Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Weber,
der BUND Landesverband Sachsen e.V. bedankt sich für die gewährte Akteneinsicht und gibt zum o.g. Verfahren eine erweiterte Stellungnahme ab.
Der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser in die Faule Pfütze wird entschieden abgelehnt.
Begründung:
Der BUND Landesverband Sachsen e.V. macht sich die Einwendungen von Frau D. vom 1.11.2019 zu Eigen und bezieht diese in seine Begründung für die Ablehnung mit ein. Die Einwendungen liegen dieser Stellungnahme als Anlage 1 bei.
Ergänzend zu diesen Einwendungen wird die Ablehnung der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis wie folgt begründet:
- Verstoß gegen die wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele
Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8 ff., § 57 WHG i. V. m. §§ 5 ff. SächsWG für das Einleiten von Abwasser liegen die Voraussetzungen nicht vor (§ 12 Abs. 1 WHG). Die Einleitung bewirkt schädliche Gewässerveränderungen nach § 3 Nr. 10 WHG in Form des Verstoßes gegen die Bewirtschaftungsziele des WHG bzw. der Umweltziele der WRRL. Das Vorhaben ist nicht mit den Bewirtschaftungszielen für Oberflächengewässer vereinbar und verstößt gegen das Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot (§ 27 Abs. 1 und 2 WHG). Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bewirtschaftungszielen (Verschlechterungsverbot, Trendumkehrgebot, Verbesserungsgebot, § 47 Abs. 1 WHG) für Grundwasser fehlt eine nachvollziehbare Unterlage bzw. der Nachweis der Vereinbarkeit. Für das Grundwasser in Form des Grundwasserkörpers GWK DESN_SAL GW 059 Weißelsterbecken mit Bergbaueinfluss wird eine Verschlechterung des chemischen Zustands schon mit der Begründung abgelehnt, die Planung und Betriebsführung der Anlagen würden nach den BVT sowie durch die Durchführung des Umweltmonitorings gesichert sein. Gleichzeitig seien die Anlagen auch nicht für die anhaltenden Trends steigender Schadstoffwerte ursächlich und dienen der Verbesserung der Grundwasserqualität. Hierzu lässt sich entgegnen, dass es nachweislich bereits in der Vergangenheit zu Einträgen in die Faule Pfütze aus dem Betriebsgelände des Lippendorfer Industriegebiet gekommen ist (vgl. https://www.lvz.de/Region/Borna/Tote-Fische-in-der-Faulen-Pfuetze). Zudem sind Überschreitungen für UQN des chemischen Zustands des betreffenden Grundwassers ursächlich, die auch das für die Einleitung vorgesehene Abwasser enthält (hier bspw. Arsen, Blei, Cadmium; vgl. FB WRRL S. 55, 89). Im Übrigen bleibt unberücksichtigt, dass das Grundwasser durch die Einleitung auch durch den Wirkpfad der Infiltration aus dem Oberflächengewässer in den Grundwasserleiter beeinträchtigt wird. Eine dahingehende Berücksichtigung fehlt den Antragsunterlagen, so dass auch ein Nachweis für die Vereinbarkeit der Bewirtschaftungsziele für Grundwasser nicht erkennbar ist bzw. nicht erbracht wird.
a) Fehlende Berücksichtigung relevanter OberflächengewässerDie Unterlage Anlage 15 (Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie) untersucht die Auswirkungen des Vorhabens lediglich für den Wasserkörper Pleiße-4b. Zu diesem Wasserkörper nachgelagerte und daran anschließende Wasserkörper Weiße Elster (DESN_566-11), Neue Luppe (DESN_56692), Elstermühlgraben (DESN_56672) werden gleich gar nicht in die Betrachtung eingestellt. Eine Auswirkungsprognose für diese Oberflächengewässer fehlt dementsprechend. Zu dem ist fraglich, ob die Annahme des Vorhabenträgers, die Bewirtschaftungsziele seien nur für ausgewiesene Wasserkörper zu beachten, zutreffend ist. Der BUND sieht hierin eine Verstoß der Umsetzung der WRRL durch die Bundesrepublik und hat diese Nicht-Anwendung der Umweltziele der WRRL für sog. nicht-berichtspflichtige bzw. Kleingewässer u.a. zu einem Grund für eine EU-Kommissions-Beschwerde gemacht (abrufbar unter: https://www.bund.net/fileadmin/user_upload_bund/publikationen/fluesse/fluesse_wrrl_eu-beschwerde.pdf)
Entgegen den Annahmen des Vorhabenträgers ist die Reichweite der Geltung der Umweltziele bzw. Bewirtschaftungsziele auch noch nicht höchstrichterlich geklärt. Gem. Art. 2 Nr. 10 WRRL handelt es sich bei einem Oberflächenwasserkörper um einen einheitlichen und bedeutenden Abschnitt eines Oberflächengewässers, z. B. ein See, ein Speicherbecken, ein Strom, Fluss oder Kanal, ein Teil eines Stroms, Flusses oder Kanals, ein Übergangsgewässer oder ein Küstengewässerstreifen. Die Einteilung der Oberflächengewässer in Oberflächenwasserkörper erfolgt durch die Mitgliedstaaten und ist nach Art. 13 Abs. 4 i. V. m. Anhang VII lit. A Nr. 1.1 WRRL in den einzelnen Bewirtschaftungsplänen für die Flussgebietseinheiten darzulegen. Die Einteilung der Oberflächengewässer in Oberflächenwasserkörper ist dabei kein Selbstzweck oder ein Instrument zur Ausgrenzung bestimmter Gewässerarten- oder Abschnitte, sondern ist ein Instrument zur praktikableren Verwaltung und Bewertung der Oberflächengewässer.[1] Die WRRL gibt dabei den Mitgliedstaaten keine Vorgabe der Mindestgröße eines Oberflächenwasserkörpers vor. Lediglich nach Anhang II WRRL können Mitgliedstaaten Typisierungen für Oberflächenwasserkörper zur Vergleichbarkeit der Oberflächenwasserkörper vornehmen, für die die WRRL gewisse Größenwerte vorgibt. Diese Oberflächengewässertypisierungen und deren vorgegebenen Größenwerte dienen dazu, dass durch die Mitgliedstaaten keine zu kleinen Wasserkörpereinteilungen vorgenommen werden, für die eine eigenständige Verwaltung nicht mehr sinnvoll erscheint.[2] Die Einteilung dient jedoch nicht dazu, dass Kleingewässer von dem Anwendungsbereich der WRRL ausgeklammert werden, da die WRRL den Schutz aller Oberflächengewässer sicherstellen soll.[3] Dementsprechend sollen Kleingewässer anderen (größeren) Wasserkörpern zugeordnet werden, wenn dies im Einzelfall möglich ist (bspw. die Gewässer miteinander in Verbindung stehen).[4] Die Bundesrepublik Deutschland hat sich für das in Anhang II WRRL vorgegebene System B entschieden,[5] wobei nach Anhang II Nr. 1.1 lit. vi WRRL bei der Anwendung des Systems B eine mindestens ebenso feine Unterscheidung der Oberflächenwasserkörpertypen wie nach System A sicherzustellen ist. Daraus folgt, dass die in der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesenen Oberflächenwasserkörper für Fließgewässer eine Mindestgröße mit einem Einzugsgebiet von mehr als 10 km², für Seen eine Oberflächengröße von 0,5 km², aufweisen.
Soweit Gewässer diese Größenordnung nicht selbst erreichen oder anderen Wasserkörpern zugewiesen werden, fallen sie damit faktisch aus dem Anwendungsbereich der Umweltziele der WRRL raus. Dabei knüpft auch die nationale Regelung (§ 27 WHG) an den Begriff der oberirdischen Gewässer aus § 3 Nr. 1 WHG und nicht an den des Wasserkörpers nach § 3 Nr. 10 WHG.
Das Bundesverwaltungsgericht hat es bisher offengelassen, ob die Umwelt- bzw. Bewirtschaftungsziele auch für Oberflächengewässer gelten, die die oben dargestellten Größenordnungen nicht erreichen.[6] Auf Ebene der Zulassungsebene (nicht für die Bewirtschaftungsplanung) hat es eine Auswirkungsprognose als ausreichend angesehen, in der die Auswirkungen eines Vorhabens auf ein Kleingewässer auf die Auswirkungen für einen ausgewiesenen Oberflächenwasserkörper untersucht worden sind und nahm dabei insbesondere auf das CIS Guidiance Document No. 2 Bezug.[7] Zunächst kann daraus geschlossen werden, dass Kleingewässer jedenfalls innerhalb der Vereinbarkeitsprüfung mit den Umwelt- und Bewirtschaftungszielen nicht ausgeblendet werden können bzw. unbeachtlich sind.
Vorliegend ist dies mit Blick auf das für die Direkteinleitung vorgesehene Gewässer „Faule Pfütze“ relevant, da diese nicht als eigenständiger Gewässerkörper ausgewiesen wurde noch diese dem Wasserkörper der Pleiße zugeordnet wurde. Für die Faule Pfütze hätte jedoch eine eigenständige Auswirkungsprognose vorgenommen werden müssen. Diese würde sich auch von der durch den Vorhabenträger angestellten Prognose mit Blick auf die Pleiße unterscheiden, da der Vorhabenträger lediglich untersucht hat, ob die faule Pfütze so bewirtschaftet wird, dass die Bewirtschaftungsziele für den OWK Pleiße erreicht werden.
b) Verstoß gegen VerschlechterungsverbotDie Einleitung bewirkt mindestens eine Verschlechterung des ohnehin bereits schlechten chemischen Zustands der Pleiße. Wesentlich ist bereits der Einfluss der bestehenden Einleitung am IST-Zustand. So heißt es richtigerweise in den Antragsunterlagen (Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, S. 17), dass „die Einleitung des überwiegenden Teils der Abwasserströme entsprechend der geltenden wasserrechtlichen Erlaubnis zum Ist-Zustand bereits langjährig erfolgt und damit den Ist-Zustand prägt“. Die bestehende Einleitung hat damit neben den Einflüssen aus der Bergbautätigkeit einen wesentlichen Anteil am IST-Zustand in Form der Zielverfehlung und des schlechten chemischen Zustands. Auch für die beantragte weitere Einleitung ist dies zu besorgen. Dies zeigt sich etwa nur anhand der bereits im IST-Zustand überschrittenen UQN für den Stoff Quecksilber. Hierfür wird ein Beitrag von 7,5 % der Gesamteinleitung an der Messtelle Markkleeberg prognostiziert (vgl. Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, S. 51). In der Schlussfolgerung des Vorhabenträgers heißt es, an der UQN-Überschreitung sei der Standort der Dow-Böhlen nicht signifikant beteiligt. Im Gegensatz dazu kommt es nicht auf eine Signifikanz an, sondern darauf, dass der Stoff auch weiter emittiert wird und damit zu einer Erhöhung der Schadstofffracht führt. Für den bereits als schlecht bewerteten chemischen Zustand kommt es zur Anwendung der strengen Status-Quo-Theorie, wonach jede nachteilige (weitere) Veränderung des chemischen Zustands eine Verschlechterung des chemischen Zustands darstellt. Gleiches gilt für die polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe und Fluoranthen, deren UQN-Überschreitungen ebenfalls für den schlechten chemischen Zustand ursächlich sind und mit der Einleitung ebenfalls emittiert werden. Es ist für die Bewertung der Vereinbarkeit mit den Bewirtschaftungszielen dabei völlig irrelevant, welchen Anteil die Einleitung an der (weiteren) Überschreitung der UQN hat, entscheidend ist vielmehr, dass sie einen Anteil hat. Es ist daher eine Verschlechterung des chemischen Zustands zu besorgen.
Ebenfalls ist eine Verschlechterung des ökologischen Potentials der Pleiße zu besorgen. Die Einleitung bewirkt einen Eintrag von Eisen und Sulfat. Gleichzeitig wird eine Erhöhung der Zink-Fracht bewirkt (Anteil soll hierbei übrigens ca. 50% betragen). In Folge dieser weiteren und Erhöhung der bestehenden Belastungen wird die physikalisch-chemische Qualitätskomponente verschlechtert. Diese Verschlechterung führt auch zu einer Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponente (hier auch insbesondere Makrobenthos). Denn die „unterstützende“ Qualitätskomponente hat zwar keine eigenständige Bedeutung, sie gibt aber eine Regelvermutung vor. Demnach ist davon auszugehen, dass eine Verschlechterung einer unterstützende Qualitätskomponente auch zu einer Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponenten führt, es sei denn, dem Vorhabenträger gelingt der Gegenbeweis. Dies wird insbesondere damit begründet, dass die Werte der unterstützenden Qualitätskomponenten mit Blick auf die biologischen Qualitätskomponenten festgelegt wurden. So bewirkt eine Überschreitung der Werte für Eisen eine nachhaltige nachteilige Veränderung der Gewässerflora- und Fauna. Hierzu sei insbesondere auf die Ausführungen in der Schriftenreihe des LfULG verwiesen, die sich mit den Auswirkungen von Eisen auf Fleißgewässerorganismen befasst (Schriftenreihe Heft 35/2014, abrufbar unter: https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/13408/documents/32070) und insbesondere nachteilige Auswirkungen auf Makrozoobenthos dokumentiert.
Es ist somit festzustellen, dass durch die beantragte Einleitung auch eine Verschlechterung des ökologischen Potentials für die Pleiße bewirkt wird.
c) Verstoß gegen das Verbesserungsgebot
Die beantragte Einleitung verstößt auch gegen das Verbesserungsgebot (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG). Das Vorhaben und seine Folgewirkungen führen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele für die Pleiße (BVerwG, Urteil vom 09. Februar 2017 – 7 A 2/15 –, BVerwGE 158, 1-142). Zunächst ist festzustellen, dass die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Verbesserungsgebot durch den Vorhabenträger fehlerhaft ist, soweit darin nur die vorgesehenen Maßnahmen zur Zielerreichung aus dem Maßnahmenprogramm geprüft wurden (Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, S. 81 f.). Denn es ist auch zu prüfen, ob die Zielerreichung auch anderweitig gefährdet wird, auch wenn bspw. keine Maßnahmen vorgesehen sind. Bspw. die weitere Einleitung des prioritären Stoffs Quecksilber verstößt nicht nur gegen das Phasing-Out-Prinzip (als Ausdruck des Verbesserungsgebots) sondern führt auch faktisch dazu, dass eine über den maßgeblichen Zeitraum der Zielstellung der WRRL (dies ist derzeit 2021 und nicht 2027!) hinausgehende Schadstofffracht zugelassen werden soll und somit die Erreichung der qualitativen Ziele vereitelt. Darüber hinaus wird durch die beantragte Einleitung der letztmögliche Zeitraum (nach Fristverlängerung) für die Erreichung der qualitativen Ziele überschritten (2027).
Es ist jedoch schon festzustellen, dass der Vorhabenträger bereits übersieht, dass der Einleitung eine vorgesehene Maßnahme zur Zielerreichung dem Vorhaben entgegensteht. So ist für die Pleiße die Maßnahme „sonstige Maßnahmen zur Reduzierung der Stoffeinträge durch Abwassereinleitungen“ (vgl. Wasserkörpersteckbrief für Pleiße, Maßnahmenprogramm) vorgesehen. In der Würdigung durch den Vorhabenträger heißt es lediglich „kein Einfluss, da inhaltlich vom Vorhaben unberührt, für den Standort Dow Böhlen wird die Nickelbelastung im Abwasser reduziert“ (vgl. Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie S. 84). Die Ausführungen des Vorhabenträgers sind hier nicht ansatzweise nachvollziehbar. Dem Vorhabenträger scheint an dieser Stelle nicht bewusst gewesen zu sein, dass eine maßgebliche Schadstofffracht durch seine Abwassereinleitung bewirkt wird und für eine Konformität nicht lediglich eine Reduzierung der Nickelbelastung ausreichend ist. Die Prüfung ist an dieser Stelle bereits fehlerhaft. Gleichwohl ist auch von einer dem Vorhaben entgegenstehenden Maßnahme nach dem Maßnahmenprogramm auszugehen.
d) Fehlerhafte rechtliche Grundlagen und Fehlen der Ausnahmevoraussetzungen von den BewirtschaftungszielenIn der Antragsunterlage in Form des Fachbeitrags Wasserrahmenrichtlinie werden die rechtlichen Grundlagen fehlerhaft wiedergegeben. So heißt es darin (S. 11):
„Das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot gelten grundsätzlich und
umfassend, jedoch vorbehaltlich der Regelung von im Einzelfall zu begründenden Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 6 WRRL bzw. gemäß der §§ 30 und 31 WHG.“
Die im Nachgang dargestellte nationale Regelung des § 31 Abs. 2 WHG ist in Umsetzung des Art. 4 Abs. 7 WRRL und nicht Art. 4 Abs. 6 WRRL ergangen. Für die Anwendung des § 30 Abs. 1 WHG, der in Umsetzung des Art. 4 Abs. 6 WRRL ergangen ist, fehlt es vorliegend schon an den Tatbestandsvoraussetzungen („Vorübergehende Verschlechterungen“ „natürliche Ursachen“ „höhere Gewalt“ oder „durch Unfälle“).
Soweit der Vorhabenträger ausführt, die zuständige Behörde hat bei Vorliegen einer Verschlechterung anhand der durch den Vorhabenträger eingereichten Unterlagen von Amts wegen zu beurteilen, ob ein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, S. 12), verkennt er, dass ihn hier eine Mitwirkungspflicht trifft. Aus den Unterlagen des Vorhabenträgers lassen sich an keiner Stelle Ausführungen zu dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Ausnahme finden. Insbesondere finden sich keine Ausführungen zum Vorliegen eines übergeordneten Interesses (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG) oder der Alternativlosigkeit der Einleitung (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WHG). Die zuständige Behörde ist hier nicht von Amts wegen verpflichtet, das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale zu ermitteln, wenn der Vorhabenträger hierzu keine Angaben macht.
Im Übrigen kommt vorliegend, ungeachtet der fehlenden Ausnahmevoraussetzung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 – 4 WHG, schon die Erteilung einer Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen nicht in Betracht, da die Nichterreichung der Bewirtschaftungsziele nicht auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG) beruht. Vielmehr wird nur der chemische Zustand nachteilig ohne Änderung der Einleitstelle oder sonstigen Gewässereigenschaften verändert. Eine Ausnahmeerteilung kommt daher schon vom Ansatz her nicht in Betracht.
- Erhebliche Beeinträchtigungen von NATURA-2000-Gebieten und fehlende FFH-/SPA-Verträglichkeitsprüfung
Den Antragsunterlagen fehlt es an einem Nachweis der Verträglichkeit mit dem Habitatschutz. Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist daher auch nach § 8 Abs. 1 WHG i.V.m. §§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG, 34 Abs. 1 BNatSchG zu versagen. Es fehlt gänzlich an einer NATURA-2000-Verträglichkeitsuntersuchung. Nach § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken (kumulative Prüfung!) mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Die beantragte Einleitung ist ein solches Projekt i.S.v. § 34 BNatSchG. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH darf die Prüfung der Verträglichkeit nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen auf die Erhaltungsziele auszuschließen (vgl. u. a. EuGH, Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C‑258/11, EU:C:2013:220, Rn. 44, und vom 21. Juli 2016, Orleans u. a., C‑387/15 und C‑388/15, EU:C:2016:583, Rn. 50). Daran mangelt es schon aufgrund prüffähiger Unterlagen durch den Vorhabenträger, den hier eine Mitwirkungspflicht trifft. Vorhandene Zweifel gehen daher zulasten des Vorhabenträgers (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 7 B 18/14 –, Rn. 20, juris).
Eine erhebliche Beeinträchtigung eines NATURA-2000-Gebietes und seiner Erhaltungsziele ist vorliegend auch zu besorgen. Die Pleiße ist Bestandteil des FFH-Gebiets „Leipziger Auensystem“. Zu den Erhaltungszielen gehört u.a. die Fischart Bitterling. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Art durch die Schadstoffeinträge der beantragten und auch der bestehenden Einleitung erheblich beeinträchtigt wird. Auch für Lebensraumtypen (bspw. Fließgewässer mit Unterwasservegetation) kann eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden.
Auch für das Vogelschutzgebiet „Leipziger Auwald“ kann eine Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden, bspw. durch Anreichung von Schadstoffen in der Nahrungskette (Quecksilber).
Alleine aufgrund der fehlenden Verträglichkeitsprüfung ist das Vorhaben bzw. Projekt schon gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG unzulässig und muss abgelehnt werden.
- Fehlende Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Der Antrag auf Erlaubniserteilung kann auch nicht nachgekommen werden, weil keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist bzw. vollständig fehlt. Gem. § 11 Abs. 1 WHG darf eine Erlaubnis für ein Vorhaben, das nach dem UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, dass den Anforderungen an das UVPG entspricht. Vorliegend ist mit der beantragten Einleitung auch die wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 16 BImSchG verbunden. Gleichzeitige wird es sich um eine Industrieanlage nach IVU-RL handeln (§ 2 IZÜV). Es ist demnach eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Dem werden die Antragsunterlagen nicht gerecht. Es fehlt insbesondere eine Umweltverträglichkeitsstudie, auch mit Berücksichtigung des Schutzgut Klima (§ 2 Abs. 1 UVPG).
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Antrag zwingend abzulehnen ist.
Die weitere Erhebung von Einwendungen und die Konkretisierung wird sich vorbehalten. Wir bitten um Auseinandersetzung mit den Einwendungen und um Begründung, soweit unserem Anliegen nicht entsprochen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
-
[1] so Möckel/Bathe, DVBl. 2013, (220) 223 unter Verweis auf European Water Directors, CIS Guidiance Document No. 2, Identification of water bodies, 2003, S. 2.
[2] Möckel/Bathe, DVBl. 2013, (220) 223.
[3] European Water Directors, CIS Guidiance Document No. 2, Identification of water bodies, 2003, S. 2, 12
[4] European Water Directors, CIS Guidiance Document No. 2, Identification of water bodies, 2003, S. 12.
[5] LAWA, Arbeitshilfe zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, 2003, S. 13.
[6] BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18/15 -, BVerwGE 156, 215-229, Rn. 100 ff.
[7] BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 9 A 18/15 –, BVerwGE 156, 215-229, Rn. 105.
