Sehr geehrter Herr Lichtblau, sehr geehrte Damen und Herren,
der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung im vor-liegenden bauleitplanerischen Genehmigungsverfahren und nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Der BUND Landesverband Sachsen e.V. lehnt den Entwurf des vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans entschieden ab.
Begründung:
Das geplante Vorhaben umfasst die Modernisierung und Erweiterung der beste-henden Schweinezuchtanlage am Standort Gaunitz durch den bisherigen Betrei-ber. Dabei soll neben einer Anpassung der Haltbedingungen an die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung auch die Umsetzung von Maßnahmen zum Immissi-onsschutz nach dem aktuellen Stand der Technik erfolgen. Der dieser Stellung-nahme zugrunde liegende vorhabenbezogene Bebauungsplan wird diesen Aspek-ten unter mehreren Gesichtspunkten nicht gerecht, wie im Folgenden dargelegt wird. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass es angesichts der derzeitigen Haltungsbedingungen unbestritten einen Anlass zur Änderung der Haltungsbedin-gungen gibt. Allerdings ist die Annahme des Vorhabenträgers nicht gerechtfertigt, dass zur Erhaltung der Arbeitsplätze und aufgrund von wirtschaftlichen Erwägun-gen eine Erhöhung der Tierplatzzahl notwendig ist. Demzufolge ist es ungerecht-fertigt, den Bebauungsplan mit seinen Inhalten (Modernisierung, Erhöhung der Tierplatzzahl) als alternativlos anzusehen. Eine Alternative kann vielmehr auch in einer Beibehaltung bzw. Senkung der derzeitigen Tierplatzzahlen sowie der maß-geblichen Verbesserung der Tierhaltungsbedingungen bestehen und dient damit dem Grundsatz der Konfliktbewältigung der Tierhaltung mit ökologischen Belan-gen. Der BUND fordert den Vorhabenträger daher auf, seine derzeitige Planung aufzugeben und die Anlage unter Berücksichtigung ökologischer Belange (artge-rechte Tierhaltung, Schutz der Bevölkerung und des Naturhaushaltes vor schädli-chen Beeinträchtigungen) neu zu planen und zu konzipieren.
1. Industrielle Massentierhaltung entspricht nicht einer artgerechten Tierhal-tung
Bei der hiesigen Schweinezuchtanlage handelt es sich um eine industrielle Mas-sentierhaltung, die nicht den natürlichen Grundbedürfnissen und Verhaltensweisen von Schweinen, insbesondere Ferkeln entspricht. Soweit - unter Verweis auf die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - deklariert wird, die Modernisierung der Stallungen bringe eine artgerechte Tierhaltung mit sich, ist dem vehement zu wi-dersprechen. Der Schutzstandard der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung normiert lediglich ein Minimum an Schutz, der lebensverachtende und tierquälen-de Haltungsweisen einzudämmen sucht und stellt keineswegs eine artgerechte Tierhaltung sicher. So fordert § 3 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV zum Beispiel, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird. Dies sollte als eine Selbstverständlichkeit gelten und ist mitnichten gleichzu-stellen mit einer artgerechten Tierhaltung. Soweit dies der - grundsätzlich begrü-ßenswerte - Anspruch des Betreibers ist, sollte hier eine umfassende Neuplanung der Anlage, insbesondere hinsichtlich der Größe und Ausstattungen der Stallun-gen stattfinden. An dieser Stelle weisen wir auch dringlich auf § 2 TierSchG hin, wonach ein Halter bzw. Betreuer von Tieren, „das Tier seiner Art und seinen Be-dürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen“ muss und nicht die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewe-gung so einschränken darf, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Weiterhin steht die Anlage im Gegensatz zu den Be-strebungen der Bundesregierung den ökologischen Landbau zu stärken und einen Anteil der ökologisch bewirtschafteten Fläche an der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche von 20 % zu erreichen.
Geplant ist vorliegend der Abriss der bisherigen Stallungen, um diese durch kompakte Stallgebäude mit entsprechenden Nebenanlagen zu ersetzen. Zugleich soll die Zahl der gehaltenen Tiere ausweislich Punkt 6. der Kurzbegründung zum vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan von 5.639 auf 8,500 erhöht werden. Dies ist immerhin einer Erhöhung um mehr als die Hälfte der bisherigen Tiere. Es erscheint äußerst fraglich, wie diese erhebliche Mehrzahl nur aufgrund der Umstrukturierung der bisherigen Ställe auf der gleichen Fläche nicht nur artgerecht sondern auch den allgemeinen Anforderungen an die Haltung von Schweinen gemäß §§ 26 ff. TierSchNutztV und vor allem den besonderen Anforderungen der §§ 23, 24 TierSchNutztV entsprechend gehalten werden soll. Auch von einer moderaten Erhöhung der Tierplätze kann hier angesichts der oben genannten Zahlen nicht die Rede sein.
