Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., bedankt sich für die Zusendung der Unterlagen und das Einräumen des Mitspracherechts entsprechend § 63 Abs. 2 Ziff. 8 BNatSchG i.V.m. § 33 SächsNatSchG zu o.g. Vorhaben. Der BUND Landesverband Sachsen e.V. hat die BUND Regionalgruppe Leipzig autorisiert, die Stellungnahme für den BUND zu erarbeiten.
Dass zwischen Bahnanlagen und Brachflächen befindliche Plangebiet um-fasst rund 5,8 ha und soll zu einem Wohnstandort mit innovativem Energie-nutzungskonzept entwickelt werden. Die Fläche ist durch die vorherige Be-bauung stark anthropogen überformt und großflächig versiegelt. Auf dem Plangebiet haben sich in der Zeit des Brachliegens neben den ehemals ange-pflanzten Gehölzen weitere standorttypische Sträucher und Gräser entwi-ckelt. Dies sowie die ungestörte Lage der leerstehenden Gebäude lockte ver-schiedene Vogel- und Fledermausarten an, welche z. T. streng geschützt sind. Der Bebauungsplan beinhaltet u. a. die Fällung relevanter Nistbäume sowie die Überformung des Jagdgebietes durch Neubauten. Der LEP ver-langt dagegen die Schaffung und Entwicklung von naturnahen Lebensräu-men, um die biologische Vielfalt zu erhalten, wenn nicht gar aufzuwerten.
Wir nehmen zum Vorhaben wie folgt Stellung:
Der Bebauungsplan wird in den Teilen, welche den Artenschutz und die rele-vanten Ziele des Umweltschutzes betreffen, abgelehnt. Dies betrifft v. a. die kaum vorhandenen Kompensationsmaßnahmen für die Verletzung, Entwer-tung und teilweise Entfernung der Brut-, Lebens- und Jagdräume der nach-gewiesenen Vogel- und Fledermausarten.
Begründung:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich gesetzlich geschütz-te Biotope nach § 21 SächsNatSchG (höhlenreiche, alte Einzelbäume). Diese sollen im Zuge der Beräumung des Geländes weichen und durch Neupflan-zungen ersetzt werden. Jungbäume stellen aber für viele Jahre keinen adä-quaten Ersatz für alte Bäume mit zahlreichen Nistmöglichkeiten dar. Die Feststellung des Umweltberichtes, dass Lebensraum verloren aber gleichzei-tig keine wesentliche Beeinträchtigung der Vegetation stattfinden soll, ist un-glaubwürdig. Gerade in Verbindung mit den unzureichenden Artenschutz-maßnahmen (genannt in Teil C) kann dies nicht hingenommen werden. Bei 2 nachgewiesenen Quartierkomplexen für Fledermäuse und 3 bis 6 im Plange-biet auftretenden Fledermausarten (alle streng geschützt nach § 44 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 13b und 14 b BNatSchG) ist die Anbringung eines einzi-gen Spaltenkasten absolut unzureichend. Das gleiche gilt für die geplanten Nistkästen: Da aufgrund fortgeschrittener Erkrankung/geringer Lebenserwar-tung wichtige Nistbäume gefällt werden, verschwinden weitere Lebensareale von Hausrotschwanz, Drossel, Turmfalke und rund 30 weiterer Arten. Die Anbringung von nur insgesamt 11 Nistkästen ist nicht mit den Belangen des Artenschutzes vereinbar. Durch die Wiedernutzung des Geländes besteht auch nicht nur eine wie behauptet normale Störungsintensität (vgl. 7.2.3.2 im B-Plan), sondern durch den Verlust von ungestörten Brut-, Jagd- und Lebens-räumen eine erhebliche Beeinträchtigung.
Wir verweisen darauf, dass besonders für die Fledermausarten (Anhang IV der FFH-Richtlinie) das europarechtliche Verschlechterungsverbot Art. 12 Abs. 1 FFH-RL gilt und dies auch außerhalb von NATURA-2000-Gebieten. Die Planung ist daher in Bezug auf diese Arten umfangreich zu überarbeiten und weitere Vermeidungs-/Ausgleichs- und CEF-Maßnahmen vorzusehen.
Die Kompensations- und Umsiedlungsmaßnahmen für die Blauflüglige Öd-landschrecke werden als geeignet bewertet. Die zur Verfügung gestellte Flä-che sowie die geplante Gestaltung und Strukturierung entsprechen den Le-bensanforderungen dieser geschützten Art weitestgehend. Wir möchten an dieser Stelle nur ausdrücklich darauf hinweisen, dass bei der Umsiedlung der biologische Rhythmus der Tiere beachtet wird, um unnötige Verluste zu ver-meiden.
Bezüglich der geplanten Umsiedlungsmaßnahmen der Zauneidechse möch-ten wir bemerken, dass diese sich über mehrere Aktivitätsperioden der Tiere erstrecken müssen. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Absammeln einigermaßen vollständig geschieht. Es können bis zu 5 Jahre vergehen, ehe die Maßnahme Wirksamkeit entfaltet und selbst dann ist noch unklar, ob die große innerartliche Variabilität der Population gerettet werden konnte. Es ist also äußerste Vorsicht geboten, wenn die genetische Vielfalt nicht beeinträch-tigt werden soll, weshalb wir ausdrücklich zu einer mehrjährigen Erfolgskon-trolle raten. Da die Beobachtung gezeigt hat, dass Zauneidechsen bei ver-gangenen Umsiedlungsmaßnahmen dazu neigten das Ansiedlungsgebiet zu verlassen, sollte die Zielfläche vorübergehend eingezäunt werden. Hierbei ist besonders auf ausreichend Beute im eingegrenzten Gebiet zu achten; kann dies nicht garantiert werden, muss ggf. zugefüttert werden. Durch einen nur von einer Seite zu überwinden Geländeabsturz oder reusenartigen Zaunöff-nungen kann die Abwanderung verhindert und gleichzeitig die Zuwanderung ermöglicht werden. Insgesamt sehen wir die Umsiedlungsmaßnahme als kri-tisch an, welche bei Durchführung äußert gewissenhaft vollzogen und fach-kundlich begleitet werden muss.
Weiterhin wird eine fehlerhafte Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung bemängelt. Wir weisen darauf hin, dass die zugrunde gelegten Wertpunkte unserer An-sicht nach nicht angemessen vergeben wurden: Zum einen kann die Bewer-tung „Landschaftsbild“ im Bestand wohl kaum mit 0 Punkten bewertet werden bzw. würde eine erneute Bebauung keine Aufwertung um 261.765 Punkte rechtfertigen.
Zum anderen ist die Begründung zur allgemeinen Wertpunktsteigerung durch das Argument des geringeren Versiegelungsgrades nur begrenzt gültig. Eine teilversiegelte Fläche ist nämlich unter Umweltgesichtspunkten nur sehr ein-geschränkt nutzbar - ein Biotop kann sich darauf jedenfalls nicht entwickeln und auch die Boden- und Wasserfunktionen sind nicht vollumfänglich möglich (wie bei einer Nicht-Versiegelung). Zugleich ist zu beachten, dass durch die Planung beabsichtigt wird, gesetzlich geschützte Biotope zu zerstören, dies wird bei der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung nicht berücksichtigt. In Bezug auf diese Gebiete ist jegliche erdenkliche Maßnahme zum Erhalt zu ergrei-fen. Sollte ein Verlust unvermeidbar sein, sind diese Gebiete unserer Ansicht nach jeweils mindestens mit einem Verhältnis 1:4 zu kompensieren. In die-sem Zusammenhang soll nochmal eindrücklich auf § 30 Abs. 3 BNatSchG verwiesen werden, der vorgibt, dass eine Zerstörung oder erhebliche Beein-trächtigung eines gesetzlich geschützten Biotops nach § 30 Abs. 1 BNatSchG nur dann auf Antrag zugelassen werden darf, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung ist jedenfalls dringend zu überarbeiten.
Wir bitten höflich um rechtzeitige Mitteilung des Erörterungstermins, an dem wir im Rahmen unserer personellen Möglichkeiten gern teilnehmen möchten und behalten uns die Erhebung weiterer Einwendungen, die sich erst aus ei-ner tieferen, im Rahmen der gewährten Einwendungsfrist nicht zu bewerk-stelligenden Analyse der Planunterlagen ergeben, ebenso vor wie eine Vertie-fung der bereits angesprochenen Punkte.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
