Sehr geehrte Damen und Herren,
der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung zum o. g. Verfahren und nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Das Vorhaben wird in seiner derzeitigen Form abgelehnt.
Begründung:
Die nunmehr im Zuge der Planergänzung aktualisierten und überarbeiten Planunterlagen leiden an erheblichen Fehlern. Dies betrifft zunächst die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben des Artenschutzes, die nicht gegeben ist.
Zunächst verstößt das Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für die im Gebiet vorhandenen Fledermausarten. Diese werden in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sowie in den Prüfbögen nach Gilden betrachtet, wobei dieses Vorgehen aufgrund der zum Teil sehr unterschiedlichen Lebens- und Verhaltensweisen sowie der unterschiedlichen Erhaltungszustände der Fledermausarten nicht nur und unangemessen, sondern auch fachlich nicht korrekt ist. Die Prüfbögen für die artenschutzrechtliche Begutachtung weisen darüber hinaus fehlerhafte Angaben und Annahmen auf. So finden sich in den Prüfbögen für die Gilde der vorkommenden Fledermäuse folgende Aussagen:
„Deutschland: Die Arten der genannten Gilde sind überwiegend über ganz Deutschland verbreitet, die Bestände sind weitgehend stabil, z.T. zunehmend (BFN 2009).
Sachsen: Die aufgeführten Fledermausarten sind in Sachsen nahezu flächendeckend nachgewiesen, lediglich die Kleine Hufeisennase und die Bechsteinfledermaus haben ein stark lückiges Verbreitungsgebiet. Alle Arten besitzen zurzeit vermutlich stabile Bestände (HAUER et al. 2009).“
Die Aussagen sind grob fehlerhaft und infizieren die gesamte artenschutzrechtliche Prüfung. Abgesehen von der fachlich ungeeigneten Gilden-Betrachtung ist festzustellen, dass die verschiedenen bzw. alle Fledermausarten gerade keine stabilen Erhaltungszustände aufweisen. So wird bspw. der Erhaltungszustand der Mopsfledermaus in Sachsen mit ungünstig/unzureichend bewertet (langfristiger Bestandstrend: sehr starker Rückgang, vgl. artensteckbrief.de). Im Übrigen wird auf die Tabelle in Anlage 4 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags verweisen, die für die Mehrzahl der vorkommenden Fledermausarten unzureichende Erhaltungszustände aufweist (bspw. Graues Langohr, Kleine Haueisennase, Zweifarbfledermaus, Rauhhautfledermaus, Abendsegler, Kleinabendsegler, Kleine Bartfledermaus, Braunes Langohr).
Weiterhin werden folgende Aussagen im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag getätigt:
„Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor baubedingten Tötungen Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein Das Baufeld, insbes. Waldbestände und sonst. Großgehölze, wird außerhalb der Fortpflanzungszeit geräumt (Beräumung zwischen 1.10. und 28.2.; VM 1) Das Baufeld wird unmittelbar vor dem Eingriff auf Besatz geprüft (R 1)“
Diese Aussagen sind fehlerhaft, da die Beräumung gerade innerhalb der Fortpflanzungszeit einiger Arten vorgenommen wird. So wird bspw. für die Arten Mopsfledermaus und Bechsteinfledermaus die Paarungszeit von Mitte August bis Ende März angegeben (vgl. artensteckbrief.de), also genau in der Zeit, in dem die Gehölzrodungen vorgesehen sind. Die geplante Vermeidungsmaßnahme ist damit nicht wirksam. Ebenso unwirksam ist die vorgesehene CEF-Maßnahme in Form des Anbringens von Fledermauskästen. An der Wirksamkeit (Voraussetzung für die Anerkennung als CEF-Maßnahme) bestehen aufgrund neuer, wissenschaftlicher Erkenntnisse erhebliche Zweifel. So konnte eine Studie nachweisen, dass Fledermauskästen erst nach einer langen Phase nur durch einige Fledermausarten angenommen werden und überwiegend nicht zur Reproduktion genutzt werden und somit das Anbringen von Fledermauskästen nicht als CEF-Maßnahme anerkannt werden kann, da sie die Voraussetzungen hieran nicht erfüllt. Es handelt sich um eine Studie von ZAHN/ZIMMER, Zur Wirksamkeit von Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme 2017, abrufbar unter: https://www.anl.bayern.de/publikationen/anliegen/doc/an39101zahn_et_al_2017_fledermauskaesten.pdf . Somit muss festgestellt werden, dass entgegen der Annahmen in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, die vorgesehen CEF-Maßnahmen die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht gewährleisten können und somit der Störungstatbestand einschlägig ist. Im Übrigen können CEF-Maßnahmen den Tötungstatbestand schon per Definition nicht vermeiden oder ausschließen.
Auch eine ökologische Baubegleitung der vorgesehenen Rodungen kann den Tötungs- und Störungstatbestand nicht wirksam verhindern, da lediglich das Vorhandsein von Fledermäusen festgestellt werden kann, aber deren Tötung oder Störung nicht verhindert werden kann. Somit ist eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nicht nur für den Störungstatbestand notwendig, sondern auch für den Tötungstatbestand.
Es lassen sich darüber hinaus keine Ausführungen zu dem Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen finden. Diese liegen auch nicht vor. An dieser Stelle wirken sich auch die fehlerhaften Aussagen zu den Erhaltungszuständen der einzelnen Fledermausarten aus, denn als Voraussetzung für eine artenschutzrechtliche Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG darf sich der Erhaltungszustand der Population der relevanten Arten nicht verschlechtern. Da hier der Erhaltungszustand fehlerhaft als günstig angenommen wurde und eine Bestandserfassung vor Ort nicht angenommen wurde, darf die Ausnahme vorliegend nicht erteilt werden. Weiterhin ist das Vorliegen der weiteren Ausnahmevoraussetzungen nicht belegt. Unsererseits bestehen erhebliche Zweifel daran, dass das Vorhaben im öffentlichen Interesse steht und aus zwingenden Gründen geboten ist. Es ist weder ersichtlich, dass der Abbau von Kaolin nicht an anderer Stelle erfolgen kann, noch der Bedarf an diesem Rohstoff auf anderem Wege befriedigt werden kann (Beachtung der weiteren Abbaustätten in Sachsen). Daneben liegt eine zumutbare Alternative in der Form vor, dass das Abbaufeld in der Gestalt verkleinert wird, dass die mit Gehölzen bestanden Flächen von dem Abbaufeld ausgenommen werden.
Das vorgesehene Risikomanagement kann ebenfalls als nicht geeignet angesehen werden, da es an der Feststellung der lokalen Populationen als Vergleichsdaten fehlt. Im Übrigen bleibt völlig offen, wie bei dem Risikomanagement verfahren werden soll, wenn der oben aus wissenschaftlicher Sicht realistische Fall eintreten würde, dass die Fledermauskästen durch die Arten nicht angenommen werden. Es bleibt unklar, welche Maßnahmen nach dem Risikomanagement ergriffen werden sollen, um die ökologische Funktionalität zu gewährleisten. Das Risikomanagement ist somit defizitär.
In Bezug auf die beantragte Ausnahmegenehmigung ist des Weiteren einzuwenden, dass eine solche Ausnahme nur in Bezug auf einzelne Arten gewährt werden kann, aber nicht für Gilden.
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag ist des Weiteren in Hinblick auf die Art Eremit defizitär. Wie bereits beim Erörterungstermin zu dem Vorhaben ausgeführt, gibt es bisher keine fachlich anerkannte CEF-Maßnahme für die Art Eremit. Nunmehr ist nach der Planung jedoch vorgesehen, dass eine Umlagerung der besetzten Gehölze erfolgt. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf Runge et. al, Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, 2010 (abrufbar unter https://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/eingriffsregelung/FuE_CEF_Endbericht_RUNGE_01.pdf ). Dort finden sich sowohl Ausführungen zur Bestimmung/Abgrenzung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte des Eremiten als auch zu der Eignung von Maßnahmen als CEF-Maßnahmen (vgl. Steckbrief zum Eremiten). In dem Forschungsvorhaben wurde eindeutig belegt, dass die hier vorgesehene Umsetzung von Brutbäumen des Eremiten keine Eignung als CEF-Maßnahme besitzt, da es an der erforderlichen Erfolgswahrscheinlichkeit fehlt. Das Vorgesehene Monitoring kann den Eintritt der Verbotstatbestände nicht verhindern, da gerade nur nach Eintreten eines Schadensfalls (bspw. fehlende Weiterbesiedlung etc.) Maßnahmen ergriffen werden sollen und darüber hinaus unklar ist, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, um einen günstigen Erhaltungszustand der Art zu gewährleisten. Das vorgesehene Monitoring ist somit viel zu unbestimmt und beschränkt sich lediglich auf eine Funktionskontrolle, erstreckt sich jedoch nicht auf die Gewährleistung des Fortbestands der Population. Für den Eremit kann daher sowohl das Vorliegen de Tötungs-, Störungs- sowie des Beschädigungstatbestands nicht vollständig ausgeschlossen werden. Der Gutachter des Vorhabenträgers geht jedoch unzutreffend davon aus, dass keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich ist. Eine solche könnte aufgrund der fehlenden Voraussetzungen auch nicht erteilt werden, da eine Verschlechterung des ohnehin schon als ungünstig eingeschätzten Erhaltungszustand dieser nach Anhang II, IV-Art der FFH-RL geschützten Art anzunehmen ist. Nach der Roten Liste (sowohl für Sachsen als auch für Deutschland) handelt es sich zudem um eine stark gefährdete Art. Für die Anwendung der artenschutzrechtlichen Verbote fehlt es jedoch schon an der erforderlichen sorgfältigen Bestandserfassung. Ausweislich der Anlage 3 zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag konnten einige Gehölze nicht hinreichend untersucht werden („keine Probe aus Stammhöhle entnehmbar“). Eine Bestandserfassung soll wohl erst im Rahmen der ökologischen Baubegleitung vorgenommen werden, was eine unzulässige Verschiebung der artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Bauausführung bedeuten würde. Dies wird abgelehnt.
Neben den erheblichen Fehlern beim Artenschutz sind weiterhin Defizite im Rahmen des gesetzlichen Biotopschutz festzustellen. Ausweislich der Tabelle 13 des AFB soll nur ein einziges gesetzlich geschütztes Biotop in Form des naturnahen Abbaugewässers vorliegen. Dies ist unzutreffend, da weitere gesetzlich geschützte Biotope innerhalb des Abbaugebiets festzustellen sind. So ist der Gehölzbestand um das Gewässer als gesetzlich geschütztes Biotop in Form einer höhlenreichen Altholzinsel (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG) zu werten. Daneben stellen die durch den Eremiten besetzten Obstbäume höhlenreiche Einzelbäume dar, die ebenfalls gesetzlich geschützte Biotope darstellen (ebenfalls § 21 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG). Auch die unterirdischen Hohlräume unter dem Abbaufeld stellen gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG dar. Dies wirkt sich zunächst auf die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung aus, die aufgrund der fehlenden Feststellung bzw. Erfassung der gesetzlich geschützten Biotope fehlerhaft ist. Weiterhin ist festzustellen, dass Anträge auf Befreiung von dem Verbot nach § 30 Abs. 2 BNatSchG für die genannten gesetzlich geschützten Biotope fehlen. Eine Ausnahme bzw. Befreiung kann vorliegend auch nicht gewährt werden, da die Beeinträchtigung nicht ausgeglichen werden kann (§ 30 Abs. 2 BNatSchG) und es somit an der Voraussetzung für eine Befreiung fehlt. So kann bspw. der Verlust einer höhlenreichen Altholzinsel nicht ausgeglichen werden, da die Neuanlage von Gehölzen die Beeinträchtigungen (Verlust Höhlen) nicht ausgleichen kann (Entwicklungszeitraum über 25 Jahre). Da es an der erforderlichen Feststellung des Vorliegens weiterer gesetzlich geschützter Biotope fehlt (Höhlen, naturnahe Stollen, höhlenreiche Einzelbäume), ist vorliegend auch kein erforderlicher Ausgleich erkennbar bzw. vorgesehen. Das Vorhaben muss daher auch aus diesem Grund abgelehnt werden (keine Befreiung von den Verboten des gesetzlichen Biotopschutzes).
Abschließend sei auf die fehlerhafte Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung hingewiesen. Zunächst fehlt hier die Berücksichtigung des gesetzlichen Biotopschutzes. Daneben wird in der Bilanzierung die Anlage von Sukzessionsflächen angerechnet (im Umfang von 2,79 ha). Diese dürfen jedoch nicht angerechnet werden, da diese aufgrund der Wiedernutzbarmachungsplanung keinen Bestand haben sondern im Gegenteil wieder beseitigt werden müssen. Da Ausgleichsmaßnahmen solange Bestand haben müssen, wie ein Eingriff andauert, muss festgestellt werden, dass diese Ausgleichsmaßnahme nicht als solche anerkannt werden kann und im Ergebnis auf die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung fehlerhaft ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
