würde auch andere machbare Lösungen hervorbringen. Insbesondere hinsichtlich Wassermenge, Gewässerausbildung und Überflutungsdauer sind günstigere, auentypische Bedingungen erreichbar. Weiterhin ist auf die Einengung der Variantenuntersuchung durch die Berücksichtigung der vorhandenen Landnutzungen im Projektgebiet weitestgehend zu verzichten. Dies betrifft insbesondere den Erhalt von landwirtschaftlichen Nutzflächen und dessen Schutz vor Überschwemmungen (Tischvorlage S. 13). Ist es Ziel des Vorhabens, eine Aue zu revitalisieren (Erhalt und Wiederherstellung des LRT Hartholzauenwald), so kann auf landwirtschaftliche Nutzflächen, die in dem betreffenden FFH-Gebiet gelegen sind, nicht derart Rücksicht genommen werden, dass diese landwirtschaftlichen Nutzflächen vor Überschwemmungen zu schützen sind. Vielmehr hat sich die Landnutzung an den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets auszurichten und steht unter dem Vorbehalt der FFH-Verträglichkeit. Der Erhalt und die Wiederherstellung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets stehen im übergeordneten öffentlichen Interesse und überwiegen daher auch den Belangen der landwirtschaftlichen Nutzung, soweit sie den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets entgegenstehen.   

Anlässlich des Scoping-Termins führte Frau Kriegesmann aus, es gehe nicht darum die optimale Variante auszuwählen, vielmehr kämen andere Varianten nur ins Spiel, wenn sie sich offensichtlich aufdrängen würden. Diese Aussage ist vermutlich an die Rechtsprechung des BVerwG zur Planrechtfertigung angelehnt, sie ist jedoch für das vorliegende Vorhaben nur eingeschränkt anwendbar, da neben der allgemeinen Variantenuntersuchungen mehrere naturschutzfachliche Alternativenprüfungen vorzunehmen sind, die sich nicht danach beurteilen lassen, ob sie sich aufdrängen, sondern danach beurteilen lassen, ob sie naturschutzfachlich geboten sind. So ist eine Alternativenprüfung zunächst im Rahmen der UVS vorzunehmen (§ 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG). Daneben ist eine Alternativenprüfung im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben das betreffende FFH-Gebiet im Hinblick auf die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck beeinträchtigt (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG). Die Alternativenprüfung innerhalb der UVS unterscheidet sich dabei erheblichen von der FFH-Alternativenprüfung, da diese auf die Erhaltungsziele des betreffenden Gebietes ausgerichtet ist. Eine dritte Alternativenprüfung ergibt sich aus der WRRL bzw. dem WHG (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 WHG), die/das eine Alternativenprüfung im Falle eines Verstoßes gegen die Umweltziele der WRRL (Verschlechterungsverbot u. Verbesserungsgebot) vorsieht.   

6.1 Planvariante erfüllt Zielsetzung nicht

Die vorgelegte Variante für das Fließgewässer LL erfüllt die Zielsetzungen bezüglich Gewässer- und Auenrenaturierung weitgehend nicht und scheidet nach unserer Auffassung aus.

In der Planvariante V6 wird die Lebendige Luppe ein in größeren Abschnitten neuer Bachlauf. Durch Speisung aus der Kleine Luppe (linksseitige Elsterbeckenumgehung) sind die Wassermengen in LL dauerhaft limitiert (NQ/MQ/MHQ = 0,5/1,5/1,5 m³/s). Das sind weniger als 10% des vorhandenen Wasserdargebotes. Die Lebendige Luppe stellt somit lediglich eine Weiterentwicklung und Fortführung des 1998 angelegten Burgauenbach (NQ=MQ= 0,2-0,5 m³/s) dar. Beide sind als kleine Niederungsgewässer konzipiert, d.h. hochliegende Gewässerläufe in der oberen Auenlehmschicht. Nennenswerte Oberflächen- und Grundwasserdynamik, Stofftransport und Umlagerungen sind nicht zu erwarten.

Zudem schränken die dabei geplanten LL-Bauwerke die Erfüllung des no-regret-Anspruchs erheblich ein. Im Rahmen anderer Varianten sind viele der LL-Bauwerke nicht erforderlich oder zu gering dimensioniert und müssten zurück- bzw. umgebaut werden, z.B.:

-     bei Steuerungsänderung oder Umbau des Gewässerknoten würde das Einlaufbauwerk aus Kleiner Luppe wieder überflüssig (Rückbau);

-     die Querungen der beiden Eisenbahnstrecken und der Gustav-Esche-Straße würden bei anderer Variantenführung überflüssig sein;

-     bei Öffnung des Binnendeltas der Alten Luppe mit Gewässer- und Biotopverbund zur nördlichen Luppeaue (s. Abs. 5.8) müsste das Auslaufbauwerk Alte Luppe in Neue Luppe umgebaut werden, bzw. wäre es gar nicht erst erforderlich;

-     Neubauten und Ersatzneubauten von Brücken und Durchlässen im Zuge der Lebendigen Luppe sind von vorn herein für größere Abflüsse auf Grundlage eines langfristigen hydrologischen Gesamtkonzeptes ausreichend zu dimensionieren, um Konflikte mit der Infrastruktur zu vermeiden (s. Abs. 5.12).

6.2 Vorzugsvariante LL

Aus unserer Sicht drängen sich (naturschutzfachlich) vielmehr andere Varianten zur Zielerreichung auf, insbesondere Varianten mit gemeinsamer Ausleitung von Niedrig- bis Hochwasserabfluss im Bereich des Nahle-Auslassbauwerkes - ähnlich der Vorzugsvariante 4 im Projektstand Anfang 2016, jedoch als Hauptgerinne mit Wassermengen entsprechend dem natürlichen Dargebot.

Zusätzlich zu den bereits angesprochenen in Frage kommenden Varianten, möchten wir eine weitere Variante in das Verfahren einbringen, die auch bei möglichen Alternativenprüfungen zu berücksichtigen ist. So könnte eine Alternative darin bestehen, das Nahleauslaufbauwerk zurück zu bauen und die Nahle nicht mehr in die Neue Luppe einmünden zu lassen, sondern diese dauerhaft durch das vorgesehene Fließbett der LL fließen zu lassen. Weiterhin könnte eine größere Zuflussmenge im Hochwasserfall durch den Verzicht der Hochwasserabführung durch die Neue Luppe und stattdessen durch die Abführung des Hochwassers durch die Nahle erwirkt werden.  

Wir bitten um Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwendungen und um weitere Beteiligung am Verfahren.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. David Greve Landesgeschäftsführer

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