BUND Landesverband Sachsen

Stellungnahme zur wasserrechtlichen Gestattung nach § 5 Abs. 3 SächsWG für den gewerblichen Verleih muskelbetriebener Boote

19. September 2017 | Flüsse & Gewässer, Lebensräume, Naturschutz, Stellungnahmen

Die dem Vorhaben zugrundeliegenden Planunterlagen weisen Mängel auf und können die Vereinbarkeit des Vorhabens nicht belegen. Dem Antrag kann nur zugestimmt werden, wenn die Mängel behoben werden und der Erlass von Neben-bestimmungen erfolgt.

Ihr Schreiben vom23.08.2017

Ihr Zeichen: 36.45.21-17-044-Gestattung-Verleihboote

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung zum o. g. Verfahren und nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Die dem Vorhaben zugrundeliegenden Planunterlagen weisen Mängel auf und können die Vereinbarkeit des Vorhabens nicht belegen. Dem Antrag kann nur zugestimmt werden, wenn die Mängel behoben werden und der Erlass von Nebenbestimmungen erfolgt.

Begründung:

  1. Anlass des Antrags

Hintergrund des Antrags ist die wasserrechtliche Gestattung nach § 5 Abs. 3 SächsWG für den gewerblichen Verleih muskelbetriebener Boote auf den Leipziger Gewässern. Insgesamt acht Bootsverleiher haben beantragt, muskelbetriebene Boote zu verleihen, damit ihre Kunden diese auf den Leipziger Gewässern fahren dürfen. Gegenwärtig sollte nur der Gemeingebrauch zulässig sein, allerdings wird die gewerbliche Nutzung wohl durch die Stadt Leipzig geduldet. Eine Beschreibung der gegenwärtigen rechtlichen Genehmigungssituation ist den Planunterlagen überraschend nicht zu entnehmen, was in Hinsicht auf die langanhaltende Diskussion um die touristische Nutzung der Leipziger Gewässer nicht verständlich ist.

Grundlegend wird der Antrag aufgrund des beantragten Verleihs muskelbetriebener Boote positiv gesehen, da der Betrieb von muskelbetriebenen Booten in Unterschied zur Motorbootnutzung auch unsererseits grundsätzlich der Naturverträglichkeit des gewässergebundenen Tourismus entspricht. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob es sich um private oder gewerbliche genutzte muskelbetriebene handelt, da sich Unterschiede nur aufgrund der rechtlichen Genehmigungsfähigkeit ergeben, die tatsächlichen Auswirkungen auf die Natur und Umwelt jedoch die gleichen sind. Allerdings kann dem Antrag in seiner gegenwärtigen Form nicht zugestimmt werden, da die Verträglichkeitsuntersuchungen für die Natura-2000-Gebiete des Leipziger Auwaldes (FFH/SPA) fehlerhaft sind und die Vereinbarkeit nicht belegen können.   

  1. Natura-2000-Verträglichkeitsuntersuchungen

Zunächst ist auf den Maßstab der Verträglichkeitsuntersuchung einzugehen (wird nicht das FFH-Gebiet oder SPA-Gebiet gesondert erwähnt, gelten die nachfolgenden Ausführungen für beide Gebiete gleichermaßen). Ziel eines NATURA-2000-Gebiets ist der Schutz der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten. Entsprechend den Schutzgebietsverordnungen ist es im Besonderen Ziel der Schutzgebiete, den günstigen Erhaltungszustand der betreffenden Arten zu erhalten oder diesen wiederherzustellen. Aus rechtlicher Sicht ist der Maßstab einer Verträglichkeitsuntersuchung folgender (für das FFH-Gebiet): es ist die Stabilität der Populationen der nach Anhang II der FFH-Richtlinie im Gebiet vorkommenden geschützten Arten. Dies wird auch in den Verträglichkeitsprüfungen mit Angabe der Rechtsprechung so zum Anfang wiedergegeben, wobei sich die Prüfung im Weiteren von diesem Maßstab entfernt (vgl. S. 4 dieser Stellungnahme).

Für die Begutachtung der Verträglichkeit des Vorhabens wird eine Obergrenze von Bootsbewegungen definiert, die sich anhand der Bootszählungen aus dem Jahr 2016 und der angenommenen Steigerung von 10 % dieser festgestellten Bootsbewegungen ergibt. Die in den Verträglichkeitsprüfungen des WTNK’s vorgenommenen Prognosen der Bootsbewegungen sind schon durch die Realität überholt worden, so dass die tatsächlichen Zahlen aus dem Jahr 2016 zugrunde gelegt wurden. Die Prognose und die definierte Obergrenze ist dabei nicht wie man in einer Verträglichkeitsprüfung annehmen könnte, aufgrund der Erhaltungsziele definiert worden, sondern begründet sich darauf, dass die technische Kapazitätsgrenze für einzelne Gewässer bereits überschritten worden ist (bspw. Schleusenvorgänge) und bei einem hohen Bootsaufkommen um eine kaum noch attraktive Bootstour handeln soll (vgl. FFH-VP S. 3). Es ist demnach festzustellen, dass die Frage, wie viel der Auwald an Bootsverkehr verträgt, innerhalb der Verträglichkeitsprüfung aufgrund der Kapazitäten der Infrastruktur beantwortet wurde. Es ist schwer nachzuvollziehen, warum eine Verträglichkeit mit allen Erhaltungszielen gegeben sein soll, obwohl es sich bereits für Menschen um eine nicht mehr attraktive Naherholung aufgrund der hohen Bootsnutzung handeln soll. Mit anderen Worten, wenn eine „Sättigung“ (vgl. FFH-VP S. 3) bereits aufgrund der Auslastung der Infrastruktur und der hohen Nutzung anzunehmen ist, muss dies nicht auch schon für die Erhaltungsziele der Schutzgebiete anzunehmen sein? Jedenfalls ist festzustellen, dass die definierte Obergrenze nicht auf naturschutzfachliche Beweggründe zurückzuführen ist und sich mit dem weiteren Ausbau der Infrastruktur, wie es durch das WTNK weiterhin beabsichtigt wird, auch eine weitere Erhöhung der Bootsnutzung zu erwarten ist. Im Vergleich zur angenommenen Steigerung von 10 % ist in den letzten Jahren eine Steigerung von durchschnittlich 14 % festgestellt worden, insoweit bleibt die angenommene Steigerung hinter der Entwicklung in der Vergangenheit zurück. Ob ein solcher Ansatz eine realistische Entwicklung prognostiziert, bleibt fraglich. Es ist sicherlich nicht angebracht, für alle Gewässer eine Worst-case-Betrachtung die Verträglichkeitsuntersuchung vorzunehmen, da nicht alle Gewässer gleichermaßen betroffen sind. Es wäre jedoch angebracht gewesen, einen solchen Worst-case-Ansatz für einzelne sensible Gewässer, die zudem in der Vergangenheit die höchsten Bootsnutzungszahlen aufweisen, zur Anwendung zu bringen. Letztlich hat die vorgenommene Obergrenze unter Begründung der Infrastrukturdefizite folgende Auswirkungen für die zukünftige Entwicklung: für weitere beantragte wasserrechtliche Gestattungen oder bei zunehmenden Gemeingebrauch trotz der aus Sicht der Stadt Leipzig begrenzten technischen Kapazitäten, wird sich auch nie die Unverträglichkeit dieser Bootsnutzung herausstellen, da die Obergrenze auch nie aus naturschutzfachlichen Gründen definiert worden ist.

In den Verträglichkeitsuntersuchungen werden die Grundlagen für die Untersuchung fehlerhaft wiedergeben. Beispielhaft sei erwähnt, dass für das FFH-Gebiet angenommen wird, dass dem Standardbogen keine weiteren bedeutenden Arten genannt werden (vgl. Punkt 2.3 der FFH-VP, S. 9). Wie sich aus dem im Internet verfügbaren Standarddatenbogen (vgl. Tabelle 3.3 des Standarddatenbogens) ergibt, sind weitere andere bedeutende Arten der Flora und Fauna definiert worden. Für das SPA-Gebiet fehlt hingegen eine vollständige Darstellung der Vogelarten nach Anhang I der VS-RL und deren Einstufung des Erhaltungszustands. So fehlt bspw. die Nennung des Eisvogels und dessen Einstufung des Erhaltungszustands (vgl. Punkt 2.2.2 der SPA-VP). Die Verträglichkeitsprüfungen sind daher schon formal nicht fehlerfrei.

Im Weiteren ist festzustellen, dass die Schutzziele und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete, die in den Managementplänen formuliert wurden, nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Diese werden zwar genannt, allerdings in der weiteren Untersuchung nicht weiter berücksichtigt. So formuliert der Managementplan für das FFH-Gebiet das Schutzziel/die Maßnahme, dass eine intensive Freizeitnutzung (über die bisherige Art und den bisherigen Umfang hinaus) vermieden werden soll (in Bezug auf LRT 3260 und 6430). Des Weiteren wird in Bezug auf den Fischotter das Ziel formuliert, dass Störungen, insbesondere die touristische Nutzung der Weißen Elster (Fluss und Uferstreifen) insbesondere im nordwestlichen Gebietsteil vermieden werden soll. Als Erhaltungsmaßnahme ist im nördlichen Habitat ein beruhigter Abschnitt zu schaffen, in dem grundsätzlich keine Bootsbefahrung stattfinden soll und landseitig keine Wege neu angelegt werden dürfen. Diese Schutzziele bzw. die Maßnahmen werden insoweit unberücksichtigt gelassen, als dass keine Auseinandersetzung in der Verträglichkeitsprüfung vorgenommen wird, inwieweit mit dem beantragten Vorhaben eine intensivere Freizeitnutzung über das bisherige Maß und dessen Umfang zu erwarten ist. Vielmehr stellt eine Erhöhung der Bootsnutzungen eine solche Erhöhung der Nutzung dar. In Bezug auf den LRT 3260 ist des Weiteren eine fehlerhafte Berücksichtigung des Erhaltungszustands festzustellen. Auf S. 17 der FFH-VP wird dargestellt, dass der Erhaltungszustand mit „C“ eingestuft wird. In der Auswirkungsprognose wird jedoch angenommen, der Erhaltungszustand sei mit „B“ bewertet worden und so sollen Wiederherstellungsfragen unberücksichtigt gelassen werden. Auch in Bezug auf den Fischotter ist eine fehlerhaft unterbliebene Berücksichtigung der Schutzziele und Maßnahmen nach dem Managementplan sowie dessen Erhaltungszustand festzustellen. In der FFH-VP wird angenommen, dass durch eine Vermeidungsmaßnahme in Gestalt einer zeitlichen Beschränkung der Bootsnutzung der relevanten Gewässerabschnitte an der Weißen Elster, eine erhebliche Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist. Der Managementplan sieht eine solche nur temporäre Einschränkung der Bootsnutzung nicht vor, vielmehr muss man aus den oben genannten Schutzzielen und Maßnahmen des Managementplans schlussfolgern, dass eine Bootsnutzung der relevanten gewässerabschnitte generell zu unterbleiben hat. Dies ist auch sachgemäß, da der Schutz des Lebensraums des Fischotters nicht auf die Zeit der Revierbildung und Paarungszeit beschränkt ist. Daneben bleibt völlig unberücksichtigt, dass der Erhaltungszustand des Fischotters in dem FFH-Gebiet eben gerade nicht als günstig bewertet wurde, sondern einen mit „C“ bewerteten Erhaltungszustand (weniger gut erhalten, Wiederherstellung schwierig oder unmöglich). Es kann somit auch gerade nicht die Stabilität der Population in dem FFH-Gebiet angenommen werden, so dass auch der eigen gesetzte Maßstab der FFH-VP eingehalten wird. Eine Auseinandersetzung innerhalb der FFH-VP mit dem Umstand, dass eine intensivere touristische Nutzung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser Art erschwert oder gar unmöglich macht, erfolgt nicht (erhebliche Beeinträchtigung durch Erschwerung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands). Es werden auch keine Überwachungsmaßnahmen (bspw. Fischottermonitoring) vorgesehen.

Auch andere Inhalte des Managementplans oder des Standardbogens bleiben unberücksichtigt. So formuliert der Standardbogen für das FFH-Gebiet bspw. in Bezug auf die Verletzlichkeit des Gebietes, dass diese teilweise durch Beeinträchtigungen des Hydroregimes sowie Tourismus und Naherholung gegeben ist. Inwieweit durch die Erhöhung der Bootsbewegungen diese Verletzlichkeit des FFH-Gebiets weiter gesteigert wird und das Maß der Verträglichkeit überschritten sein soll, wird nicht beantwortet (vor allem nicht unter Berücksichtigung der Motorbootnutzung als Vorbelastung).

Die Verträglichkeitsprüfung ist auch fehlerhaft, da hier Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt wurden, die eine Beeinträchtigung der geschützten Gebiete nicht mit Sicherheit ausschließen können. Eine Berücksichtigung ist jedoch nur dann möglich, wenn Vermeidungsmaßnahmen eine Beeinträchtigung mit Sicherheit ausschließen können. Gerade die bisher Nutzungsbeschränkungen, die derzeit teilweise nicht einmal kenntlich gemacht sind, können eine Beeinträchtigung nicht ausschließen, da sie nicht mit Sicherheit gewährleisten, dass nicht einzelne Bootsnutzer einen gesperrten Gewässerabschnitt benutzen. Die Vermeidungsmaßnahmen sind daher nicht berücksichtigungsfähig.

Im Weiteren fehlerhaft ist die Prüfung der kumulativen Beeinträchtigungen der Schutzgebiete nach § 31 Abs. 1 BNatSchG. Hier wäre der richtige Ort gewesen, auch eine Prüfung der Verträglichkeit bspw. mit Unterhaltungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Verbesserung der Schiffbarkeit an Oberflächengewässern vorzunehmen, die in der eigentlichen Untersuchung explizit nicht begutachtet wurden (vgl. S. 23 der FFH-VP). Allerdings wird eine kumulative Prüfung nicht vorgenommen.

Zunächst fehlt es an der Berücksichtigung aller Maßnahmen (dazu zählen auch Projekte und Pläne) die auf die Schutzgebiete einwirken bzw. eingewirkt haben. In der Darstellung fehlen nur bei überschlägiger Betrachtung folgende Maßnahmen:

-      laufendes Vorhaben der DB Netz AG zum Ausbau der Eisenbahnverkehrswege durch den Leipziger Auwald mit Bau von 3 neuen Brückenbauwerken über Nahle, neue Luppe und Weiße Elster (beantragt ist auch eine FFH-Ausnahme für LRT 3260);

-      Erweiterung des Schleusenhaus am Connewitzer Wehr, wobei die Nichterwähnung schwer nachzuvollziehen ist, da das ASG hier Antragsteller ist;

-      Bebauungspläne der Stadt Markkleeberg, die Eingriffe in das SPA-Gebiet vorsehen.

Eine dem geltenden Recht Genüge tuenden Prüfung der kumulativen Beeinträchtigungen der Schutzgebiet wird nicht vorgenommen, es wird lediglich auf die Fortschreibung des WTNK verwiesen. Dies ist zunächst rechtlich unzulässig, da eine kumulative Prüfung auf eine nächste Ebene verschoben wird und somit außerhalb des hier zur Diskussion stehenden Genehmigungsverfahrens erfolgen soll. Es ist insofern auch unverständlich, da wiederholt von Seiten der Stadt Leipzig behauptet wurde, das WTNK sei kein strategischer Plan und würde für einzelne Genehmigungsentscheidungen keine Rahmen setzen (und das WTNK letztlich deswegen nicht einer SUP mit Kumulationsprüfung unterzogen worden ist). Des Weiteren ist die bisherige Aufstellung des WTNK ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt, so dass eine Kontrolle durch die Öffentlichkeit auch zukünftig nicht sichergestellt ist. Es ist auch unverständlich, warum eine Kumulationsprüfung nicht auch im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens erfolgen kann, sondern nur im Rahmen der Fortschreibung des WTNK’s möglich sein soll. Infolge der nicht vorgenommenen Prüfung der kumulativen Beeinträchtigungen kann nicht sichergestellt werden, dass die Schutzgebiete (FFH/SPA) insgesamt im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen erheblich beeinträchtigt werden. Das hier beantragte Vorhaben ist zwar grundsätzlich wie bereits erwähnt dazu fähig, einen naturverträglichen Tourismus oder Naherholung zu ermöglichen, allerdings muss dabei auch berücksichtigt werden, dass von den Trägern des WTNK eine Reihe von Infrastrukturmaßnahmen für die Bootsnutzung geplant sind, die aus unserer Sicht im Widerspruch zu einem naturverträglichen Tourismus stehen.

Zudem ist fraglich, inwieweit den Vorgaben der WRRL entsprochen wird. Dies war ein großer Kritikpunkt unsererseits am WTNK, das eine solche WRRL-Vereinbarkeitsprüfung nicht enthalten hat. In Bezug auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Natura-2000-Gebieten sind die Vorgaben und Ziele der WRRL insofern (auch) relevant, da diese in Art. 4 Abs. 1 lit. c WRRL vorsieht, dass die Mitgliedstaaten spätestens 15 Jahre nach dem Inkrafttreten der WRRL alle Normen und Ziele erfüllen, sofern gemeinschaftliche Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die einzelnen Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten. Art. 4 Abs. 2 WRRL konkretisiert weiter, dass in dem Fall, dass ein Wasserkörper von mehr als einem in Art. 4 Abs. 1 WRRL genannten Ziele betroffen ist, das weiterreichende Ziel gilt. Gem. Anhang IV Nr. 1 Ziff. v WRRL handelt es sich bei den in Art. 4 Abs. 1 lit. c WRRL genannten Schutzgebiete auch um Gebiete, die für den Schutz von Lebensräumen oder Arten ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustands ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist, einschließlich der Natura-2000-Standorte. Mit Blick bspw. auf den Bitterling und damit zusammenhängenden Zustand der Muschelarten müsste daher erstmal geklärt werden, welches das weiterreichende Ziel ist, da die WRRL (in Unterscheidung zur FFH-/VS-Richtlinie) auch verbindliche Zeitvorgaben zur Erreichung des Ziels vorsieht. Eine Auseinandersetzung mit diesen Zielen und Vorgaben ist weder den Verträglichkeitsuntersuchungen zu diesem Antrag zu entnehmen, noch ist eine Klärung im Zuge der Fortschreibung des WTNK’s zu erwarten.

  1. Verbindliche Nutzungsbeschränkungen

Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen finden, unabhängig von der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit innerhalb einer Verträglichkeitsprüfung, unsere Zustimmung. Allerdings ist fraglich, ob sie ausreichen und inhaltlich bestimmt genug sind. Zunächst ist es erforderlich, dass die Vermeidungsmaßnahmen vor Gestattungserteilung umgesetzt werden. Dies betrifft die Verbindlichkeit der Absprachen mit den Vereinen als auch die Kenntlichmachung von Nutzungsbeschränkungen für die Weiße Elster, die zunächst vor der neuen Saison aufgestellt werden müssen, als auch zeitlich unbegrenzt sein müssen (nicht nur für Revierbildungs- und Paarungszeit des Fischotters).

Daneben stellt sich die Frage nach dem Vollzug der Vermeidungsmaßnahmen und deren Kontrolle. So ist im Bereich des Floßgrabens eine erweiterte Nutzungsbeschränkung an besonders hoch frequentierten Tagen vorgesehen, wobei fraglich ist, wie diese erweiterte Nutzungsbeschränkung aussieht. Soll der Floßgraben dann ganz gesperrt werden oder soll nur ein Teil der Boote an der Durchfahrt gehindert werden? Zudem bleibt fraglich, wie oft Kontrollen der Nutzungsbeschränkungen vorgesehen sind. Es ist festzustellen, dass sich in der Vergangenheit nicht alle Bootsnutzer an die Nutzungsbeschränkungen gehalten haben. Ob die Nutzungsbeschränkungen tatsächlich fähig sind, erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden, hängt maßgeblich davon ab, ob und wie oft eine Kontrolle vorgenommen wird. Hier sollten Nebenbestimmungen aufgenommen werden, die eine verbindliche Kontrolle in kurzzeitigen Intervallen vorsehen, somit auch konkret vorgeben, wie oft kontrolliert werden soll.

Weiterhin fraglich sind die Aussagen zu verbindlicheren Absprachen mit den Vereinen. Diese werden generell positiv gesehen, allerdings ist unverständlich, inwieweit hierdurch die Behörden neue Möglichkeiten haben, Verstöße zu ahnden. Denn grundsätzlich handelt ja nicht der Bootsverleiher rechtwidrig, wenn er ein gesperrten Gewässerabschnitt befährt, sondern der Bootsnutzer. Hier stellt sich die Frage, ob nicht schon durch die derzeitigen Bestimmungen rechtswidrige Handlungen von einzelnen Bootsnutzern geahndet werden können. Zudem betreffen die Nutzungsbeschränkungen ja nicht nur die gewerbliche, sondern eben auch die private Nutzung. Insofern sollten die derzeit noch nicht verbindlichen Absprachen mit Vereinen (bspw. das Befahrungsverbot auf der Weißen Elster), für alle Bootsnutzer, für verbindlich erklärt werden.

W ir bitten um Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwendungen und bitten weiterhin auch um eine Antwort, inwieweit unserem Anliegen entsprochen wurde.

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

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