Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Demele,
der BUND Landesverband Sachsen e. V. und die Regionalgruppe Leipzig bedanken sich für die Beteiligung zum o. g. Verfahren nehmen hierzu wie folgt Stellung:
Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 beteiligten Sie die Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz Sachsen wie jedes Jahr zur Befreiung von den Verboten des LSG zur Durchführung der Veranstaltung „Klassik airleben“. Angefügt war die wortgleiche Begründung des letzten Jahres, dass aufgrund des von intensiver Veranstaltungsnutzung bisher relativ unbeeinträchtigten Charakters des Rosentals, Befreiungen von der Naturschutzbehörde im Allgemeinen nicht zugelassen werden. Da jedoch aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde an der Konzertreihe ein erhöhtes öffentliches Interesse bestehe und die mit der Durchführung verbundenen Beeinträchtigungen als nicht erheblich und nachhaltig eingeschätzt werden, wird eine Befreiung als möglich betrachtet.
Der BUND hat der Befreiung in den letzten Jahren für die Veranstaltung zugestimmt. Im Zuge der Beteiligung zur Befreiung im Jahr 2017 hatte der BUND ausdrücklich gefordert, für die Zukunft in Betracht kommende alternative Veranstaltungsorte zu prüfen und zu wählen, um Beeinträchtigungen von vornherein zu vermeiden. Eine solche Prüfung und Wahl des Veranstaltungsortes ist nicht erfolgt. Eine weitere Begründung der Einschätzung, die Beeinträchtigungen seien nicht erheblich und nicht nachhaltig, lässt sich weder den Ausführungen der UNB noch den des Antragstellers entnehmen.
Der BUND macht geltend, dass das Veranstaltungsgelände nicht nur im LSG „Leipziger Auwald“, sondern auch im europäischen Vogelschutzgebiet (SPA) „Leipziger Auwald“ gelegen ist. Damit ist, neben der LSG-Verordnung, der Prüfungsmaßstab gem. § 34 BNatSchG anzuwenden. Bei der beantragten Veranstaltung handelt es sich um ein Projekt im Sinne von § 34 Abs. 1 BNatSchG. Eine Verträglichkeitsuntersuchung fehlt den übermittelten Unterlagen. Auch für den Prüfungsmaßstab des § 8 der LSG-Verordnung fehlen Angaben darüber, dass das Vorhaben nicht zu Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft führt. Wir weisen insbesondere daraufhin, dass sich das Vorhaben nicht nur in einem Vogelschutzgebiet befindet, sondern dies auch im der Vogelschutzzeit bzw. Brutzeit stattfinden soll. Dies erfordert eine eingehende Prüfung der Verträglichkeit, die sich im Weiteren auch auf (Standort-)Alternativen beziehen muss. Zudem muss sich die Verträglichkeitsprüfung auf die Erhaltungsziele beziehen und deren Effektdistanzen zu Störungen berücksichtigen. Bei einem Konzert, dass über mehrere Tage erfolgt, mit einem erhöhten Lärmpegel und einem umfangreichen Befahren des Schutzgebiets durch verschiedene LKW/PKW (für Aufbauarbeiten) verbunden ist und für das eine Zuschaueranzahl von ca. 50.000 Personen prognostiziert wird, können Beeinträchtigungen jedenfalls von vornherein nicht sicher ausgeschlossen werden.
Der BUND schließt nicht aus, dass das Vorhaben im öffentlichen Interesse stehen kann und ggf. auch genehmigungsfähig ist. Allerdings ist notwendige Voraussetzung dafür, dass die Verträglichkeit untersucht wurde und Begründungen darüber erfolgen, dass nicht mit nachhaltigen und erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist und kein alternativer Veranstaltungsort zur Verfügung steht. Zudem ist zu prüfen, ob dieses öffentliche Interesse an der Veranstaltung das öffentliche Interesse an einem wirksamen Naturschutz in Form der SPA-Schutzgebietsverordnung und der LSG-Verordnung tatsächlich „überwiegt“. Des Weiteren ist, wie die UNB richtigerweise ausführt, dabei der Charakter der Veranstaltung zu berücksichtigen (somit auch Werbebestandteile dieser Veranstaltung). Der BUND fordert diese Untersuchungen und Begründungen auch, damit die verschiedenen Projekte im Leipziger Auwald im Sinne der Gleichbehandlung mit den gleichen rechtlichen Maßstäben bewertet werden. Dies ist vorliegend nicht zu erkennen.
Erhebliche Beeinträchtigungen des LSG und der SPA „Leipziger Auwald“ können nicht ausgeschlossen werden, eine dahingehende Begründung des Antrags fehlt. Der BUND lehnt daher die Befreiung in ihrer beantragten Form ab.
Wir bitten um Benachrichtigung, wie mit unserer Einwendung verfahren wird und verweisen ausdrücklich auf § 33 Abs. 2 SächsNatSchG.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
