Stellungnahme zum B-Plan Wohngebiet „Lindengarten“ Penigbeschluss

27. Februar 2019 | Stellungnahmen

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., nimmt zum o. g. Vorhaben nach § 4a Abs. 4 S. 1 BauGB wie folgt Stellung.

 

Der Geltungsbereich des B-Plans ist im FNP noch als Grünfläche ausgewiesen und soll bei der nächsten Änderung zu Bauland werden, auf dem 15 Eigenheime entstehen sollen. Eine Umweltprüfung sowie Überwachung finden nicht statt. Von der Umwandlung sind 1,43 ha bzw. 32 Kleingärten betroffen. Das vielfältige Trachtangebot für Insekten geht ohne Ausgleich verloren; die Zerstörung der Schmetterlingswiese gefährdet den nach BNatSchG geschützten Schwalbenschwanz. Weitere Arten sind von dem Lebensraumverlust betroffen. Aufgrund der naturnahen Gestaltung des KGV kann vom Verschwinden einer qualitativ hochwertigen Fläche ausgegangen werden. Für die Zauneidechse existiert eine CEF-Maßnahme.

 

Wir nehmen zum Vorhaben wie folgt Stellung:

Das Vorhaben wird abgelehnt.

 

Begründung:

  1. Rodung/Fällung von Gehölzstrukturen nicht angemessen ausgeglichen

    Neben dem Verlust der natürlichen Bodenfunktionen durch die Neuversiegelung werden die im Plangebiet betroffenen (Groß-)Gehölze nicht zum Erhalt festgesetzt und sind damit faktisch der Fällung ohne entsprechende Artenschutz- oder Ausgleichsmaßnahmen ausgesetzt. Anders als dargestellt, entstehen damit Nutzungskonflikte zwischen den 11 nachgewiesenen Vogelarten und der Wohnbebauung durch die Entfernung von Lebensstätten. Der Verweis auf entstehende Privatgärten ist unzureichend, da von den zukünftigen Eigentümern keine naturnahe Gestaltung gefordert wird, um den Verlust wieder auszugleichen. Zusätzlich zur Versiegelung durch den Hausbau wird wertvoller Boden durch PKW-Stellflächen unbrauchbar gemacht.

    Die Bauzeit von 1-2 Jahren pro Bauabschnitt belastet die Randbereiche des verbleibenden KGV mit den typischen Störungen, u. a.: Staub, Lärm, Erschütterung, Schadstoffe. Die Beeinträchtigungen reichen anlage- und betriebsbedingt über die Zeit der Bautätigkeit hinaus.
     

  2. keine vertiefte Betroffenheitsprüfung der Erdkröte

    Trotz Artnachweis wird für die nach § 7 BNatSchG besonders geschützte Erdkröte (bufo bufo) keine Prüfung vorgenommen und damit werden auch keine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen angestrengt. Dabei ist das Tier wie alle europäischen Lurche durch die BArtSchV besonders geschützt (auch wenn es nicht gesondert aufgeführt wird). Die Erdkröte ist gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG von den Verbotstatbeständen berührt.

    Wir erwarten eine angemessene Untersuchung der Betroffenheit sowie artentsprechende Schutzmaßnahmen, sowohl beim Baugeschehen als auch bzgl. des möglichen Habitatersatzes.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

 

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