Stellungnahme zum Antrag der Erich Seubert GmbH auf Verlängerung und 1. Änderung des HBP für den Steinbruch Kamerun

11. Januar 2019 | BUND, Stellungnahmen

Das Vorhaben wird abgelehnt

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., bedankt sich für die Beteiligung nach § 63 BNatSchG i. V. m. § 33 SächsNatSchG zu o. g. Vorhaben.

Das Abbaugebiet des Sandsteinbruchs Kamerun befindet sich im LSG Sächsische Schweiz und umfasst eine Bewilligungsgrenze von rund 28.500 m2. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 der VO über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz ist es u. a. verboten, offene Felsbildungen zu beschädigen und Bodenschätze zu gewinnen. Die Gewinnung des Sandsteins erfolgt durch Sprengspalten; der Abraum wird in der 4200 m2 großen Innenkippe entsorgt.

Wir nehmen zum Vorhaben wie folgt Stellung:

Das Vorhaben wird abgelehnt.

Begründung:

  • Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 30 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG

Durch das Vorhaben entstehen erhebliche Beeinträchtigungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der im Bewilligungsraum vorkommenden Tierarten, besonders der Brutvögel und der nachgewiesenen Zauneidechse. Die unmittelbaren Störungen durch Lärm, Erschütterung, Luftverunreinigungen und Staub reduzieren die Lebensraumeignung drastisch und beeinflussen den Reproduktionserfolg (z. B. sind Brutstätten des Neuntöters anzunehmen sowie Habitate des Veränderlichen Edelscharrkäfers betroffen). Die als Biotop geschützten offenen Felsbildungen werden unwiederbringlich zerstört. Da die Baukanten der Abbaufelder bis auf wenige Meter an den Vorwald heranreichen, ist mit einer Beeinträchtigung des Lebensraumes Wald bis zu einer Tiefe von mind. 100 m zu rechnen. Dies erstreckt sich somit auch in mögliche Jagd- und Quartiergebiete von Fledermäusen.

  • Bedingungen für Ausnahme nach § 44 Abs. 5 BNatSchG i. V. m. § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG werden nicht erfüllt

Die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzung- und Ruhestätten kann nicht aufrechterhalten werden. Das Argument, dass durch die Sprengarbeiten neue Felswände entstehen und diese gleichzeitig als Ausgleichsmaßnahme (A1) anzuführen, wird entschieden abgelehnt. Eine im Zuge der Abbautätigkeit entstehende Felsformation kann nicht als Lebensraumneuschaffung gewertet werden. Diese müsste zudem vorgezogen bereitgestellt werden und nicht nach Abschluss der Lebensraumzerstörung. Weiterhin sind die genannten Ersatzmaßnahmen mit einer Gesamtfläche von 3379 m2 in Größe und Qualität nicht ausreichend, um die Schädigungen des Lebensraumes angemessen auszugleichen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG am Weiterbetrieb lässt sich nicht ableiten.

  • Sonstige Belastungen

Durch die Freilegung des Gesteins wurden bisher 900 m3 kulturfähiger Boden abgetragen, der tlw. als Wallverlängerung dient. Dies widerspricht der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG genannten Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Weiterhin sind Schadstoffaustritte in Form von Ölen und Kraftstoffen nicht vollständig auszuschließen. Außerdem wird den Arbeitern vor Ort keine Sammelstelle für Hausmüll zur Verfügung gestellt. Stattdessen werden diese angehalten den Abfall wieder mitzunehmen; eine Kontrolle, ob das wirklich passiert und der Müll nicht doch einfach in der Innenhalde oder der freien Natur landet, findet nicht statt.

Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

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