BUND Landesverband Sachsen

Bebauungsplan „Teichplatz Boderitz“ Bannewitz

11. Februar 2015 | Flüsse & Gewässer, BUND, Stellungnahmen

Das Ziel, das historisch gewachsene Bild des Boderitzer Teichplatzes zu erhalten und lediglich bereits mit Bebauung beeinträchtige Flächen in Anspruch zu nehmen, ist sehr zu unterstützen.

Bebauungsplan „Teichplatz Boderitz“ Bannewitz
Ihr Schreiben vom 12.01.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für die Zusendung der Unterlagen zum geplanten B-Plan „Teichplatz Boderitz“. Das Ziel, das historisch gewachsene Bild des Boderitzer Teichplatzes zu erhalten und lediglich bereits mit Bebauung beeinträchtige Flä-chen in Anspruch zu nehmen, ist sehr zu unterstützen.

Jedoch fehlen unseres Erachtens jegliche Aussagen zur Eingriffsregelung. So wird an keiner Stelle in der Begründung auf die Beachtung der Ziele von Natur und Landschaft verwiesen oder die Art des Bebauungsplans benannt, um die ent-sprechende Verpflichtung zur Umwelt- und FFH-Verträglichkeitsprüfung auszu-schließen. Auch wenn es sich primär um Erhaltungs- bzw. Wiederherstellungs-maßnahmen handelt, sind Artenschutzbelange u.a. zu gebäudebewohnenden Tierarten (scheinbar sind Grundmauern noch vorhanden) bzw. Fledermausquar-tieren, z.B. in noch bestehenden Kellergewölben, zu betrachten. Auch die laut B-Plan in den Planungsbereich einbezogenen Grünflächen, für die vermutlich eine Gartennutzung mit entsprechender Gestaltung angedacht ist, sind Bestandsauf-nahmen zum bestehenden Grünlandtyp vorzulegen. Gerade im siedlungsnahen Bereich haben sich teilweise artenreiche Frischwiesen erhalten, für deren Inan-spruchnahme ein entsprechender Ausgleich anzusetzen wäre. Die Planung hält offen, was mit den drei Großbäumen entlang der noch bestehenden Mauern ge-schehen soll. Eine Fällung durch Umverlegung der Mauern zu umgehen, wird zwar angesprochen, gleichzeitig erscheint dies unrealistisch für den Baum an der Giebelseite des mittleren Gebäudes. Eine Fällung eines derartig alten Baumes fällt unter die Definition eines Eingriffs nach § 14 (1) BNatSchG wonach „Eingriffe in Natur und Landschaft […] Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grund-flächen oder [sind …], die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus-halts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.“ Bei einer Fäl-lung sind entsprechende Ausgleichspflanzungen vorzusehen. Nach üblichem Ver-fahren zur Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich ist hierzu auch das Alter des Baumes einzubeziehen. Wir sehen daher den Eingriff nur mit der Pflanzung meh-rerer Bäume der gleichen Baumart kompensiert, eine entsprechende Bilanzierung ist der Planungsunterlage beizulegen. Falls es zu keiner Fällung kommt, sind auch entsprechende Nachpflanzungen nicht durchzuführen. Wir verweisen jedoch da-rauf, dass mit der Aufstellung und dem Inkrafttreten des B-Planes in der Regel keine weitere genehmigungsrechtliche Handhabe zur Eingriffsregelung besteht und entsprechende Festlegungen daher auf dieser Planungsebene abzuhandeln sind.

Ohne Aussagen zum Artenschutzrecht, der Qualität der im Planungsgebiet be-findlichen Grünländer und dem Ausgleich für mögliche Fällarbeiten an Großbäu-men im B-Plan-Gebiet können wir dem B-Plan „Teichplatz Boderitz“ nicht zustimmen.

Mit freundlichen Grüßen



Lars Stratmann
BUND Landesvorstand

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