Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., bedankt sich für die Beteiligung gem. § 20 Abs. 1 SächsNatSchG und nimmt zum o. g. Vorhaben wie folgt Stellung.
Dem Vorhaben kann unter derzeitigem Erkenntnisstand nicht zugestimmt werden.
Begründung:
Die Schutzzone II des Naturparks Erzgebirge/Vogtland dient nach den regionalen Zielsetzungen der Planung als Vorrang- und Vorbehaltsgebiet Arten- und Biotopschutz (S. 132 der FNP-Begründung). Als Leitbild und Entwicklungsziel wurde aus dem Entwurf des Landschaftsplans Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz (2010) u.a. folgendes Ziel abgeleitet:
„Als Bestandteil des Naturparks Erzgebirge-Vogtland sind für Annaberg-Buchholz Schutz, Pflege, Entwicklung und Gestaltung von Natur und Landschaft Anliegen von hohem Stellenwert. Mit dem Landschaftsplan erstellt die Stadt das Handlungsprogramm für den verantwortungsvollen, planmäßigen Umgang mit der Landschaft im Rahmen der Bauleitplanung.“
Weder dem Verordnungsentwurf noch den Planungsunterlagen, die 2019 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung des FNP auslagen, sind Anlass und Zweck der Umzonierung zu entnehmen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Umnutzung der von der Schutzzone II in die Entwicklungszone umzonierten Flächen den o.g. Planungszielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widersprechen. Der Schutzstatus würde ausgehebelt, wenn sich wahllos Flächen ohne tiefergehende Begründung von der Schutzzone in die Entwicklungszone überführen ließen, auch wenn dafür ein Ausgleich geschaffen wird.
Lediglich aus den Unterlagen hervor geht, dass die Umzonierung von der Entwicklungszone in die Schutzzone II landwirtschaftlich genutzte Flächen betrifft. Fraglich ist, ob diese Flächen nach ihrer Beschaffenheit als Ausgleichsflächen geeignet erscheinen, um insgesamt dem Ziel des vorrangigen Biotop- und Artenschutzes gerecht werden. Es ist zu erwarten, dass diese Flächen nach intensiver landwirtschaftlicher Nutzung weitaus weniger geeignet sind, den Planungszielen des Gebiets zu entsprechen.
Da sich anhand der unvollständigen Planungsunterlagen nur sehr spekulative Aussagen treffen lassen, fordern wir die Nachreichung von für die Beurteilung relevanten Informationen, insbesondere sind Anlass und Zweck der Umzonierung darzulegen. Welche Nutzung wird mit den neu in die Entwicklungszone überführten Flächen angestrebt, die eine Umzonierung überhaupt erst erforderlich machen? Es ist zu begründen, warum die geplante Umnutzung der Flächen aus der Schutzzone erforderlich ist und, warum gerade die festgesetzten Flächen aus der Entwicklungszone und landwirtschaftlichen Nutzung herausgenommen und in die Schutzzone überführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
