Sehr geehrte Damen und Herren,
der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung zum o. g. Verfahren nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Das Vorhaben wird in seiner derzeitigen Fassung abgelehnt.
Begründung:
Die vorliegende Planung zum Neubau der 110-kV-Leitung Abzweig Oberelsdorf sieht einen weitgehenden Verlauf parallel zur Autobahn vorbei an den Ortslagen Hartmannsdorf, Mühlau, Tauscha und Penig vor. Hinter Penig weicht die Leitungstrasse Richtung Osten von der Autobahn ab und umgeht die Tagebaue zwischen Dittmannsdorf und Elsdorf. Nach Umgehung der Kiesgruben schwenkt der Leitungsverlauf wieder westlich und bindet in das Umspannwerk Oberelsdorf ein.
Der Vorhabenträger argumentiert im Rahmen der Planrechtfertigung mit dem Erfordernis der Leitung aufgrund der veränderten Bedingungen durch die vermehrte Einspeisung von regenerativen Energiequellen. Dies erfordere einen Umbau der Netzstruktur. Seitens des BUND, der ein dezentrales Energieversorgungssystem auf Basis von erneuerbaren Energiequellen befürwortet, stellt sich die Frage, inwiefern die Smart-Grid-Technologie hier angewendet wird bzw. zum Einsatz kommt. Solche Smart-Grids können aufgrund ihrer Eigenschaften einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung eines dezentralen Energieversorgungssystems leisten. Fraglich ist, warum diese der Einsatz dieser Technologie vorliegend nicht in Betracht gezogen wurde.
In Vorbereitung des Genehmigungsverfahrens wurden Alternativen zum Freileitungsbau sowie Trassenalternativen geprüft. Eine mit einem Gutachten beauftragte Fachfirma kommt zu dem Schluss, dass eine Verkabelung des Leitungsabschnittes auf neuer Trasse ca. 4,9-fach teurer wäre als eine Freileitung. Leider liegt nur dieses eine Gutachten vor. Dem gegenüber stehen Aussagen der BI „Erdverkabelung“ Tauscha / Penig, dass eine 16-km-Vollverkabelung unter dem Mehrkostenfaktor 2,7 gebaut werden könnte. Hier besteht Klärungsbedarf. Neben der Kostenfrage der Erdverkabelung, die sich aufgrund § 43h EnWG stellt, ist eine naturschutzfachliche Bewertung der Alternativen der Leitungsverlegung (Erdverkabelung vs. Freileitung) anzustellen. Eine dahingehende detaillierte Bewertung/Untersuchung wurde nicht vorgenommen, es lassen sich lediglich allgemeine Aussagen dazu finden.
Im Zeitraum September 2014 bis Mai 2015 erfolgte die vorhabenbezogene Rast- und Zugvogelkartierung durch HOCHFREQUENT U. FAUNUS. Des Weiteren wurde im Frühjahr und Sommer 2015 das Brutvogelvorkommen erfasst. Die Kartierung der Amphibien und Reptilien fand von März bis Mai des gleichen Jahres statt. Die Aussagen sollten dahingehend präzisiert werden, dass die Methodik genannt wird und die genauen Erfassungstermine mit Angaben zum Wetter und den Erfassungszeiten.
Bemängelt wird ebenso, dass Vorkommen von Nachtgreifvögeln nicht explizit untersucht worden sind, das Vorkommen des Uhu wird zwar erwähnt, aber entsprechende Schlussfolgerungen findet man nicht. Es ist richtig, dass durch das Anbringen von Markern das Kollisionsrisiko für Vögel sinkt, jedoch pauschal eine Reduzierung um 90% anzunehmen, halten wir für nicht belegt. Die Region um Penig ist ein bedeutender Zugkorridor u.a. für Kiebitze und Feldlerchen. Symptomatisch ist der Rückgang der Feldlerche seit 1995 um 40 % in Deutschland nach Roter Liste als gefährdet eingestuft. Wir sehen es als notwendig an, dass weitere artspezifische Lebensräume außerhalb des Überspannungsbereiches geschaffen werden, um die Reproduktionsraten zu erhöhen. Dies zu mal im wertvollen Bereich zwischen Oberelsdorf und Penig weitere Eingriffe in Natur und Landschaft geplant sind (Autorasthof, Solarpark, Sandtagebau). Dadurch kommt es zu Beeinträchtigungen insbesondere für Vögel, Reptilien und Amphibien und muss bei der Bewertung der Genehmigungsfähigkeit des vorliegenden Projektes entsprechend berücksichtigt werden.
Darüber hinaus leidet der Artenschutzrechtliche Beitrag an methodischen Fehlern. Für betriebsbedingte Störungen in Form der wiederholten Vegetationsbeseitigung innerhalb des Schutzstreifens wird angenommen, dass eine Beseitigung aufgrund der Vermeidungsmaßnahme (Beseitigung außerhalb der Vogelschutzzeit) nicht zu einem Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote führt. Dabei wird verkannt, dass wiederholt genutzte Brutplätze einem ganzjährigen Schutz unterliegen, die Beseitigung einer solchen Fortpflanzungsstätte daher auch außerhalb der Vogelschutzzeit zu einem Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG führt. Eine Prüfung müsste daher zunächst die Arten benennen, die ihre Fortpflanzungsstätten wiederholt nutzen (eine Gilden-Betrachtung ist hierfür nicht ausreichend). Zudem wird an mehreren Stellen im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag darauf abgestellt, dass Arten bei Verlust ihres Lebensraums oder Fortpflanzungsstätte in die Umgebung ausweichen könnten. Diese Behauptung wird nicht belegt, bspw. in Form des konkreten Nachweises, dass im Einzelfall geeignete Strukturen für die betreffende Art zur Verfügung (mit Angaben zur Größe, Entfernung usw.) stehen und noch nicht durch einen Artgenossen besetzt sind. Vielmehr handelt es sich um pauschale Aussagen, die einen Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote nicht hinreichend ausschließen können.
In Bezug auf das Vorkommen von Insekten, wie bspw. dem Eremiten, wird erläutert, dass mit einem Vorkommen nicht zu rechnen sei (Artenschutzfachbeitrag, S. 15). Der Eremit ist Erhaltungsziel des FFH-Gebiets „Mittleres Zwickauer Muldetal“, es liegen somit eindeutige Hinweise auf das Vorkommen dieser Art im Vorhabensgebiet vor. Zudem soll der Hinweis gegeben werden, dass der Eremit in jüngerer Vergangenheit auf in mittelalten Obstbaumbeständen in Sachsen nachgewiesen wurde, somit sich das Vorkommen nicht wie im Artenschutzfachbeitrag angedeutet, auf Altholzbestände in der Absterbephase oder vorrangig auf Laubgehölze wie Eiche beschränkt. Eine detaillierte Untersuchung ist notwendig und fehlt den Planunterlagen.
Die geplante Kompensationsmaßnahme Rückbau der Gartenanlage „Schleiferberg“ wird positiv bewertet. Nicht jedoch der Abriss der Entenfabrik Chursdorf. Diese liegt trassenfern und am Rande einer Siedlung in einem anderen Landschaftsraum. Die innerhalb der aufgelassenen Sandgrube Penig (Mast 42 – Mast 43) liegenden Pionierwälder und lichten Gehölze stellen avifaunistisch wertvolle Bereiche dar. Deshalb sollte hier durch entsprechende Maßnahmen der Offenlandcharakter dauerhaft erhalten werden. Hier und auf den Flächen der Schneisen der Stromleitung sehen wir ein begleitendes Monitoring für zielführend an. Die Beseitigung der geschlossenen Gehölzstrukturen stellt einen Eingriff dar und die Maßnahmen in den Schneisen dienen lediglich der Minderung des Eingriffes.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
