Ihr Schreiben vom 06.01.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung im o. g. Verfahren und für die Zustellung der Planunterlagen und nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Dem Entwurf des Braunkohleplans als Sanierungsrahmenplan für die Tagebaubereiche Goitzsche, Delitzsch-Südwest und Breitenfeld wird unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass die nachfolgend aufgeführten Änderungen vorgenommen werden.
Begründung:
Die Sanierung der ehemaligen Braunkohletagebaue im nordwestlichen Teil von Sachsen ist eine Aufgabe, die mit erheblichen Risiken behaftet ist und die sich Generationenübergreifend stellen wird. Der vorgelegte Planentwurf macht deutlich, dass die Wiederherstellung des Naturhaushalts in Gebieten mit Kohletagebauen einen enormen Aufwand erfordert und nur über einen langen Zeitraum möglich. Aus diesem Grund möchten wir Eingangs ausdrücklich darauf verweisen, dass das Betreiben und Planen von Braunkohletagebauen Ewigkeitslasten schafft, die weder volkswirtschaftlich noch aus umweltschützerischer Sicht zu rechtfertigen sind und somit die Notwendigkeit besteht, die Nutzung der Kohle weltweit und vor allem in Sachsen zu beenden.
Der Planentwurf ist grundsätzlich betrachtet dazu geeignet, einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Nutzungsinteressen an der Folgenutzung der vom Bergbau beanspruchten Flächen herbeizuführen und ist bestrebt, Gefahren für Schutzgüter durch entsprechende Zielfestlegungen zu verhindern. Allerdings ergibt sich zu einzelnen Punkten und Formulierungen sowie der kartenmäßigen Darstellung ein Änderungsbedarf, der nachfolgend näher beschrieben wird. Änderungen der Zielbestimmungen werden unterstrichen bzw. durchstrichen dargestellt.
1. Leitbild
Das Leitbild enthält folgende Satz: „Für die Entwicklung bildet das bis 2015 länderübergreifende erarbeitete „Tourismuswirtschaftliche Gesamtkonzept“ (TWGK) eine maßgebliche Fachgrundlage.“
Dieser Satz ist zu streichen, da das TWGK als strategischer Plan i.S.v. § 14 b Abs. 2 i. V. m. § 14 b Abs. 3 UVPG zu werten ist und dementsprechend der Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung unterliegt. Da eine solche für das TWGK nicht vorliegt und dementsprechend hierzu die Öffentlichkeit nicht beteiligt worden ist, kann das TWGK nicht als maßgebliche Fachplanung angesehen werden. Hier ist das TWGK nicht in das Leitbild einbezogen werden, da die Umweltverträglichkeit dessen noch nicht festgestellt wurde und sich Zweifel daran ergeben.
2. Änderung von Ziel 03
Das Z 03 sollte wie folgt ergänzt werden (Änderungen unterstrichen):
„Gebäude und Gebäudeteile, technische Anlagen und Ausrüstungsgegenstände, Entwässerungseinrichtungen und medientechnische Leitungen der ehemaligen Tagebaue sind zurückzubauen, soweit nach erfolgter Wiedernutzbarmachung kein gesichertes Nachnutzungsinteresse besteht und das Nachnutzungsinteresse nicht der regionalplanerischen Zielausweisung entgegensteht. In naturschutzfachlich sensiblen Bereichen ist auf den Rückbau zu verzichten, wenn die dadurch eintretenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft größer ist, als der zu erreichende Nutzen durch die Wiederherstellung der baulichen Freiheit. Unterirdische Hohlräume und Filterbrunnen sind ordnungsgemäß zu verwahren.“
Der Änderung bedarf es, um auszuschließen, dass die Tagebauinfrastruktur erhalten wird, obwohl der Erhalt der regionalplanerischen Zielausweisung entgegensteht. So soll die Infrastruktur in Vorranggebieten Arten- und Naturschutz zurückgebaut werden, obwohl es gegebenenfalls ein Interesse an einer Nachnutzung zu touristischen Zwecken ergibt. Denkbar wäre hier z.B. der Fall, dass eine Stromversorgungsleitung vorhanden ist, die für die Entwicklung eines touristischen Gebäudes gebraucht werden könnte, obwohl sich die Leitung in einem Vorranggebiet Arten- und Naturschutz befindet. Um einem solchen Fall vorzubeugen, ist das Ziel 03 anzupassen bzw. geringfügig zu ändern.
3. Änderung der Begründung zum Ziel 03
Die Begründung zum Ziel 03 sollte wie folgt ergänzt werden:
„Die zum Teil noch vorhandenen und in der Verantwortung der LMBV mbH oder MUEG stehenden Schrankenanlagen zur Absperrung von Zuwegungen zu den Tagebauseen und Kippenflächen sind zu erhalten und an einen Nachnutzer zu übertragen.“
Die Änderung ist notwendig, weil anderweitig die Gefahr besteht, dass durch fehlende Schranken es verstärkt zu einer illegalen Nutzung der Wege durch Kraftfahrzeuge kommt. Dieser Umstand führt dann zu einer deutlichen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft sowie zu einer erhöhten Gefährdung von Erholungssuchenden in der Landschaft.
4. Ziel 05
Ausdrücklich begrüßt wird die textliche Fassung des Ziels 05. Die Sicherung der Altdeponien und der Ausschluss von Gefährdungen des Neuhauser und des Paupitzscher Sees sind für die Erhaltung der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume von außerordentlicher Bedeutung.
5. Änderung Ziel 06
Das Ziel 06 sollte im letzten Satz wie folgt geändert werden:
„Im nördlichen Teil der Betriebsfläche ist durch die Nachnutzung einer vorhandenen Betriebsstraße ein an das örtliche Wanderwegenetz angebundener Aussichtspunkt einzurichten.“
Aus der Begründung ergibt sich, dass der Aussichtspunkt maßgeblich zur Besucherlenkung beitragen soll und somit Konflikte mit den Belangen des Naturschutzes ausgeschlossen werden sollen. Da auf der ehemaligen Betriebsfläche der MUEG eine Reihe von Wegeverbindungen und Straßen vorhanden sind ergibt sich das Erfordernis, die Nachnutzung der vorhandenen Betriebsstraßen auf eine vorhandene Betriebsstraße zu beschränken. Alle übrigen Straßen- sowie Wegeverbindungen sind zurückzubauen. Anderweitig können Konflikte mit den Belangen des Naturschutzes nicht ausgeschlossen werden. Gegebenenfalls sollte über die Errichtung eines Aussichtspunktes an einer anderen geeigneten Stelle nachgedacht werden, die sich nicht in den wertvollen Offenlandbereichen befindet. Der Änderung der Beschreibung des Wanderweges bedarf es, um deutlich zu machen, dass der Aussichtspunkt nicht mit dem KFZ zu erreichen sein soll und somit ein KFZ-Verkehr in dem Bereich ausgeschlossen werden sollte (vgl. auch die Schutzgebietsverordnung des NSG „Werbeliner See“.
6. Änderung Ziel 10
Satz 5 des Ziels 10 ist in ein Ist-Ziel umzuwandeln und um einen Satz zu ergänzen:
„Dabei sind bergbaubedingt veränderte Fließgewässer hinsichtlich der Strukturgüte und des Ausbauzustands wieder naturnah zu gestalten. Die neue Gestaltung soll zur Verbesserung der Fließgewässer und ihrer Funktionen für den Naturhaushalt dienen.“
Die Umwandlung in ein Ist-Ziel ist notwendig, um die Anforderungen die sich aus den Umweltzielen der WRRL ergeben, zu erreichen. Die erheblich veränderten Fließgewässer werden ohne eine naturnahe Neugestaltung das geforderte gute ökologische Potenzial bzw. den guten ökologischen Zustand nicht erreichen. Dies sollte durch die Zielbestimmung deutlich werden. Zudem sollte die Neugestaltung in erster Linie der Verbesserung der ökologischen Funktionen eines Fließgewässers für den Naturhaushalt dienen, nicht touristischen Zwecken. Dementsprechend sollte die naturnahe Gestaltung nicht den Erfordernissen einer touristischen Infrastruktur entsprechen (bspw. Vertiefung des Gewässerbetts zur Schiffbarkeit).
7. Änderung Ziel 12
Satz 6 des Ziels 12 ist zu streichen („ Für den Lober ist eine über …“). Des Weiteren ist der letzte Satz wie folgt zu ergänzen: „Nach erfolgter Einbindung in die Tagebauseen ist unter Beachtung der Belange des Naturhaushalts und der Biotopvernetzung darauf hinzuwirken, die Abschnitte des Lober-Leine-Kanals zwischen dem Laueschen Berg und der Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt aufzugeben und die vorhandenen Deichbauwerke als Überlaufschutz vom Seelhausener See in Richtung Großer Goitzschesee zu ertüchtigen.
Die Einleitung des Lobers in den Neuhauser See mit der Ableitungsvariante 2.1a und 2.3a bringt die Gefahr einer schädlichen Gewässerveränderung mit sich. Weiterhin sind durch eine Veränderung der Gewässerqualität infolge der Einleitung des Lobers erhebliche Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zu erwarten. Die Beeinträchtigungen können in Form von Eutrophierung, Belastung mit Herbiziden und Pestiziden, Eintrag von Hormonen, Antibiotika und Mikroplastik hervorgerufen werden. Es genügt aus unserer Sicht, wenn durch die Regionalplanung die Möglichkeit der Einleitung in den Seelhauser See gesichert wird. Andere Varianten werden hierdurch nicht ausgeschlossen jedoch auch nicht durch die Regionalplanung unterstützt. Dementsprechend ergibt sich auch aus unserer Sicht die Vorzugslösung mit der Variante 1.1.a.
Der Änderung des letzten Satzes bedarf es, da der Lober-Leine-Kanal höchst wahrscheinlich dem Biber als Wanderkorridor und somit als Verbindung zwischen Mulde/Seelhauser See/GroßerGoitzsche See dient und somit den Belangen des Naturhaushalts und der Biotopvernetzung besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss. Auf die Nutzung deuten Bissspuren an Bäumen entlang des Lober-Leine-Kanals hin. Dementsprechend bedarf es einer ständigen wasserführender Verbindung zwischen Mulde und Seelhauser See mit Unterführung der S12, damit die vorhandenen Biberbestände nicht von ihrem Lebensraum abgeschnitten werden und ein Austausch zwischen den Gewässern möglich ist.
8. Änderung Ziel 18
Das Ziel 18 ist um einen Satz zu ergänzen:
„In Vorranggebieten Erholung südwestlich von Löbnitz sowie nördlich von Sauselitz sind die Voraussetzungen für eine touristische Entwicklung durch die bedarfsgerechte Erschließung zu schaffen. Dabei sind unter Nutzung der bereits vorhandenen verkehrstechnischen Erschließung unterschiedlich profilierte Angebote zu entwickeln.
Zur touristischen Entwicklung des Vorranggebiets Erholung südwestlich von Löbnitz sind die bereits vorhandenen Potenziale zu nutzen und der Bereich als „Erlebnisufer“ mit intensiven Nutzungen zu entwickeln. Das Vorranggebiet Erholung am alten Seelhausener Weg westlich von Löbnitz ist als eine auf den örtlichen Bedarf ausgelegte Einstiegstelle für den Wassersport und zur Besucherlenkung mit Parkplatz zu entwickeln. Die Vorranggebiete Erholung Sauselitz sollen durch die Konzentration ganzjähriger und extensiver Nutzungsformen zum „Familienufer“ mit Wochenendhaussiedlung und Campingplatz entwickelt werden. Die Erreichbarkeit der Vorranggebiete Erholung durch eine qualitative Erhöhung des Ausbaustandards der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur ist zu verbessern.
Die touristische Nutzung in den genannten Vorranggebieten steht unter dem Vorbehalt der Naturverträglichkeit, insbesondere der Vorgaben durch das Habitat- und Artenschutzrecht.“
Die Änderung des Ziels ist notwendig, um die Natura2000- und Artenschutzverträglichkeit der Vorhaben zu gewährleisten und dies bereits in den Zielbestimmungen deutlich zu machen. In der SPA-Verträglichkeitsprüfung für das SPA-Gebiet „Vereinigte Mulde“ sind die in der Erheblichkeitsprüfung getätigten Annahmen zu pauschal und nicht dazu geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen auszuschließen, wenn darin sinngemäß davon ausgegangen wird, dass vorkommende Vogelarten ausweichen können. Diese Annahmen lassen standorttreue Arten unberücksichtigt. Beim Ausbau von Erholungsfunktion und Freizeitgestaltung am Seelhausener See im SPA-Gebiet „Vereinigte Mulde“ ist unbedingt auf eine ausreichende Effektdistanz zu den dort ansässigen Vogelarten zu achten. Es ist sicherzustellen, dass Brut- und Jagdgebiete von auftretenden Störreizen durch die Freizeitnutzung nicht beeinträchtigt werden. Eine Ausweichmobilität per se kann im SPA-Gebiet vorkommenden Vogelarten nicht unterstellt werden, da der Faktor der Standorttreue nicht unterschätzt werden darf. Bei Planung und Umsetzung des Erholnutzungskonzeptes sollten demnach unbedingt mögliche Beeinträchtigungen vermieden werden.
9. Änderung Ziel 19
Das Ziel 19 ist wie folgt zu ändern: „Zur länderübergreifender Vernetzung von Tourismuspotenzialen ist darauf hinzuwirken, eine wassertouristische nutzbare Gewässerverbindung zwischen dem Seelhausener See und dem großen Goitzschesee herzustellen, die dem naturverträglichen mit Muskelkraft betriebenen Bootsverkehr dienen soll. Bei der Herstellung der Gewässerverbindung ist den Anforderungen der ökologischen Durchgängigkeit Rechnung zu tragen. (…)“
Da eine Nutzung des Seelhausener Sees für Hochwasserschutzmaßnahmen vorgesehen ist, besteht die Absicht, eine Verbindung zum Goitzsche See herzustellen (aktuell besteht nur eine unterirdische Rohrleitung). Bei der Herstellung der Verbindung ist in erster Linie den Anforderungen der ökologischen Durchgängigkeit zu entsprechen. Zudem ist zur Stärkung der naturverträglichen und nachhaltigen wassertouristischen Nutzung eine Beschränkung der Nutzung auf muskelbetriebene Boote erforderlich, da mit der mit Verbrennungsmotoren betriebene Bootsverkehr Lärm schafft sowie Schadstoffe hervorruft, die der vorgesehenen Erholnutzung entgegenstehen. Aus diesen Gründen erachten wir es als nicht erforderlich, eine Schleusenverbindung herzustellen. Vielmehr sollte das bestehende Absperrbauwerk an ein naturnahes Fließgewässer angeschlossen werden, dass ohne eine Schleusenbauwerk auskommt. Die Anlage einer Fischaufstiegsanlage wäre somit nicht notwendig, da die ökologische Durchgängigkeit ohne eine Schleusenanlage gegeben wäre. Gegebenenfalls muss bei der Gewässerverbindung auf einen besonderen Erosionsschutz geachtet werden. Es würde sich darüber hinaus anbieten, ein Stück des Lober-Leine-Kanals für die neue Gewässerverbindung zu nutzen, um den Höhenunterschied zwischen den beiden Seen zu „entzerren“ und durch einen mäandrierenden Verlauf, eine steile und schnelle Gewässerverbindung zu verhindern.
10. Einfügen von Zielen für die landwirtschaftliche Nutzung
Es ist bedauerlich, dass der Sanierungsplanentwurf keine Zielbestimmungen für die landwirtschaftliche Nutzung enthält. Dies sollte durch das Einfügen von Zielbestimmungen geändert werden. Im Rahmen der SUP wird unter Punkt 8.2.2.2 (Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, S. 109/110) in Bezug auf die landwirtschaftliche Nutzung auf den § 17 BBodSchG abgestellt. Bezeichnender Weise wird dies, wie im Weiteren ausgeführt werden soll, hinsichtlich der Praktikabilität durch den Bericht selbst in Frage gestellt. Die heutzutage anzutreffende Praxis der industriellen Landwirtschaft widerspricht in der Regel in vielen Punkten der in § 17 ausgeführten „guten fachlichen Praxis.“ So wechseln sich großflächig Gramineae (Mais und Getreide) jeweils jährlich (obwohl selbst verträglich) ab, in der Regel nur unterbrochen durch Rapsanbau. Diese monotone und intensive Bewirtschaftung hat erhebliche Auswirkung auf Biodiversität sowie andere Schutzgüter durch Bodendegration und Stoffaustrag.
Das Erfordernis des Einfügens einer Zielbestimmung in Bezug auf die Landwirtschaft ergibt sich dadurch, dass der Verlust der Biodiversität vor allem auf die intensive Landwirtschaft zurückzuführen ist und sich bereits jetzt Anzeichen für schädliche Beeinträchtigungen der natürlichen Boden- und Wasserfunktionen in dem Gebiet ergeben. Des Weiteren ergibt sich dieses Erfordernis aus den Zielstellungen der WRRL (Wasserrahmenrichtlinie), bis 2015, spätestens jedoch bis 2027, den guten ökologischen Zustand bzw. das gute ökologische Potenzial sowie den guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer, für Grundwasser den guten mengenmäßigen und chemischen Zustand, herzustellen. So ergibt sich aus dem Umweltbericht, dass die in dem Gebiet vorkommenden Grundwasserleiter in einem schlechten chemischen Zustand befinden und nicht die Zielstellung der WRRL erfüllen werden. Weiterhin heißt es in dem Umweltbericht in Bezug auf die Landwirtschaft: „Zudem sind im Grundwasserkörper DESN_VM1-1 Nitratgehalte nach GrwV überschritten.“ (S. 38) Weiter: „insgesamt geringe Gehalte an Stickstoff bzw. an Nitrat-N, die durchschnittlich höchsten Gehalte an nachweisbaren Nitrat-N im GWL 1 als Anzeiger für eine anthropogene Beeinflussung durch die landwirtschaftliche Umfeldnutzung.“ (S. 39) Weiter: „Erhöhte Sulfat- und Eisengehalte sowie schwach saure pH-Werte im Grundwasser zeigen eine Beeinflussung durch die Bergbautätigkeit, vor allem durch die entstandenen Kippen an.
Eine leichte Nitratbelastung ist auf die landwirtschaftliche Nutzung von Flächen zurückzuführen“ (S. 41). Eine Verbesserung der Nitratbelastung ist ohne geänderte Bewirtschaftungsform einer Flächenhauptnutzung nicht zu erwarten. Deswegen ist es notwendig und zielführender, die Bewirtschaftungsform des ökologischen Landbaus für die landwirtschaftlichen Flächen im Umkreis der Tagebauseen und belasteter Grundwasserleiter einzuführen. Eine entsprechende Regelung könnte lauten: „Die für die landwirtschaftlichen Nutzung vorgesehenen Flächen sind in der Bewirtschaftungsform des ökologischen Landbaus zu bewirtschaften um die bestehenden Belastung des Naturhaushalts zu senken und die Belastung des Grundwasserleiters mit Nitrat abzubauen.“ Dementsprechende Erfahrungen und positive Sanierungsergebnisse liegen nach über 20 Jahren bei der Wassererfassung Canitz/Wasewitz vor.
Des Weiteren schlagen wir vor, dass zur Vermeidung der Sulfatkonzentrationen in den beiden Grundwasserkörpern, zur temporären Verlängerung der Pyritverwitterung über bevorzugte Vegetation mit hohen Evatransporationsraten die Grundwasserneubildung minimiert wird. Hier bietet sich die Agroforstkultur im Allgemeinen sowie die Verwendung von Luzerne- Knaul – oder Chinagras in der Fruchtfolge im Besonderen an (vgl. Vortrag Tienz „Stillegung von Tagebauen“, TU Dresden, Jan. 2015). Diese Maßnahmen kann der ökologische Landbau besonders fördern, da in dieser Bewirtschaftungsform die beiden ersteren Saaten sich in eine vielfältige Fruchtfolge günstig einfügen lassen.
Das Erfordernis der Bewirtschaftungsform des ökologischen Landbaus ergibt sich weiterhin auch wegen des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln in der intensiven Landwirtschaft. Die im Nordwesten von Sachsen gelegenen landwirtschaftlichen Flächen sind das letzte Gebiet in Sachsen, in denen der Feldhamster vorkommt. Der Rückgang der Feldhamsterpopulation ist vor allem auf die intensive landwirtschaftliche Nutzung und dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zurückzuführen. Wir regen deswegen an, ein Monitoringprogramm für den Feldhamster vorzusehen, um zu klären, ob es in den betreffenden Gebieten des Sanierungsplans der Feldhamster vorkommt und wenn nicht, ob die landwirtschaftlichen Flächen unter Berücksichtigung von angepassten Bewirtschaftungsformen eine Wiederbesiedlung dieser Art möglich ist, um eine Stärkung der Artenvielfalt zu erzielen. Der Freistaat Sachsen würde damit seiner Verpflichtung aus der FFH-RL nachkommen.
11. Änderung Ziel 21
Das Ziel 21 sollte wie folgt ergänzt werden:
„Die Waldareale in Vorranggebieten zum Schutz des vorhandenen Waldes sind naturnah zu bewirtschaften und durch gezielte Nachpflanzungen standort- und funktionsgerecht, klimawandelangepasst und naturnah in ihrem Bestand aufzuwerten und zu erhalten. Nicht naturnahe forstwirtschaftliche Reinbestände sind mittel- bis langfristig in Bestände aus standortgerechten Baumarten unter Berücksichtigung der Anforderungen des Klimawandels umzubauen. Im Zuge des Waldumbaus sollen mehrstufige Waldränder entstehen. Alternativ können die Forst- und Waldflächen der freien Sukzession und der dauerhaften Nichtnutzung überlassen werden.“
Mit der Änderung des Ziels 21 soll sichergestellt werden, dass die Flächen der Goitzsche-Wildnis der BUNDstiftung weiterhin der freien Sukzession überlassen werden. Weiterhin besteht aufgrund der Zieländerung die Möglichkeit, auf Waldflächen um den Werbeliner See, die natürliche Entwicklung zuzulassen und perspektivisch zu einem Naturwald zu entwickeln.
12. Ziel 22 Biotopverbund
Das Ziel ist wie folgt um einen Satz zu ergänzen:
„Es sind die Voraussetzungen eines großflächigen Biotopverbunds zwischen dem Leipziger Auwald und der Dübener Heiden nach Maßgabe der fachlichen Wiedervernetzungskonzepte zu schaffen.“
Bei der Erarbeitung der Sanierungsrahmenpläne Goitsche-Holzweißig-Rösa und Delitzsch-Südwest/Breitenfeld müssen das Wiedervernetzungskonzept (Stier et al., 2015) – beauftragt vom Freistaat Sachsen – und der Wildkatzenwegeplan des BUND Sachsen (Kunze et al., 2015) in Bezug auf einen großräumigen, länderübergreifenden Landschaftsverbund im Raum Leipzig-Delitzsch-Bitterfeld einbezogen werden. Die Sanierungsrahmenpläne und die dazugehörige SUP und Natura2000-Prüfung werden den Forderungen des Wiedervernetzungskonzeptes des Freistaats Sachsen und dem Wildkatzenwegeplan des BUND Sachsen nicht gerecht wird und sind daher zu überarbeiten. Die Europäische Wildkatze (Felis silvestris silvestris) ist nach der FFH-Richtlinie (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG) im Anhang IV und im Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) unter den besonders geschützten bzw. streng geschützten Arten geführt (vgl. § 7 BNatschG (2) 14. b und § 44 BNatschG) aufgeführt. In der „Roten Liste“ ist die Europäische Wildkatze vom Bundesamt für Naturschutz bundesweit als „gefährdet“ eingestuft, im Freistaat Sachsen als „(akut) vom Aussterben bedroht“. Zudem gehört die streng geschützte Art in Sachsen mit Verantwortlichkeit in hohem Maße zu den landesweiten Zielarten für den Biotopverbund.
Das Vorhabensgebiet befindet sich in der wichtigsten Hauptachse zwischen den aktuell nachgewiesenen sächsischen Vorkommensgebieten der Europäischen Wildkatze - dem Leipziger Auwald und der Dübener Heide. Die Wiederherstellung eines strukturreichen, naturnahen Waldverbunds ermöglicht hier die Wanderung und Ausbreitung dieser anspruchsvollen FFH-Art, welche für den genetische Austausch unter den Populationen und damit den Erhalt gesunder Bestände von großer Bedeutung ist. Der benötigte Landschaftsverbund sollte neben größeren Waldflächen auch aus strukturreichen, durchgehenden Leitlinien und Trittsteinbiotopen in Form von „grünen Korridoren“ mit Bäumen und Büsche bestehen. Die Europäische Wildkatze zeigt zudem eine Habitatpräferenz gegenüber linearen Gewässerläufen (Klar et al. 2008). Neben der Berücksichtigung von einem durchgehenden Waldverbund mit einer Breite von mindestens 50 Metern, sollte auch eine strukturreiche Auenvegetation entlang der Gewässerläufe beispielsweise von Lober und Leine sowie den dem Lober-Leine-Kanal (alt und neu) berücksichtigt werden.
Die bei der Änderung des Sanierungsplanentwurfs erforderlichen Daten hinsichtlich des Wildkatzenmonitorings können auf Nachfrage gerne kostenlos zur Verfügung gestellt werden (Ansprechpartnerin ist in Legende der Karte unten angegeben).
Nachfolgend ist ein Auszug des Wildkatzenwegeplans des BUND Sachsen (Kunze et al., 2015) betreffend des Plangebietes dargestellt. Vorsorglich soll darauf hingewiesen werden, dass die Ausgestaltung des tatsächlichen Korridors eine Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten erfordert.
(Die Karte kann in besser Qualität und detaillierteren Maßstäbe durch die in der Legende angegebene Ansprechpartnerin kostenlos zur Verfügung gestellt werden.)
Relevante Literatur/Quellen zur Biotopvernetzung/Wildkatzenwegeplan:
STIER N., STRIESE M., HÖHN F. & ROTH M. (2015): Querungsmöglichkeiten für Wildtiere an Bundesautobahnen in Sachsen. Abschlussbericht Oktober 2015.
KUNZE C., GAISBAUER A., SCHOLZ F., MÖLICH T. (2015): Projekt Wildkatzensprung. Der Wildkatzenwegeplan in Sachsen: Methodische Grundlage, Ergebnisse und Handlungsempfehlungen. BUND Landesverband Sachsen e.V. (http://www.bund-sachsen.de/themen_projekte/rettungsnetz_wildkatze/wildkatzenwegeplan/)
Klar N., Fernández N., Kramer-Schadt S., Herrmann M., Trinzen M., Büttner I. & Niemitz C. (2008): Habitat selection models for European wildcat conservation. Biological conservation 141, S. 308-319
13. Änderungen der Festlegungen in den Karten
Neben den textlichen Festsetzungen des Sanierungsplanentwurfs sind weiterhin Änderungen der Festsetzungen in den Karten erforderlich. Dies betrifft insbesondere folgende Änderungen:
Die Flächen im Nordosten des Werbeliner Sees (derzeit als Vorbehaltsgebet Erholung und Arten- und Biotopschutz ausgewiesen) sollte in ein Vorranggebiet Arten- und Biotopschutz geändert werden. Die Ausweisung eines Vorbehaltsgebiets Erholung mit dem Grundsatz des Ausbaus der dafür notwendigen Infrastruktur widerspricht den Zielen des direkt angrenzenden Naturschutzgebiets und kann erhebliche Auswirkungen auf den Schutzzweck des Schutzgebiets insbesondere durch akustische und optische Störreize haben. Die großzügige Ausweisung von Vorranggebieten Erholung am Schladitzer See erachten wir als ausreichend, um eine touristische Nutzung und Entwicklung des Plangebietes zu ermöglichen. Bei Beibehaltung des Vorbehaltsgebiets Erholung am Werbeliner See besteht die Gefahr einer unausgewogenen Planung.
Zur Wiederherstellung eines naturnahen Gewässerverlaufs der Kohlelober sollte entlang der Gleisanlagen der Bahn ein verbreiterter Streifen eines Vorranggebiet Arten- und Biotopschutz vorgesehen werden. Der in Karte 1 ersichtliche Streifen scheint für die Wiederherstellung eines naturnahen (ggf. mäandrierenden) Verlaufs der Kohlelober nicht ausreichend zu sein.
Der Broder Ableiter (Ableiter des Werbeliner Sees) sollte wie auch die übrigen Fließgewässer, die vom Werbeliner See ableiten, links und rechtsseitig als Vorranggebiet Arten- und Biotopschutz ausgewiesen werden. Eine entsprechende Festsetzung fehlt derzeit in der kartenmäßigen Darstellung. Das Erfordernis der Ausweisung ergibt sich auch aus Gründen des Biotopverbunds, da eine Verbindung der Austauschbeziehungen zum Werbeliner See abseits von landwirtschaftlichen Flächen ermöglicht werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
