Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., nimmt zum o. g. Vorhaben wie folgt Stellung.
Der Befreiung für die temporäre Anlage einer Fußgängerumleitung gemäß der Vorhabenbeschreibung kann zugestimmt werden,
sofern und soweit durch das Vorhaben keine Beeinträchtigungen für Flora und Fauna sowie die Habitatfunktionen der Umgebung drohen. Die vorgelegten Unterlagen geben hierzu wenig Aufschluss, daher sei v. a. auf folgende Punkte verwiesen:
- Das Abtragen der Vegetation hat sich gemäß der Vorhabenbeschreibung darauf zu beschränken „das liegende Totholz und den Aufwuchs auf einer Breite von 2,0 m zur Seite zu schieben“, es sind insbesondere keine Bäume für die Anlegung des Fußgängerweges zu fällen oder sonstige nicht unmittelbar wiederherzustellende Auswirkungen für Natur und Umwelt zu schaffen.
- Nach Aufheben des temporären Weges ist der vollständige Rückbau und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu gewährleisten.
- Weiterhin sind ggf. artenschutzrechtliche Vorkehrungen zu treffen, um mögliche Beeinträchtigungen während der gesamten Phase beispielsweise durch das Abschneiden von Wanderrouten oder erhebliche Lärmemissionen durch den Fuß- und Radverkehr sowie sonstige dem Tötungsverbot zuwiderlaufende Risiken zu minimieren.
- Der Zeitraum der Maßnahme ist so zu wählen, dass besondere schutzwürdige Interessen der im Gebiet lebenden Arten (Brutzeiten, Amphibienwanderzeiten etc.) berücksichtigt werden und keine Störung der Tiere stattfindet.
- Während der Herstellung und anschließenden Entfernung des Weges und der Fußgängerbehelfsbrücke sind schädliche Stoffeinträge in die Umwelt, insb. auf die Avifauna, zu berücksichtigen
- Es sind während der gesamten Bauphase die naturschutzrechtlichen Regelungen und Prinzipien anzuwenden und zu beachten, insb. wird auf die erhöhten Anforderungen im NSG verwiesen.
Dem Vorhaben wird unter Vorbehalt der Beachtung dieser Einwände zugestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
