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Sehr geehrte Damen und Herren,
der BUND Landesverband Sachsen e. V. nimmt zum o. g. Vorhaben wie folgt Stellung:
Das Vorhaben wird aufgrund einer fehlerhaften Öffentlichkeitsbeteiligung abgelehnt. Es wird die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gefordert.
Begründung:
Zu dem beantragten Vorhaben kann nicht inhaltlich Stellung bezogen werden, da die entscheidungserheblichen Unterlagen nicht im Internet zur Einsicht zur Verfügung gestellt wurden. Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um eine wesentliche Änderung einer UVP-pflichtigen Anlage, für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Die Öffentlichkeitsbeteiligung und deren Durchführung richteten sich bei dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem einschlägigen Fachplanungsgesetz, hier in Form der 9. BImSchV. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass für UVP-pflichtige Vorhaben ein Mindeststandard der Öffentlichkeitsbeteiligung durch das UVPG vorgegeben wird, der durch die Bestimmungen in den Fachplanungsgesetzen nicht unterschritten werden darf. Die Subsidiarität des UVPG gilt daher nur, soweit das jeweilige Fachplanungsgesetz nicht hinter dem Mindeststandard des UVPG zurückbleibt (vgl. auch § 1 Abs. 4 UVPG). So ist der Fall hier gelagert. § 20 Abs. 2 UVPG sieht vor, dass der Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 und die in § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u. 2 UVPG genannten Unterlagen über einschlägige zentrale Internetportale zugänglich zu machen sind. Bund und Länder haben diese Internetportale nach § 20 Abs. 1 UVPG einzurichten. Eine vergleichbare Bestimmung in der 9. BImSchV findet sich nicht, so dass hier das UVPG eine Anwendung findet und die Auslegung der entscheidungserheblichen Unterlagen im Internet zu erfolgen hat. Des Weiteren sind hier die Bestimmungen des § 27 a Abs. 1 S. 3 VwVfG zu beachten, der ausdrücklich vorschreibt, dass eine Behörde auch die zur Einsicht auszulegenden Unterlagen auch über das Internet zugänglich zu machen hat. Weiterhin sieht § 11 Abs. 1 SächsUIG vor, dass informationspflichtige Stellen auch den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen dadurch erleichtern, dass diese zunehmend in elektronischen Datenbanken oder sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind. Bei den entscheidungserheblichen Unterlagen handelt es sich unstrittig um solche Umweltinformationen nach dem SächsUIG. Auch § 10 Abs. 3 BImSchG steht einer Auslegung der entscheidungserheblichen Unterlagen im Internet nicht entgegen. Die Möglichkeit der Wahl der zwischen Internet und örtlichen Tageszeitungen in § 10 Abs. 3 S. 1 BImSchG bezieht sich auf die Bekanntmachung, für die Auslegung der Unterlagen besteht dieses Wahlrecht der Behörde nicht, Unterlagen sind somit auch für Vorhaben nach dem BImSchG im Internet auszulegen. § 10 Abs. 1 der 9. BImSchV bleibt hinter dem Mindeststandard der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem UVPG zurück, so dass diese Vorschrift hier nicht angewendet werden kann.
Wir möchten an dieser Stelle auch noch auf die Beweggründe der geforderten Auslegung im Internet eingehen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird sowohl völkerrechtlich als auch durch das Unionsrecht verbindlich vorgeschrieben und dient dabei verschiedenen Funktionen, zu denen u. a. die Transparenz- als auch Informationsfunktion gehören. Anerkannten Umweltverbänden wird im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eine besondere Funktion zu gedacht, sie sollen stellvertretend die Belange der Umwelt und Natur geltend machen und werden daher zur betroffenen Öffentlichkeit gezählt. Durch die Nichtveröffentlichung der Unterlagen im Internet können diese Funktionen nicht erfüllt werden und die Beteiligung der Öffentlichkeit, die ja gerade gefördert werden soll, wird maßgeblich eingeschränkt. Zunächst muss ein Umweltverband Kenntnis von einem Vorhaben erlangen. Dies wird er nach den derzeitigen Bestimmungen nur erreichen, indem er alle Amtsblätter der 422 sächsischen Gemeinden prüft und Vorhaben identifiziert, die Auswirkungen auf die Umwelt haben. So dann müsste der Verband für jedes einzelne Vorhaben die entscheidungserheblichen Unterlagen durch Einsichtnahme in den Einrichtungen der Behörde oder ggf. der Gemeinde Einsicht nehmen und sich Kopien anfertigen. Bei unserem Verband handelt es sich um einen mehrheitlich von Ehrenamtlichen getragenen Verband, der solche Anstrengungen kaum für die Vorhaben leisten kann, für die eine Beteiligung vorgesehen ist. Gerade Ehrenamtlichen ist dies nicht zuzumuten, da sie nur für die Beschaffung der Unterlagen bereits einen Großteil ihrer Freizeit opfern müssen. Zudem ist zu sehen, dass eine mit Hürden versehene Beschaffung der Unterlagen auch zu einer enormen Verkürzung der Beteiligungsfrist führt, da für die eigentliche Arbeit in Form des Verfassens von Stellungnahmen kaum mehr Zeit verbleibt. Weiterhin ist zu beachten, dass wir als anerkannter Umweltverband zur betroffenen Öffentlichkeit i. S. v. Art. 2 Nr. 5 der Aarhus-Konvention bzw. § 2 Abs. 9 UVPG gehören, jedoch nicht notwendiger Weise in Unterscheidung zur betroffenen Bevölkerung eines Vorhabens am Ort selber leben. Daher reicht eine Auslegung in Einrichtungen in der örtlichen Umgebung nicht aus, um die betroffene Öffentlichkeit zu beteiligen.
Dementsprechend fordern wir hier die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung vorzunehmen und die entscheidungserheblichen Unterlagen auch im Internet zu veröffentlichen. Erst dann ist es uns möglich, zu dem Vorhaben Stellung zu beziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
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