Stellungnahme zu Ihrem Antwortschreiben betreffend des Parkplatzes an den Torhäusern im Kees’schen Park in Markkleeberg im LSG Leipziger Auwald

14. Juli 2017 | Stellungnahmen

Die von Ihnen vorgebrachten Ablehnungsgründe sind aus unserer Sicht weitestgehend unzutreffend, wie im Folgenden näher dargestellt werden soll. Sie verweisen auf die Größe des Landschaftsschutzgebiet (LSG) und auf die randliche Lage der betreffenden Fläche in dem LSG.

Ihr Zeichen: 364.22/7/22/4

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Frau Höhn,

 

hiermit möchten wir gerne Bezug auf ihr Antwortschreiben zu unserer Stellungnahme zur Errichtung des Parkplatzes im Kees‘schen Park nehmen und eine Gegendarstellung zu den von Ihnen vorgebrachten Ablehnungsgründen geben.

Die von Ihnen vorgebrachten Ablehnungsgründe sind aus unserer Sicht weitestgehend unzutreffend, wie im Folgenden näher dargestellt werden soll.

Sie verweisen auf die Größe des Landschaftsschutzgebiet (LSG) und auf die randliche Lage der betreffenden Fläche in dem LSG. Die betreffende Fläche ist dabei nicht wie von Ihnen angenommen, von drei Seiten von Bebauung umgeben, sondern nur von einer Seite (südliche Seite - östlich gelegen ist die Zufahrtsstraße, die jedoch keine Wohnbebauung darstellt). Es ist für die Beurteilung der Wirkung des Vorhabens auch nicht relevant wie groß das LSG insgesamt ist, sondern es kommt auf den Eingriff und seine Wirkung an. Der Eingriff ist hier, wie Sie richtigerweise feststellen, 730 m² groß. Würde man die randliche Lage sowie die verhältnismäßig kleine Eingriffsfläche zum Anlass nehmen, eine erhebliche Beeinträchtigung des SPA-Gebiets und des LSG von vornherein zu verneinen, so wird dabei übersehen, dass eine Vielzahl von solchen Maßnahmen insgesamt die flächenmäßige Ausdehnung als auch die geschützten Lebensräume der Arten insgesamt (Summation) reduzieren und somit eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen.

Im Folgenden stellen Sie darauf ab, dass aufgrund der umliegenden Bebauung und aufgrund des Bebauungsplans es sich bei dem Gebiet nicht um die freie Landschaft handelt, so dass das Verbot aus § 4 Abs. 2 Nr. 5 der LSG-VO nicht anzuwenden ist. Dabei verkennen Sie, dass die freie Landschaft auch in Gebieten im Geltungsbereich eines aufgestellten Bebauungsplans (Innenbereich) vorliegen kann und der Begriff der freien Landschaft nicht deckungsgleich mit dem bauplanungsrechtlichen Begriff des Außenbereichs (§ 35 BauGB) ist. So können Freiflächen, wie die betreffende Fläche, auch innerhalb eines Ortsbereiches oder eines beplanten Innenbereichs zur freien Landschaft gehören (Konrad in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl., § 59 Rn. 6). Es kommt somit nicht auf eine Einordnung des betreffenden Gebiets nach der bauleitplanerischen zwischen Innen- und Außenbereich an, sondern um eine naturschutzfachliche funktionale Betrachtungsweise (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.5.2009 - OVG 2 A 13.08, Rn. 76 ff. juris). So ist der Fall auch hier gelagert, bei der betreffenden Fläche handelt es sich um eine Fläche, die zur freien Landschaft gehört. Dementsprechend wäre das Verbot aus § 4 Abs. 2 Nr. 5 der LSG-VO anzuwenden gewesen.

Die Annahme, dass die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung aufgrund des vorergehenden B-Plan-Verfahrens nicht mehr anwendbar ist, ist nur eingeschränkt zutreffend. Zwischen dem B-Plan-Verfahren und der Errichtung liegen mittlerweile 9 Jahre. Dass sich dieses Gebiet auch durch eine natürliche Entwicklung in ihrer Artenzusammensetzung und der Naturraumausstattung weiterentwickelt hat, bedingt, dass der damals für ausreichend gehaltene Eingriffs-Ausgleichsbilanz nicht mehr zutreffend ist. Dementsprechend würde es sich um einen neuen Eingriff handeln, da der Verlust an geschützten Lebensstätten (höhlenreiche Bäume) nicht mit ausgeglichen wurde. Auch die den Genehmigungsunterlagen des Vorhabenträgers enthaltene artenschutzfachliche Begutachtung geht von einem Ersatzbedarf aus. Ein Ersatz ist jedoch nur im Kontext der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung und der Verbotstatbeständen geboten, so dass dies ein Hinweis auf die Anwendung der Eingriffsregelung ist. Des Weiteren sei aus Ihrer Sicht die Eingriffsregelung auch deswegen nicht anzuwenden, da die Kompensationsmaßnahmen für die geplanten Bauvorhaben im Bebauungsplan festgelegt wurden. Hierzu lässt sich feststellen, dass die im Bebauungsplan vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen und gründordnerischen Festsetzungen bisher (9 Jahre nach Aufstellung des Bebauungsplans) noch nicht vollumfänglich durchgeführt worden sind. So sieht die Planzeichnung des Bebauungsplans die Anlage einer Hecke sowie den Erhalt von Gehölzen im nördlichen Bereich der betreffenden Fläche vor. Die Hecke ist bisher noch nicht angelegt worden, die zum Erhalt vorgesehenen Gehölze wurden teilweise gerodet.

Zudem stellen sie fest, dass „mit dem Bau des Parkplatzes (…) auch dessen Nutzung ermöglicht“ wird. Dazu ist festzustellen, dass der Parkplatz zunächst (vor dem Genehmigungsverfahren) noch gar nicht zulässig errichtet war und trotzdem schon als Stellfläche und Lagerplatz genutzt wurde. Ein Bau des Parkplatzes lag somit noch gar nicht vor, so dass auch das Befahren nicht zulässig sein konnte. Dementsprechend wäre hier das Verbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 der LSG-VO zu prüfen gewesen. Ca. im Jahr 2014 wurde auf der Fläche eine Garage errichtet, die weder in den Festsetzungen des B-Plans enthalten ist, noch finden sich hierzu Ausführungen in den übermittelten Planunterlagen.

Die von Ihnen angesprochene Einschätzung der UNB, dass das SPA-Gebiet „Leipziger Auwald“ nicht erheblich betroffen ist, können wir nicht teilen. Zunächst handelt es sich um eine nicht geeignete Bewertungsgrundlage, wenn Sie sich auf die vom Vorhabenträger erbrachte „artenschutzfachliche Begutachtung von Gehölzen“ v. 7.11.2016 (hensen, Büro für Naturschutz) beziehen. Auf die methodischen und fachlichen Mängel der Begutachtung, insbesondere aufgrund des völlig unzutreffenden Erfassungszeitraums (Winter, 1 Tag), haben wir bereits in unserer Stellungnahme im Beteiligungsverfahren hingewiesen. Mit denen vorgebrachten Einwendungen bzgl. der artenschutzrechtlichen Begutachtung setzen Sie sich in Ihrem Antwortschreiben nicht auseinander.

Somit kann das Vorhandensein von Zielarten des SPA-Gebietes gerade nicht ausgeschlossen werden und hätte näher geprüft werden müssen. Gerade die vom Vorhabenträger durchgeführte artenschutzrechtliche Begutachtung enthält daneben Hinweise, dass sich Zielarten des SPA-Gebiets auf der betreffenden Fläche aufhalten (vgl. artenschutzrechtliche Begutachtung der Gehölze v. 7.11.2016, hensen -Büro für Naturschutz, S. 3 „3 Spechtansätze in der Krone evtl. mit QE für FM“). Wenn Sie darauf anspielen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des SPA-Gebietes aufgrund der vorgenommenen SPA-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen der Aufstellung ausgeschlossen wurde, so wären weiterhin die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zu prüfen gewesen (und dies nicht nur in Bezug auf Vogelarten). Dies gilt auch mit Blick auf die auf der betreffenden Fläche vorhandenen höhlenreichen Altbäume (von denen mindestens einer als Totholz auf der betreffenden Fläche stand). Der Bebauungsplan sagte dazu aus:

„In der Planzeichnung sind zwei höhlenreiche Altbäume als umzulagernd ausgewiesen. Dies betrifft Altbäume im Bereich der Baufelder B und E, die erforderlicherweise gefällt werden müssen. Zur Vermeidung des Lebensraumverlustes sind diese Bäume vor der Fällung durch einen Sachverständigen für Artenschutz bezüglich einer möglichen Besiedelung mit Tierarten zu begutachten. Bei Besiedelung mit xylobionten Arten sind die Bäume in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde auf den angrenzenden Gehölzflächen stehend zu lagern. Vor Fällung von jeglichen Gehölzen sind diese durch einen Sachverständigen für Artenschutz bezüglich einer möglichen Besiedelung mit Tierarten zu begutachten. Bei Besiedelung von Tierarten in oder an den Bäumen sind die Arbeiten zu stoppen. Es ist ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 62 BNatSchG zum Beseitigen der Lebensstätten zu stellen. Die Fällung ist ggf. auf einen Zeitraum zu verlegen, in dem die Lebensräume nicht bewohnt sind. Wird eine Besiedelung in oder an den Bäumen festgestellt, sind im Plangebiet an anderen Bäumen Nisthilfen für eine Neubesiedelung anzubringen.“ (Bebauungsplan Kees’scher Park Markkleeberg, Begründung 2009, S. 42)

Zunächst konnte die Besiedlung dieses Totholzstammes durch die nach Anhang II und IV der FFH-RL geschützte Art Eremit (xylobionte Käferart) nicht ausgeschlossen werden. Eine Besiedlung konnte auch nicht mehr untersucht werden, weil der Stamm bereits vor der artenschutzrechtlichen Untersuchung (also vor dem 7.11.2016) beseitigt wurde und gerade nicht wie nach dem Bebauungsplan gefordert, die Umlagerung fachlich begleitet wurde und auch nicht nach der Umlagerung  stehend gelagert wurde.

Es lässt sich feststellen, dass mindestens von dem Vorkommen von Zielarten des SPA-Gebietes (Spechtarten) sowie von weiteren streng geschützten Arten (Fledermausarten und Eremit) ausgegangen werden musste und eine strenge Prüfung, gff. mit Ausnahmeantrag für die Beseitigung der Lebenstätten, erfolgen musste. Eine vorsorgliche Erteilung (wie in der artenschutzrechtlichen Begutachtung empfohlen) kommt nicht in Betracht, da hier Vermeidungsmaßnahmen und das Vorliegen der Ausnahmegründe geprüft hätten müssen.

Des Weiteren möchten wir auf die Aussage in Ihrem Antwortschreiben eingehen, dass die Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen gem. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG erfolgt, was im vorliegenden Fall nicht zutreffend sei. Zunächst gehen wir davon aus, dass aufgrund der nicht auszuschließenden Betroffenheit von Erhaltungszielen des SPA-Gebiets eine Verträglichkeitsprüfung hätte stattfinden müssen und hierbei auch Befreiungen von Geboten und Verboten des SPA-Gebietes zu prüfen gewesen wäre. Dabei hätten wir als anerkannte Naturschutzvereinigung ein Mitwirkungsrecht. Zudem sind wir als anerkannte Naturschutzvereinigung vor Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Landschaftsschutzgebieten gem. § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG i. V. m. § 33 Abs. 1 SächsNatSchG zu beteiligen und uns Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dementsprechend sind wir bei der Erteilung von Befreiungen von allen Ge- und Verboten der LSG-VO und nicht nur zu einzelnen Befreiungen von einzelnen Verboten zu beteiligen. Ihr Schreiben v. 12.04.2017 erweckt den Eindruck, sie hätten uns nur bezüglich des Erlaubnisvorbehalts des § 5 Abs. 2 Nr. 1 der LSG-VO beteiligt. Zudem sagen Sie in ihrem Antwortschreiben aus, dass im Rahmen der weiteren Erlaubnisvorbehalte keine Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen vorgesehen ist. Wir weisen deswegen auch in Hinsicht auf zukünftige Befreiungen von den Ge- und Verboten (bspw. für die Durchführungen von Veranstaltungen im Kees’schen Park) daraufhin, dass wir hierzu ein Beteiligungsrecht haben und entsprechend vor der Erteilung von Befreiungen anzuhören sind. Im Zuge der wiederholten Veranstaltungen im Kees’schen Park möchten wir auch auf die Festsetzungen des B-Plans (Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen des B-Plans) aufmerksam machen, dass mobile Imbissstände dort unzulässig sind. Trotzdem mussten wir feststellen, dass dies wiederholt bei Veranstaltungen der Fall war.

Abschließend möchten wir uns gerne über den Verlauf und Stand des Ordnungswidrigkeitsverfahrens erkundigen. Bitte teilen Sie uns das Ergebnis, sofern bereits ergangen, mit. Gff. wäre auch die Angabe ohne personenbezogene Daten möglich.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

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