Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., nimmt zum o. g. Vorhaben wie folgt Stellung.
Die Gemeinde Amtsberg plant o.g. Flurstück aus der im aktuellen FNP festgesetzten Flächennutzung herauszulösen, um darauf den Bau eines EFH zu ermöglichen. Begründet wird das Vorhaben mit dem Mangel an Baulücken gegenüber bestehenden Nachfragen. Das Plangebiet umfasst rund 1000 m2 mit tw. altem Gehölzbestand sowie eines anliegenden Biotops (Tümpel), geschützt nach § 21 SächsNatSchG aufgrund seiner Funktion als Laichgewässer für Grasfrosch, Erdkröte und Bergmolch. Das Flurstück ist damit auch Rückzugsort für diese drei besonders geschützten Arten gem. BNatSchG. Weiterhin ist der Altholzbestand (inkl. Totholz und Baumhöhlen) als Fortpflanzungs- und Ruhestätte gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu werten. Da keine Arterfassung der Avifauna oder gehölzbewohnender Käferarten stattgefunden hat, muss von einer möglichen Betroffenheit geschützter Arten ausgegangen werden.
Dem Vorhaben wird nicht zugestimmt.
- Dargestellte Alternativlosigkeit von Baugrundstücken nicht stichhaltig
Trotz sinkender Bevölkerungszahl legt die Gemeinde einen Neubaubedarf von jährlich ca. 12 Bauplätzen an. Es ist nicht ersichtlich, ob und weshalb jede Einzelanfrage in einem separaten EFH münden muss. Flächenschonende Mehrfamilienhäuser bzw. Kleinblöcke mit 4-6 Wohneinheiten wurden anscheinend nicht geprüft. Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Es kann nicht das Entwicklungsziel sein, am tatsächlichen Bevölkerungstrend vorbei Flächen durch Gebäudebau zu versiegeln, die bei anhaltendem Trend in einigen Jahrzehnten ungenutzt verfallen.
Auch verschweigen die zur Verfügung gestellten Unterlagen, dass die Gemeinde sehr wohl über Baugrundstücke verfügt: Im Wohngebiet „Rittergut“ entstehen 5 neue Bauplätze von denen 3 noch nicht vergeben sind. Das Flurstück 290/2 muss aus diesem Grunde nicht zwingend in Bauland umgewandelt werden.
- Unklare Darstellung möglicher Gehölzverluste
Laut den veröffentlichten Unterlagen soll der Baumbestand „weitgehend erhalten“ bleiben. Diese Formulierung ist viel zu unscharf und lässt enormen Spielraum beim Bau zu oder verkennt mindestens die hohe Zahl der Fällungen, allein um die Baufreiheit zu gewährleisten. Hinzukommen mögliche Gehölzrückschnitte bei Zusatzbauten wie Garage, Gartenhaus oder Zufahrt. Die genannte Ausgleichsleistung (Pflanzung eines Jungbaumes pro 50 m2 bebauter Fläche) ist nicht ausreichend. Weder wird damit der Verlust der alten Höhlenbäume, noch die Boden- und Klimaschutzfunktion des bestehenden Gehölzbestandes ausgeglichen.
- Fehlende Arterhebung und damit ungeeignete Ausgleichs- bzw. Vermeidungsmaßnahmen
Die genannte „amphibiengerechte Bauweise“ (Absturzfallen) wirkt, selbst bei fachgerechter Ausführung, nur kosmetisch. Der Lebensraumverlust der betroffenen besonders geschützten Arten wird dadurch nicht verringert. Der Bergmolch beispielsweise bevorzugt während seiner terrestrischen Phase Wälder und gehölzreiche Landschaften; die Bundesrepublik ist für die Art in hohem Maße verantwortlich, da sie sich im Zentrum des Verbreitungsgebietes befindet. Eine Bebauung kann zu Verstößen gegen § 44 BNatSchG führen.
Die Umwandlung des Flurstückes 290/2 in Bauland wird abgelehnt. Bei weitergehender Planung ist ein Artenschutzgutachten unbedingt erforderlich, um Verstöße gegen geltendes Naturschutzrecht zu vermeiden und angemessene Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
