Sehr geehrte Damen und Herren,
der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung zum o. g. Verfahren und nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Gegen das Vorhaben in Form des Bauantrags „Errichtung eines Mehr-zweckgebäudes“ bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Begründung:
Das Vorhaben befindet sich in einem Landschutzgebiet. Da es aber keine aktuelle Schutzgebietsverordnung gibt, richtet sich die Zulässigkeit in diesem Fall nach §26 BNatSchG.
Der Verlust der Gehölze kann unsererseits nicht befürwortet werden. Gerade vor dem Hintergrund des Ziels bzw. des Zwecks von Landschaftsschutzgebieten nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG ist dieser Verlust bedauernswert („zur Erhal-tung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungs-fähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Le-bensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten“). Für den Eingriff wird jedoch eine Kompensation vorgesehen. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf zu verweisen, dass ein geringfügiges Kompensationsdefizit verbleibt. Die Kompensationsfläche ist rechtlich ausreichend zu sichern. Im Ergebnis bestehen unsererseits keine durchgreifenden Bedenken gegen eine Befreiung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
