Stellungnahme zum bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren nach § 57a BBergG für das Vorhaben Erweiterung Kiessandtagebau Kleinliebenau auf den Gemarkungen Kleinliebenau und Dölzig der Stadt Schkeuditz

06. Juni 2019 | Stellungnahmen

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., nimmt zum o. g. Vorhaben wie folgt Stellung.

 

Das Vorhaben wird in seiner Gesamtheit weiterhin abgelehnt.

Unsere Einwendungen aus den Jahren 2016 und 2017 behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit, da wesentliche Kritikpunkte am Vorhaben auch durch die nachgereichten Unterlagen nicht entkräftet werden konnten. Nachfolgend präzisieren und ergänzen wir diese.

Insbesondere bezieht sich unsere Ablehnung auf die starke und nicht kompensationsfähige Bodenentwertung durch den Neuaufschluss, die fehlende Grundwasserkörperbetrachtung (welche essenziell für ein Auensystem ist) und deren mögliche Beeinträchtigung sowie die fachlich unzureichende Bewertung der Betroffenheit der Wildkatze. Herr Heyde, welcher wieder durch den Vorhabenträger zitiert wurde ohne auf unseren Hinweis seines Nichtexpertentums einzugehen, kann nicht als Fachgutachter für die Wildkatze herangezogen werden. Uns erscheinen diese Wiederholung und bewusste Ausklammerung unserer Kritik als der bequeme Weg des privatwirtschaftlichen Vorhabenträgers, die für ihn günstigste Beurteilung einzuholen, auch wenn es ihr an fachlicher Grundlage mangelt.

Für den Bodenverlust von insg. 68 ha (von 1992-2026) müssten nach der Empfehlung des Sächsischen Bodenbewertungsinstruments bis zu 205 ha entsiegelt werden, um den Verlust der Bodenfunktionen kompensieren zu können. Dies wird nicht eingehalten, da es nach Angaben des Vorhabenträgers an Flächen mangelt. Stattdessen wird die Anlage von Stillgewässern auf 56 ha angestrebt. Ein angemessener Ausgleich für die verlorenen Bodenfunktionen ist das allerdings nicht und bleibt auch flächenbezogen weit hinter der notwendigen Kompensationsfläche zurück. Auch der in Maßnahme A 11 genannte Erhalt des Wäldchens westlich des Betriebsgeländes ist nicht als Ausgleichsmaßnahme anrechenbar, da keine Tätigkeiten zur Verbesserung von Lebensräumen vorgenommen werden – es handelt sich lediglich um ein Unterlassen. Weitere Maßnahmen bzgl. der Bodenentwertung werden nicht genannt und kommentarlos übergangen.

Im Zusammenhang mit der hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit erscheint es ungeheuerlich, dass der nicht genutzte Mutterboden nach Abtrag auch noch durch den Vorhabenträger verkauft wird – er sich demnach einen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, nachdem er bereits Rohstoffe fördern konnte und Kosten durch gering gehaltene oder nicht stattfindende Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen spart. Bei einem geplanten geringen Mutterbodenschichtauftrag von 20 cm auf der ohnehin geringen Bodenrestfläche (über 14 ha werden schließlich geflutet), verbleiben viele tausend Kubikmeter wertvolle Erde bei einem Privatunternehmen zur Veräußerung. Mutterboden, der vor dem Tagebauaufschluss wichtige Ökosystemleistungen für Mensch und Umwelt übernommen hat. Es erscheint uns als absolut ungerechtfertigt, eine zusätzliche Belohnung neben dem schweren Eingriff in den Naturhaushalt zu gewähren!

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

 

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