Stellungnahme Änderung des Vorhabens- und Entschließungsplanes als Bestandteil des Vorhaben bezogenen Bebauungsplan Nr. 12„Errichtung von nichtstörendem Gewerbe am Edelhofweg 8/9“ in der Gemeinde Bad Schlema, Erzgebirgskreis

10. Januar 2019 | BUND, Stellungnahmen

Wir haben nichts gegen das Anliegen der vorliegenden Planung zur Erweiterung des Gewebestandortes, die gewiss schon von Beginn an angedacht war. Aufgrund der Verschlechterung des grünordnerischen Niveaus vor Ort wird der vorliegende Entwurf abgelehnt

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für die Zusendung der Unterlagen und der Möglichkeit zur Stellungnahme.

Stellungnahme

Wir haben nichts gegen das Anliegen der vorliegenden Planung zur Erweiterung des Gewebestandortes, die gewiss schon von Beginn an angedacht war. Aufgrund der Verschlechterung des grünordnerischen Niveaus vor Ort wird der vorliegende Entwurf abgelehnt.

Zu 5.5 Grünflächen / Grünordnung

Die Stellflächen sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen. –entfällt

Eine Begründung für diese Änderung wird nicht gegeben. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum nicht wenigstens die relativ geringen Flächen der Stellflächen wasserdurchlässig gestaltet werden sollten, als kleinen Beitrag und als Zeichen von Zukunftsvorsorge für Natur und Wasserhaushalt.

Für den flächigen Eingriff werden Kompensationsmaßnahmen in Form einer Feldhecke mit integrierten Feldgehölzen umgesetzt…. Anrechnungsfähig sind die unter III.- Hinweise enpfohlenen Arten. –entfällt komplett

Die Kompensation des Ausgleichsbedarfs erfolgt zwar in Form einer Ausgleichsabgabe, die nach Naturschutz – Ausgleichsermittlung ermittelt wurde. Nach § 15 Abs. 2 BNatSchG ist eine Ausgleichsmaßnahme aber im betroffenen Naturraum d.h. vor Ort auszuführen. Nur wenn das nicht möglich ist, kommt eine Ausgleichsabgabe in Betracht. ( BNatSchG: Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.)

Unmittelbar an das Flurstück 195/11 grenzt westlich / nordwestlich das Flurstück 103/25 an, das geradezu prädestiniert für die Anlage der o.g. Feldhecke ist. Ebenso sind auf dem Gebiet des BP bzw. der Erweiterung noch Grünflächen vorhanden, die bepflanzt werden könnten. Auch im näheren Umfeld z.B. der Flurstücke 195/7 bis 195/ 20 sind geeignete Standorte vorhanden und bieten sich geradezu an. Es kann nicht akzeptiert werden, dass keine Standorte für die Hecke vor Ort zu finden sein sollen.

Davon abgesehen, erscheint uns eine Ausgleichsabgabe zu niedrig, wenn der Betrag eigentlich die Anlage und die Pflege der Hecke und den Wert des Grundstückes abdecken sollte.

Aus den genannten Gründen lehnen wir den vorliegenden Entwurf ab.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Klaus Richter, Vors. BUND Schwarzenberg

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