BUND Landesverband Sachsen

Stellungnahme zum Bauantrag „Bau eines Wochenendhauses“, Götebruger Straße 21 in 04356 Leipzig im Landschaftsschutzgebiet „Partheaue-Machern“

05. Oktober 2017 | Stellungnahmen

Die Befreiung von den Verboten des LSG „Parthenaue-Machern“ zum Bau eines Wochenendhauses wird abgelehnt.

 

 

Ihr Zeichen: 36.11-36.45.20/NO/17-01-BD

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Frau Demele,

der BUND Landesverband Sachsen e. V. und die Regionalgruppe Leipzig bedanken sich für die Beteiligung und für die Übermittlung der Planunterlagen zum o. g. Verfahren und nehmen hierzu wie folgt Stellung:

Die Befreiung von den Verboten des LSG „Parthenaue-Machern“ zum Bau eines Wochenendhauses wird abgelehnt.

Begründung:

Es ist seitens des Antragsstellers geplant, ein Wochenendhaus im LSG „Partheaue-Machern“ zu errichten. Da für das Landschaftsschutzgebiet keine Schutzgebietsverordnung vorliegt bzw. diese noch aus der DDR stammt und keine Verbote oder Gebote enthält, bestimmt sich die Genehmigungsfähigkeit nach den Vorschriften des § 29 Abs. 2 BNatSchG.

Nach § 29 Abs. 2 BNatSchG sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, verboten. Nach § 29 Abs. 1 BNatSchG sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist, (1) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts; (2) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes; (3) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder (4) wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Daneben ist die Grundschutzverordnung des FFH-Gebiets „Parthenaue“ zu berücksichtigen, da nicht abschließend geklärt werden konnte, ob das Vorhaben innerhalb der Gebietsgrenzen des FFH-Gebiets liegt. Es ist jedoch festzustellen, dass das Vorhabensgebiet mindestens direkt an der Grenze des FFH-Gebiets liegt und die Grundschutzverordnung auch die Vermeidung von äußeren Störeinflüssen auf das Gebiet vorsieht (besondere Bedeutung; vgl. § 3 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 4 der Grundschutzverordnung).

 

Auszug aus der Übersichtskarte des FFH-Gebiets nach der Verordnung v. 19.01.2011

Im betreffenden Bereich ist festzustellen, dass die Bebauung bereits einen hohen Nutzungsdruck auf die Parthe ausübt. Dadurch sind auch Maßnahmen zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Erhaltungsziele des FFH-Gebiet erheblich erschwert. Gleichzeitig hat eine weitere Bebauung auch die Erschwerung von Maßnahmen zur Herstellung des guten Zustands nach der WRRL zur Folge (Flächenbedarf für einen natürlichen Verlauf, vgl. auch § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Grundschutzverordnung des FFH-Gebiets).

Vorliegend ist für unsere Ablehnung der Befreiung jedoch vor allem folgendes maßgeblich:

Das Vorhaben liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen offensichtlich nicht vor. Auch kann vorliegend keine Zulassung im Einzelfall nach § 35 Abs. 2 BauGB erfolgen, da die Erschließung nicht gesichert ist. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich, dass Grundstück über keinen Wasser- und Abwasseranschluss verfügt. Vorgesehen ist jedoch die Errichtung einer Toilette für die Wochenendhausnutzung. Damit verbunden ist, soweit die Versickerung des Abwassers vorgesehen ist, eine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets durch Nährstoffeintrag und ungeklärtes Abwasser. Gem. dem Standarddatenbogen des FFH-Gebiets ist eine Verletzlichkeit des Gebiets durch Eutrophierung, Müllablagerung sowie Gewässerverschmutzung und Entwässerung gegeben. Eine nicht an das Abwassernetz angeschlossene Sanitäreinrichtung führt demzufolge zu einer Beeinträchtigung des FFH-Gebiets.

Zum einen folgt aus diesen Ausführungen, dass kein Baurecht für das Vorhaben besteht (und somit auch am Maßstab der DDR-Schutzgebietsverordnung nicht genehmigungsfähig ist) und zum anderen, das die Belange des Naturschutzes beeinträchtigt werden (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Eine Beeinträchtigung liegt auch durch die zusätzliche (wenn auch nur kleinteilige) Versiegelung vor. Weiterhin ist zu beachten, dass das Vorhabensgebiet mindestens an der Grenze zu einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt und die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei einem HQ100 die Fläche überschwemmt ist. Einer weiteren Versiegelung in dem Bereich (sei sie auch noch so kleinteilig) kann somit unsererseits nicht zugestimmt werden.

Letztlich liegen auch die Befreiungsgründe nach § 67 Abs. 1 BNatSchG nicht vor. Eine Befreiung kann danach gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an einem Bau eines Wochenendhauses liegt offenkundig nicht vor. Es ist auch nicht erkenntlich, dass die Ablehnung der Befreiung im vorliegenden Fall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde, da es gerade um ein Wohnhaus handelt, das nur für die Wochenendnutzung vorgesehen ist.

Wir regen generell an, die Landschaftsschutzgebietsverordnung an das aktuell geltende Recht und an die Gegebenheiten anzupassen und Ge- und Verbote sowie Gebietsgrenzen zu bestimmen. Nach Auskunft des Umweltamtes Leipzig ist dies seit mehreren Jahren beabsichtigt, allerdings aufgrund des auf mehreren Gemeinden liegenden Landschaftsschutzgebiets und fehlenden Zuständigkeit noch nicht erfolgt. Es wäre jedoch auch aus Gründen der Rechtssicherheit für die Nutzer in diesem Gebiet vorteilhaft.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es eine rechtlichen Sicherung der geplanten Ausgleichsmaßnahmen bedarf (§ 15 Abs. 4 BNatSchG). Es bedarf einer (zivil-)rechtlichen Sicherung, damit die Ausgleichsmaßnahmen auch bei einer möglichen Veräußerung des Grundstücks unterhalten werden und erhalten bleiben. Vorliegend lässt sich nichts Entsprechendes den Planunterlagen entnehmen.

Wir bitten darum, uns das Ergebnis der Entscheidung und die zugrundeliegende Begründung mitzuteilen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

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