Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., nimmt zum o. g. Vorhaben wie folgt Stellung.
Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind für eine Beurteilung des Antragsinhalts zum Großteil unbrauchbar.
Die vorgelegte artenschutzrechtliche Prüfung ist absolut unzureichend und erfüllt nicht mal im Ansatz die Anforderungen an eine Nachkontrolle. Weder fand eine aussagekräftige Fledermaus- und Brutvogelkartierung statt, noch sind aktuelle Informationen über Reptilien oder Amphibien detailliert genug. Eine „potenzielle Bewertung“, weil „die Temperatur zum Termin zu niedrig“ war, kann keine Entscheidungsgrundlage sein: „In der Artenschutzprüfung ist neben der Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums darzulegen, ob die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG durch den Plan oder das Projekt erfüllt werden. Kann das Eintreten der Verbotstatbestände unter Berücksichtigung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nicht verneint werden, sind die Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG darzulegen.“[1]
Der LBP stammt von 2014 und umfasst auch nur die Abbaufläche von 2014 bis 2019. Die geplante Erweiterungsfläche von rund 8.300 m2 ist nicht Gegenstand der landschaftspflegerischen Planung.
Bei den wasserwirtschaftlichen Anlagen fehlen die Informationen zur Abwasserbehandlung aus den Sozial- und Hygieneräumen.
Das Vorhaben wird abgelehnt.
Die artenschutzrechtliche Prüfung muss wiederholt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
[1] www.boschpartner.de/arbeitsbereiche/artenschutz-natura-2000/artenschutzrechtliche-pruefung/
