BUND Landesverband Sachsen

Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 350 „Wohngebiet an der Grünen Ecke“

14. April 2015

Durch den Bebauungsplan Nr. 350 wird das Ziel verfolgt, Baurecht für eine Wohnbebauung mit Eigenheimen auf dem Gelände einer ehemaligen Gärtnerei in der Russenstraße zu schaffen.

Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 350 „Wohngebiet an der Grünen Ecke“
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Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e.V. und die BUND Regionalgruppe Leipzig bedanken sich für die Beteiligung im vorliegenden Bauleitplanungsver-fahren und nehmen wie folgt Stellung:
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 350 in seiner derzeitigen Fassung wird abgelehnt.
Durch den Bebauungsplan Nr. 350 wird das Ziel verfolgt, Baurecht für eine Wohnbebauung mit Eigenheimen auf dem Gelände einer ehemaligen Gärtne-rei in der Russenstraße zu schaffen. Das Planungsgebiet ist derzeit planungs-rechtlich als Außenbereich gem. § 35 BauGB festgesetzt. Auch wenn in der Vergangenheit eine großzügige Wohnungsbebauung im näheren Umfeld des Planungsgebietes vorgenommen wurde, unterliegt die Ausweisung neuer Wohnungsgebiete den Bestimmungen des § 35 BauGB. Danach sind Bauvor-haben im Außenbereich u. a. nur zulässig, wenn ihre Ausführung und Benut-zung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.  Gem. § 35 Abs. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn die Belan-ge des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Bodenschutzes beeinträchtigt werden.
Durch die beabsichtigte Bebauung geht Lebensraum von Tieren und Pflanzen verloren. Genau genommen ist der Lebensraum bereits verloren gegangen, da erst kürzlich die bestehenden Gehölze im Vorgriff zum Beschluss des Bebau-ungsplans entfernt worden sind. Eine Überprüfung der im Umweltbericht als vorhandenen angebenden Tierarten und Lebensräume ist nach Beräumung der Fläche nicht mehr möglich. Die im nördlichen Teil des Plangebietes gele-genen Baumbestände, die laut Umweltbericht als ornithologisch hochwertig anzusehen sind, sind bereits komplett entfernt. Lediglich an der südlichen Grenze des Plangebiets befinden sich noch einzelne Bäume, die jedoch teil-weise starke Beschädigungen im Wurzelbereich aufweisen. Die Baufeldfrei-machung erfolgte scheinbar im Jahr 2015 innerhalb der Vegetationsperiode (1. März – 30. September). Es besteht daher die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das Verbot aus § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG verletzt wurde. Wir fordern daher die zuständige Behörde auf, dem Sachverhalt nachzugehen und ent-sprechende Maßnahmen zur Ahndung von Umweltschäden zu prüfen.
Die bereits vorgenommene Baufeldfreimachung hat zur Folge, dass Vermei-dungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen des hier beabsichtigten Ein-griffs unzureichend sind. Die bereits entfernten Gehölze im nördlichen Teil sind im Entwurf des Bebauungsplans als vorhandene heimische Gehölze aufge-führt, die weiterhin zur Vermeidung eines erheblichen Eingriffs bestehen blei-ben sollen. Dies ist nunmehr nicht mehr möglich. Zunächst ist hier das Vermei-dungsprinzip aus § 15 Abs. 2 BNatSchG verletzt, darüber hinaus sind die verlo-ren gegangenen Gehölze und der entsprechende Lebensraum für Tiere in die Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung einzubeziehen. Die Eingriffs- Ausgleichsbilan-zierung ist somit zu überarbeiten.
Aus unserer Sicht ist die im derzeitigen Entwurf des Bebauungsplans vorge-nommene Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung auch aus einem anderen Grund fehlerhaft. Laut Planungsbegründung wurde bei der Punkteverteilung innerhalb der Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt, dass der Vorhabenträger im Plangebiet bereits erhebliche Aufwendungen geleistet hat, um auf dem ehemaligen Gärtnereigelände das Schutzgut Boden wieder so herzustellen, dass für den Menschen keine Gefahr besteht. Auch wenn wir die Vornahme der (teilweisen) Wiederherstellung der Bodenfunktionen begrüßen, halten wir die Anrechnung im Rahmen der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung für nicht angemessen und fehlerhaft. Die Beräumung des Plangebietes und der Abtrag der oberen Bodenschichten dienten u. a. laut Planbegründung zur Verringerung der Gefahr für Menschen. Zu diesen Maßnahmen ist der Vorhabenträger bzw. Eigentümer der Fläche schon im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten aus dem BBodSchG verpflichtet. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Vor-sorge gegen schädliche Bodenveränderungen stellen gesetzliche Verpflichtun-gen aus § 4 Abs. 2 u. 3 und § 7 BBodSchG dar. Wir halten die Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen für nicht anrechenbar in Bezug auf die Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung. Eine Überarbeitung der Bilanzierung ist daher auch aus diesem Grunde geboten. In Folge einer fehlerhaften Eingriffs- Ausgleichbilan-zierung halten wir die geplanten Kompensationsmaßnahmen für unzureichend.
Nicht alle vorgesehenen Maßnahmen zum Ausgleich (bspw. das Anbringen von Nistkästen) sind nach dem derzeitigen Planungsstand hinreichend nach § 15 Abs. 4 S. 1 BNatSchG gesichert. Es ist geplant, Ausgleichsmaßnahmen (die nicht im Bebauungsplan festgesetzt sind) durch einen städtebaulichen Ver-trag zu sichern und umzusetzen. Wir weisen darauf hin, dass der Abschluss des städtebaulichen Vertrags vor dem Beschluss des hier verfolgten Bebau-ungsplans zu erfolgen hat, damit die Maßnahmen als hinreichend gesichert gelten können.  
Der Entwurf des Bebauungsplans ist aus unserer Sicht zu überarbeiten. Bis dahin machen wir geltend, dass dem Vorhaben öffentliche Belange in Form der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

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