Sehr geehrte Damen und Herren,
der BUND macht mit diesem Schreiben darauf aufmerksam, dass das Verfahren zur Errichtung des NORMA-Einkaufsmarkt in Großhartmannsdorf an formellen und materiellen Fehlern leidet. Das o.g. Vorhaben grenzt direkt an ein FFH/ SPA-Gebiet an, dies wurde unzureichend betrachtet. Gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung mit den Erhaltungszielen eines NATURA2000-Gebietes zu überprüfen. Dies gilt auch für Projekte an den Gebietsgrenzen. Zu den Erhaltungszielen des SPA-Gebietes „Großhartmannsdorfer Großteich“ gehört u. a. die Art des Wachtelkönigs, eine in der Vogelschutzrichtline (Richtlinie 2009/147/EG) in Anhang I aufgeführte Art. Es ist daher zwingend eine FFH-/SPA-Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen um die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen europäischer Schutzgebiete zu belegen. Eine unterbliebene FHH-/SPA-Verträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung des Einzelfalls tangiert weiterhin das gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungsrecht anerkannter Naturschutzvereinigungen. Diese wurden fehlerhaft nicht beteiligt, so dass auch in dieser Hinsicht ein formeller Verfahrensfehler vorliegt.
Für die nachzuholende Verträglichkeitsuntersuchung möchten wir folgende Hinweise geben. Die verwendete Datenbasis zu Vorkommen geschützter Tierarten ist unvollständig. Nach uns vorliegenden Informationen ist im Rahmen der turnusmäßigen Erhebungen von Vogelarten in den Jahren 2010/ 2011 und 2014/ 2015 u.a. der Wachtelkönig (Crex crex) auf den unmittelbar östlich an das Bauvorhaben angrenzenden Wiesen festgestellt worden.
Diese Daten liegen dem LfULG vor und hätten dort leicht abgerufen werden können. Stattdessen wurde ein veraltetes Gutachten aus dem Jahr 2007 herangezogen.
Zudem sind die ergangenen Auflagen zum Immissionsschutz ausschließlich an Lärmimmissionen auf Immissionsorten an der Hauptstraße gerichtet. Sie sind demnach grundsätzlich ungeeignet, einen Immissionsschutz auf der Wiese sicherzustellen. Die Schallimmissionen dürften auf das Vorkommen des störungsempfindlichen Vogels erheblich negative Auswirkungen haben.
Es ist nachzuweisen, dass diese Art durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt wird – bis dahin ist davon auszugehen.
Es kann nach dem Stand der hier vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden, inwiefern das Vorhaben aufgrund seiner Dimensionierung UVP-pflichtig ist (vgl. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Anlage 1 Liste "UVP-pflichtige Vorhaben), bzw. eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (siehe § 3c Satz 1) erforderlich wäre. Wir gehen bislang davon aus und fordern die entsprechenden Untersuchungen.
Unabhängig davon, ob das Bauvorhaben war bauplanungsrechtlich als „Innenbereichslage“ zu beurteilen und im Ergebnis der Prüfung nach § 34 Abs.1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) zulässig war, ist – die unterbliebene - ernsthafte naturschutzfachliche und –rechtliche Bewertung unerlässlich und nachzuholen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
