Sehr geehrte Frau Fleischer,
Wir bedanken uns für die Bereitstellung der Unterlagen und nehmen Stellung wie folgt:
Es handelt sich wohl um das gesetzlich geschützte Biotop mit der Nr. 4847U1340. Hierbei handelt es sich laut Liste um eine Streuobstwiese von 7.886 m².
Laut Angabe von Herrn Pahlig hat das Flurstück 500 der Gemarkung Kötitz eine Fläche von 2990 m² und wird als Reitplatz und Pferdestall genutzt.
Daher handelt es sich hier um eine verbotene Änderung der bisherigen Nutzung (VwV Biotopschutz vom 27.11.2008, II 2. a), verbunden mit dem Verbot der Einbringung von Stoffen, die Beeinträchtigungen herbeiführen können (VwV Biotopschutz vom 27.11.2008, II 2. b). Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist zu verlangen bzw. Kompensationsmaßnahmen anzuordnen (SächsNatSchG §21 (4)).
Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist die Umnutzung nur genehmigungsfähig, wenn die Beeinträchtigung ausgeglichen werden kann. Das heißt in diesem Fall, dass in räumlichem Zusammenhang (im Bereich der Elbaue, Gemarkung Kötitz) eine Streuobstwiese in gleicher Größe neu angelegt und unterhalten werden muss (VwV Biotopschutz vom 27.11.2008, II 4. b)aa). Überwiegende Gründe des Gemeinwohls, die ein anderes Vorgehen erlauben würden, liegen hier ebenso wenig vor wie eine Privilegierung (VwV Biotopschutz vom 27.11.2008, II 4. b)bb) und dd).
Es bleibt zudem nach Sachlage der letztmaligen Zustandserfassung des gesetzlich geschützten Biotops und der Erfassung von Arten, die gesetzlichen Schutz genießen, zu prüfen, inwieweit in diesem Zusammenhang weitere Verbotstatbestände vorliegen.
Unabhängig davon ist die Errichtung eines feststehenden Zaunes in der freien Landschaft genehmigungspflichtig und Bedarf deshalb der Prüfung. Gleiches gilt für die Lagerung diverser Materialien.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Heyduck Vorsitzende der Regionalgruppe Radebeul und Moritzburger Land, BUND Sachsen
