Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung des Landratsamtes Meißen zur Festsetzung des Naturschutzgebietes (NSG) „Dammmühle Schönfeld“

01. April 2020 | Stellungnahmen

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., bedankt sich für die Beteiligung gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG und nimmt zum o. g. Vorhaben wie folgt Stellung.

Wir freuen uns, dass Sie die Unterschutzstellung von 135 ha Fläche in den Gemeinden Schönefeld und Thiendorf durch Festsetzung eines Naturschutzgebietes sowie die Ausweisung einer darin enthaltenen 46 ha großen Sonderschutzzone bewirtschaftungsfreier Waldfläche beabsichtigen.

Diesem Vorhaben wird im Wesentlichen zugestimmt. Hinsichtlich des Verordnungsentwurfs bestehen jedoch einige Bedenken und Anregungen, sodass diesem nur unter Berücksichtigung folgender Punkte zugestimmt werden kann:

 

1.       Beschränkungen der landwirtschaftlichen Bodennutzung

Der Verordnungsentwurf sieht derzeit weitreichende Freistellungen für die landwirtschaftliche Bodennutzung vor. So stehen Düngungen gem. § 5 Abs. 3 Nr. 2 und der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln, Bioziden oder andere Chemikalien nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung zwar unter Anzeigepflicht und können von der Naturschutzbehörde binnen eines Monats beschränkt oder untersagt werden; sie sind dennoch grundsätzlich von den Verboten und Erlaubnisvorbehalten ausgenommen. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass mineralische Düngemittel, Pflanzenschutzmittel (etwa Insektizide, Herbizide und Fungizide) sowie Gülle zu nachhaltigen Beeinträchtigungen der dort lebenden Arten, der Böden und der Gewässer führen. Wenn die Ausbringungen von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Chemikalien sowie Gülle, Klärschlamm oder Abwasser jedoch regelmäßig von den Verbotsnormen freigestellt sind, ist zu erwarten, dass regelmäßig der Schutzzweck des § 3 berührt sein wird. Naturschutzgebiete genießen einen besonderen gesetzlichen Schutz, wonach hier erhöhte Anforderungen an die Handlungen betroffener Akteure der Flächennutzung zu stellen sind. Einwirkungen sind stets an dem gesetzlich festgelegten Schutzzweck zu messen und dürfen ihm nicht zuwiderlaufen. Daher sollte der Einsatz umweltschädlicher Chemikalien bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung gerade in Naturschutzgebieten die Ausnahme bilden. Im derzeitigen Verordnungsentwurf stellt dieser aber im Regelfall eine zulässige Handlung dar, die keiner Erlaubnis bedarf. Für eine derartige Privilegierung der landwirtschaftlichen Nutzung gegenüber anderen Nutzungen, für die eine Vielzahl von Verbotstatbeständen normiert sind, bestehen keine sachlichen Gründe.

Daher wird gefordert, die § 5 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 der Verordnung zu streichen und folgenden Verbotstatbestand in § 4 Abs. 2 der Verordnung hinzuzufügen, wie er auch in vergleichbaren Verordnungen zur Festsetzung anderer Naturschutzgebiete vielfältig zu finden ist:

„Insbesondere ist verboten:

         […]

         mineralische Düngemittel, Pflanzenschutzmittel oder sonstige Chemikalien sowie Gülle, Klärschlamm oder Abwasser auszubringen.“

 

2.       Vorgaben für die fischereiliche Nutzung und das Angeln

Für die Freistellung der fischereilichen Nutzung im Dammmühlenteich wird aus Natur- und Artenschutzgründen eine Anpassung des § 5 Abs. 2 der Verordnung vorgeschlagen:

  1. Vergrämungsmaßnahmen gegen Fisch fressende Vögel bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde im Einzelfall, die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und für ein Jahr erteilt werden;
  2. das Trockenlegen des Teiches außerhalb des Zeitraums Oktober bis November oder für länger als vier Wochen bedarf der Anzeige Zustimmung der Naturschutzbehörde;

Begründung:

Die Änderungen bieten der Naturschutzbehörde einen erweiterten Beurteilungs- und Handlungsspielraum, indem die Erteilung der Genehmigung zusätzlich von der Einhaltung von Nebenbestimmungen abhängig gemacht werden kann. So können z.B. für den einjährigen Genehmigungszeitraum bezüglich der Vergrämungsmaßnahmen weitere zeitliche Einschränkungen oder sonstige Auflagen getroffen werden, um dem Schutzzweck des § 3 Nr. 1 der Verordnung im Einzelfall gerecht zu werden.

Eine Trockenlegung des Teichs ist insbesondere während der Laichzeiträume der hier lebenden Amphibien und Fische kritisch zu betrachten und läuft in der Regel dem Schutzzweck des § 3 zuwider. Daher erscheint es angebrachter, diese unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen.

Des Weiteren wird gefordert das hobbymäßige Angeln innerhalb des Naturschutzgebiets zu regeln und zu beschränken, da dies eine typische Gefahr für den Natur- und Artenschutz darstellt.

 

3.       Erweiterte Verbotstatbestände (§ 4)

Daneben schlagen wir vor, den Katalog der Verbotstatbestände in § 4 Abs. 2 der Verordnung auf nachfolgende Handlungen auszuweiten, die unseres Erachtens nach typische Gefahren darstellen und eine erhöhte Praxisrelevanz haben können. Daher sollten sie in der exemplarische Aufzählung Erwähnung finden. Dies erhöht die Rechtssicherheit und erleichtert die Auslegung und Einstufung einer Handlung als zulässig oder unzulässig.

 § 4 […]

  1. Abfälle oder sonstige Materialien auszubringen oder zu lagern;

[…]

  1. Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu füttern, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder […]

 

4.       Bußgeldtatbestand (§ 8)

Die Verordnung nennt in § 8 diverse Ordnungswidrigkeitstatbestände. Damit diese ihre präventive Wirkung entfalten und die Schutzvorschriften nicht ins Leere laufen, sollte die Verordnung eine mögliche Ahndung von Verstößen durch entsprechende Bußgelder vorsehen. Hierfür ist dem § 8 ein Absatz 2 anzufügen, in dem die mögliche Auferlegung von Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen sowie dessen Höhe festzusetzen sind. In Anlehnung an § 49 Abs. 2 SächsNatSchG könnte dieser lauten:

„Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“

 

Die Verordnung enthält in ihrer derzeitigen Fassung aus Gesichtspunkten des Natur- und Umweltschutzes einige Defizite. Wir bitten daher um Berücksichtigung oben ausgeführter Bedenken und Anregungen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

 

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