Stellungnahme: Aufstellung des Bebauungsplanes „Spreecamp“ der Gemeinde Spreetal

13. April 2016 | Lebensräume, Naturschutz, Stellungnahmen

Im Randbereich des Ortsteils Neustadt (Gemeinde Spreetal) soll ein Naturbildungscamp errichtet werden. Deshalb hat die Gemeinde Spreetal die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., bedankt sich für die Zusendung der Unterlagen und das Einräumen des Mitspracherechts entsprechend § 4 Abs. 2 BauGB zu o.g. Vorhaben. Der BUND Landesverband Sachsen e.V. hat die BUND Regionalgruppe Bautzen autorisiert, die Stellungnahme für den BUND zu erarbeiten.
Nach gründlicher Prüfung der uns zugesandten Unterlagen aus natur- und umweltschutzfachlicher sowie -rechtlicher Sicht, nehmen wir wie folgt Stellung:

Im Randbereich des Ortsteils Neustadt (Gemeinde Spreetal) soll ein Naturbildungscamp errichtet werden. Deshalb hat die Gemeinde Spreetal die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen.

Laut Punkt 1.1.2. Planungserfordernis und Zielstellung der Planung (Begründung und Umweltbericht des B- Plans Seite 6) soll der B-Plan im Außenbereich Baurecht für ein Naturbildungscamp mit den dazu notwendigen Gebäuden sowie Baurecht für ein Wohngebäude und die dem Wohnen zugeordneten Nebengebäude schaffen. Es soll ein Sondergebiet nach § 10 BauNVO festgesetzt werden.
Laut den Angaben im Punkt 1.3 Naturschutz (Begründung und Umweltbericht des B- Plans Seite 8) ist das Plangebiet bereits mit einem Wohnhaus, mehreren Blockhütten für die Unterbringung von Gästen, Ställen und verschiedenen Nebenanlagen bestanden; und es sollen zusätzlich noch weitere dauerhafte Gebäude errichtet werden.
Laut Punkt 2.2.1. Art der baulichen Nutzung sollen im Sondergebiet das Wohnhaus für den Betreiber des Camps, Werkstätten, Kleintierställe und andere Nebengebäude, die den Dienstleistungen des Camps vorbehalten sind, untergebracht werden.
Aus diesen Angaben entnehmen wir, dass zusätzlich zum vorhandenen Wohnhaus noch ein weiteres Wohngebäude errichtet werden soll und gehen davon aus, dass für das vorhandene Wohnhaus bereits früher eine Baugenehmigung erteilt wurde.
Nach § 10 (1) Bau NVO kommen Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.
Gemäß § 10 (2) kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahms-weise zugelassen werden können.
Zulässig sind demnach: Wochenendhäuser (3), Ferienhäuser (4), Campingplätze und Zeltplätze (5)

Übergeordnete Planungen:
Für das Plangebiet „Spreecamp“ sind in der Raumnutzungskarte des Regionalplanes „Oberlausitz Niederschlesien“ ein Vorbehaltsgebiet für Arten- und Biotopschutz sowie ein Überschwemmungsbereich eingetragen.
Da Teile der im Flächennutzungsplan (FNP) von 2004 als landwirtschaftliche bzw. als Grünflächen eingetragenen Flächen künftig als Sondergebietsfläche genutzt werden sollen, soll der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) parallel zur Erstellung des B-Planes geändert werden.
Laut Landschaftsplan der Gemeinde Spreetal sollen die Talauen der Spree und deren Uferbereiche naturnah gestaltet und die relativ große Biodiversität erhalten werden. Danach kann eine naturverträgliche Erholungsnutzung sowie eine behutsame touristische Nutzung geplant werden. Eine Zersiedlung der Landschaft ist zu vermeiden.

Wir stimmen dem B- Plan „Spreecamp“ nur teilweise zu. Prinzipiell unterstützen wir die Errichtung eines Naturbildungscamps mit den dazu notwendigen Gebäuden (Sanitäranlagen und weitere Nebengebäude), wenn sie zur naturverträglichen Erholungsnutzung und Naturbildung dienen. Durch die geplante Anwendung einer vollkommen natürlichen Bauweise, Verwendung von natürlichen Materialien wie Holz und Lehm sowie extensive Begrünung der Dächer erfolgt eine harmonische Einbindung in die umgebende Natur und Anpassung der Erweiterung des Camps an die vorhandene örtliche Bebauung.
Die Errichtung eines Wohnhauses für dauerhaftes Wohnen einschließlich der Wohnnebengebäude  ist nach § 10 Bau NVO nicht zulässig und steht auch im Widerspruch zur übergeordneten Planung. Auch ist die Notwendigkeit des Neu-baus unseres Erachtens nicht gegeben, da der Eigentümer des Grundstücks und Betreiber des Camps laut Angaben im Punkt 1.1.4. Vorhabensträger (Begründung und Umweltbericht des B- Plans Seite 6) schon im Planbereich wohnt. Dazu heißt es im  Punkt 2.1. Städtebauliches Konzept (Begründung und Umweltbericht des B- Plans Seite 10): im Bereich der Wohnnutzung des Betreibers besteht ein größeres eingeschossiges Wohnhaus am Rand des Gebietes zur Ortslage hin orientiert.

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