Stellungnahme zum Entwurf der Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans für den Freistaat Sachsen

01. Juli 2016 | Lebensräume, Stellungnahmen

Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans leidet an formalen Verfahrensfehlern, ist inhaltlich unzureichend ausgestaltet und wenig ambitioniert, eine nachhaltige Abfallwirtschaft im Freistaat Sachsen herbeizuführen. Er ist daher dringend zu überarbeiten und erneut auszulegen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung im o. g. Verfahren und nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans leidet an formalen Verfahrens-fehlern, ist inhaltlich unzureichend ausgestaltet und wenig ambitioniert, eine nachhaltige Abfallwirtschaft im Freistaat Sachsen herbeizuführen. Er ist daher dringend zu überarbeiten und erneut auszulegen.
Begründung:
1.    Fehlende Strategische Umweltprüfung (SUP)
Gem. § 14 b Abs. 1 Nr. 2 UVPG sind für Pläne und Programme, die in der Anlage 3 Nr. 2 UVPG aufgeführt werden, eine SUP durchzuführen, wenn die-se für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglich-keitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen. Gem. § 14 b Abs. 3 UVPG setzen Pläne und Programme einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Be-darf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten. In Anla-ge 3 Nr. 2.5 UVPG sind Abfallwirtschaftspläne nach § 30 KrWG, einschließlich von besonderen Kapiteln oder gesonderten Teilplänen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen, aufgeführt und sind somit generell SUP-pflichtig, wenn sie eine Rahmensetzung darstellen. Dies ist vorliegend der Fall. Der AWP legt den Rahmen für die Abfallwirtschaft im Freistaat Sachsen fest. Des Weiteren legt er Abfallwirtschafsstrategien fest, trifft Aussagen darüber, ob ein Bedarf an weiteren Abfallanlagen besteht und beurteilt die Notwendigkeit neuer Sammel-systeme sowie der Stilllegung bestehender  oder der Errichtung zusätzlicher Abfallentsorgungsanlagen (vgl. § 30 KrWG). Damit handelt es sich eindeutig um einen Plan, der sowohl erhebliche Umweltauswirkungen erwarten lässt als auch einen Rahmen für Entscheidungen auf nachgeordneten Planungsebenen festlegt. Somit ist der AWP zwingend einer SUP zu unterziehen.
Vorliegend geht der Plangeber jedoch unzulässiger Weise davon aus, dass der AWP keiner SUP zu unterziehen ist. Eine Begründung dieser Annahme liegt nicht vor (siehe Kapitel 1.5). Dass der AWP Festlegungen bspw. den Bedarf an Entsorgungsanlagen feststellt, ist nur ein Indiz von vielen, dass hier eine Rah-mensetzung für nachgeordnete Planungsebenen vorliegt. Auf S. 69 des AWP-Entwurfs wird bspw. ausgeführt, dass das Deponievolumen für den Zeitraum bis 2025 nicht ausreicht. So wird ausgeführt:
„Für den Zeitraum bis 2025 wird zur Ablagerung der prognostizierten Abfall-mengen in Summe eine Deponiekapazität von ca. 1,77 Mio. Mg (bzw. 1,37 Mio. m3 bei einer Dichte von 1,3 Mg/ m3) benötigt. Dafür ist das zur Verfügung ste-hende ausgebaute Deponievolumen nicht ausreichend. Es muss genehmigtes Deponievolumen in Anspruch genommen werden, das derzeit noch nicht aus-gebaut ist.“
An diesen Ausführungen lässt sich klar erkennen, dass der AWP-Entwurf Feststellung und Festlegungen über den Bedarf trifft, dementsprechend han-delt es sich um einen Rahmen i. S. v. § 14 b Abs. 3 UVPG, so dass der AWP eindeutig SUP-pflichtig ist.
Die Frage nach der SUP-Pflichtigkeit ist keine unerhebliche Frage. Denn mit der getroffenen Entscheidung des Plangebers, dass eine SUP nicht vorzu-nehmen ist, umgeht er die Bestimmungen des § 14 g UVPG, wonach im Rahmen der SUP ein Umweltbericht anzufertigen ist. Dieser enthält nicht nur Angaben über die voraussichtlich zu erwartenden Umweltauswirkungen des Plans (insbesondere auf ökologisch empfindliche Gebiete), sondern auch eine Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Alternativen der Planausgestal-tung und Planinhalte. Alternativen werden im vorliegenden Planentwurf nicht berücksichtigt, weiterhin dementsprechend auch nicht gegeneinander abge-wogen.
Der vorliegende AWP-Entwurf ist daher einer SUP zu unterziehen und erneut der Öffentlichkeit auszulegen. Andernfalls wird mit der Annahme des AWP-Entwurfs gegen die Bestimmungen des UVPG sowie der SUP-RL 2001/42/EG verstoßen.

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