BUND Landesverband Sachsen

Bebauungsplan der Gemeinde Mockrehna „Gewerbegebiet Langenreichenbach Ost"

15. März 2016 | Landwirtschaft, Lebensräume, Naturschutz, Stellungnahmen

Der BUND Landesverband Sachsen e.V. lehnt das o.g. Vorhaben weiterhin entschieden ab.

Sehr geehrte Damen und Herren,


wir bedanken uns für die Beteiligung am o.g. Vorhaben als anerkannte Natur-schutzvereinigung und nehmen hierzu wie folgt Stellung:

Der BUND Landesverband Sachsen e.V. lehnt das o.g. Vorhaben weiterhin entschieden ab.

Begründung:
Der dieser Stellungnahme zugrunde liegende Entwurf eines Bebauungsplans, welcher die bauplanungsrechtliche Voraussetzung für die Genehmigung und den Bau einer Biogasanlage bilden soll, wird in seiner jetzigen Form den Anforderungen an einen Bebauungsplan nicht gerecht, wie im Folgenden dargelegt wird.

1. Artenschutz (Avifauna)

Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass auf unseren Vortrag im Rahmen der vorherigen Öffentlichkeitsbeteiligung hin, eine Artenschutzprüfung vorgenommen wurde. Auch wurde im Rahmen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf unsere Bedenken hinsichtlich der Art und Lage der Grünländer für die Wachtel und Feldlerche eingegangen. Es ist dennoch zu betonen, dass nach dem BNatschG in erster Linie Eingriffe in die Habitate der Vögel gänzlich vermieden werden sollen. Auch erscheint der Ackerrandstreifen für die Wachtel mit 2 km Entfernung von seiner originären Brutstätte als zu weit entfernt.
 
2. FFH-Gebiet „Teiche und Neumühle“

Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung wurde zwar durchgeführt, jedoch werden entscheidende Faktoren nicht in dieser berücksichtigt.

Es wird ihrerseits weiterhin von einer Entfernung von 900 m des geplanten Anlagenstandortes zu dem FFH-Gebiet „Teiche um Neumühle“ ausgegangen (vgl. FFH-Verträglichkeitsprüfung unter 3.2.3). Trotz eines abweichenden Ergebnisses unserer eigenen Messung, wonach der Abstand lediglich 800 m beträgt, wurde eine Nachmessung nicht durchgeführt. Folglich ist grundsätzlich von einer stärkeren Belastung des FFH-Gebietes auszugehen, als dies ausweislich der von Ihnen übermittelten Unterlagen der Fall ist. Hingegen wird sich in 3.2.2 der FFH-Verträglichkeitsprüfung mit dem Satz begnügt, dass von einer Beeinträchtigung des FFH-Gebietes auf Grund dessen Entfernung zu der Biogasanlage nicht auszugehen sei. Dies vermag als bloße Behauptung nicht zu überzeugen.

Es wurde zutreffend erkannt, dass sowohl der Biber als auch der Fischotter - beides Tierarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie – in dem FFH-Gebiet „Teiche um Neumühle“ leben.

Beide Tierarten werden durch den Bau der Biogasanlage massiv durch Lärmemissionen aus dem Baugebiet selbst als auch durch Störungen durch Bau-fahrzeuge, die die K 8985 entlang des Sitzenrodaer Baches, einem Wanderkorri-dor für Biber und Fischotter, als Zufahrtsstraße zum Baugebiet nutzen, gestört. Im Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung wird angegeben, die nächtliche Lärmemission an der K 8985 während der Bauzeit betrüge „nur“ 40 db(A) und sei damit gering. Zutreffend ist, dass nach 6.1 der TA Lärm in einem Gewerbegebiet nachts der Immissionsrichtwert bei 50 db(A) liegt. Selbst wenn man, wie hier be-stritten wird (s. Punkt 6 dieser Stellungnahme) annimmt, es läge ein Gewerbege-biet vor, so ist zu betonen, dass sowohl der Biber als auch der Fischotter Lärm anders insbesondere aufgrund ihrer guten Gehöre lauter wahrnehmen. Ein Ver-weis auf für Menschen entwickelte Richtwerte ist dem Artenschutz nicht zuträg-lich!

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