Stellungnahme zum Einsatz von Pflanzenschutzmittel (PSM) zur Polterbegiftung in der Randzone des NSG „Mothäuser Heide“ im Forstbetrieb Marienberg-Gelobtland

17. Juli 2019 | Stellungnahmen

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., bedankt sich für die Beteiligung und nimmt zum o. g. Vorhaben wie folgt Stellung.

Der Forstbetrieb Marienberg-Gelobtland beantragt die Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 NSG-VO „Mothäuser Heide“ vom 06.03.2003 in der Randzone des Naturschutzgebietes (NSG) „Mothäuser Heide“ (c13) bzw. im FFH-Gebiet „Mothäuser Heide“ (SAC 07E) Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung von holz- und rindenbrütenden Schaderregern (Nadelholzborkenkäfer) einzubringen. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vorhabens ist eine naturschutzrechtliche Befreiung notwendig.

Der BUND Sachsen lehnt eine Befreiung von den Vorschriften der RVO zum NSG „Mothäuser Heide“ für das o. g. Vorhaben ab.

Neben der zu erwartenden Gefährdung der Schutzziele des NSG begründen wir unsere Ablehnung hauptsächlich mit dem Schutzstatus „FFH“. Ein Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln im FFH- Gebiet „Mothäuser Heide“ erfüllt den Projektbegriff und damit ist eine entsprechende Verträglichkeitsprüfung zu erstellen. Die spezifische Fauna von Lebensraumtypen (LRT) und insbesondere prioritären LRT können durch die Begiftung mit nicht selektiv wirkenden Insektiziden beeinträchtigt werden.

Dazu:

Der Begriff Projekt ist nicht nur im Sinne des deutschen Wortsinns sondern weit zu verstehen…. Daher wird sich der Projektbegriff …auch auf Vorhaben erstrecken müssen, sofern durch das Vorhaben Schutzgebiete erheblich beeinträchtigt werden können. Maßgeblich sind nicht die Art und Weise des Vorhabens oder seine rechtlichen Voraussetzungen sondern, dass das jeweilige Schutzgebiet erheblich beeinträchtigt werden kann. (vgl. NuR 2006,494 (496) NuR 2006 155 (167) BVerwG NuR 2007336 (343)

(Quelle: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel - Naturschutzrecht, 3. Aufl.)

Ebenso:

Der Projektbegriff des § 34 BNatSchG unterliegt nicht vergleichbaren Einschränkungen, wie sie der Projektbegriff  im UVP-Recht in Art. 1 Abs.  2 UVP-RL über Art. 4 Abs. 1 und 2 UVP-RL in Verbindung mit den Anhängen I und II erfährt, sondern ist generell bei sonstigen Eingriffen in Natur und Landschaft erfüllt, d.h. auch bei der Ausübung schutzgebietsgefährdender Tätigkeiten, die nicht zwingend mit baulichen Veränderungen einhergehen. Er ist wirkungsbezogen, nicht vorhaben bezogen (4 C 3.12 Rn. 29 - Tiefflugübungen; 4 C 14.12 Rn. 28, 4 C 35.13, Rn. 30, 4 C 34.13 Rn. 29 –jeweils Festlegung von Flugrouten).

(Quelle: Dr. Ulrike Bick, Richterin am Bundesverwaltungsgericht, Leipzig Dr. Katrin Wulfert, Dipl.-Ing., Bosch & Partner Herne Die Rechtsprechung des BVerwG  zum Gebietsschutz sowie zum Artenschutz Stand:  Juli 2016)

Ferner können in der Randzone des außerordentliche bedeutenden, von Wasser geprägten Moorlebensraum geschützte Arten, wie Alpen-Smaragdlibelle, Arktische Smaragdlibelle oder auch Hochmoor-Gelbling durch den Einsatz des Pflanzenschutzmittels getötet werden, da dieses generell auf Gliederfüßer wirkt.

Durch das Wassereinzugsgebiet ist die Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der Populationen streng geschützter Arten gegeben und die Maßnahme ist somit nach § 44 BNatSchG verboten.

 

Der Antragsteller muss Möglichkeiten schaffen, das Holz umzulagern und den Polterplatz mit ausreichendem Sicherheitsabstand außerhalb des NSG anzulegen und die Maßnahmen durchzuführen.

Wir bitten um eine fachliche und rechtliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Einwendungen und um Zustellung der Abwägung zum Vorhaben.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

 

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