Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Lüdke,
der BUND Landesverband Sachsen e.V. bedankt sich für die Beteiligung im o.g. Verfahren und nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Dem Entwurf wird in seiner derzeitigen Fassung nicht zugestimmt.
Begründung:
Die Stadt Penig beabsichtigt, die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf ei-nem ehemaligen Deponiestandort durch die Aufstellung eines vorhabenbezo-genen Bebauungsplans bauplanungsrechtlich vorzubereiten.
Der BUND begrüßt die Entscheidung des Stadtrats der Stadt Penig, den Aus-bau von erneuerbaren Energieanlagen auf ihrem Gemeindegebiet voranzutrei-ben und somit einen Beitrag zur Energiewende zu leisten. Die Ablehnung des derzeitigen Bebauungsplanentwurfs ist nicht gegen das Vorhaben gerichtet, sondern bezieht sich auf die vorgesehene Vermeidung und Kompensation von erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzguts Fauna. Die derzeit vorgesehe-nen Maßnahmen sind teilweise unzureichend und erzielen nicht die gewünsch-ten Wirkungen, wie im Folgenden ausgeführt werden soll.
In dem Artenschutzrechtlichen Beitrag wird in Bezug auf die Vereinbarkeit mit den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des BNatSchG in Bezug auf die Beeinträchtigungen auf bodenbrütende Vogelarten ausgeführt:
„Die Vernichtung von Nestern der Arten, die in Bodenmulden brüten, wird durch die Bauzeit außerhalb der Brutzeit vermieden. Weiterhin können die vorhandenen Habitatstrukturen im Umfeld des Vorhabens als Ausweichbiotope genutzt werden. Die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räumlichen Zusammenhang erfüllt. Erhebliche Beeinträchtigungen der Popula-tion der bodenbrütenden Vogelarten, die eine Verschlechterung des Erhaltungs-zustandes der Arten verursachen könnten, sind nicht gegeben.“
Weiter wird in Bezug auf die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ausge-führt:
„AM 1 Anpflanzen von heimischen, standortgerechten Sträuchern nach Pflanzlis-te, Fläche: 2.864 m² Pflege: Die Strauchflächen sind vor Überwucherung durch Trivialarten zu schützen. Aufkommende Gehölzsämlinge sind zu entfernen, Pfle-geturnus 3 bis 5 Jahre.
AM 2 Entwicklung von artenreichem Extensiv-Grünland Pflege: extensive Bewei-dung mit Schafen; Besatz: 3 Tiere/ha; oder Mahd mit Entfernen des Mähgutes, 2 mal pro Jahr; erster Schnitt nicht vor 15. Juli, Fläche: 24.262 m²
AM 3 Entwicklung von artenreichem Extensiv-Grünland im Bereich der Solarmo-dule Pflege: extensive Beweidung mit Schafen; Besatz: 3 Tiere/ha; oder Mahd mit Entfernen des Mähgutes, 2 mal pro Jahr; erster Schnitt nicht vor 15. Juli, Fläche: 45.666 m²“
Festzustellen ist, dass die Aussagen in Hinsicht auf die Vermeidung von erheb-lichen Beeinträchtigungen zu pauschal und nicht begründet sind. Die verschie-denen bodenbrütenden Vogelarten haben unterschiedliche Ansprüche an ihre Habitatstrukturen, von daher können hier keine pauschalen Aussagen getrof-fen werden. Weiterhin sind die Aussagen unbegründet, da eine Untersuchung dahingehend fehlt, ob die umliegenden Biotopstrukturen tatsächlich als Aus-weichhabitat in Frage kommen. Dabei ist bei einer eingehenden Untersuchung auch zu bedenken, dass die umliegenden Biotope schon durch andere Indivi-duen belegt sein können und somit durch die Realisierung des Vorhabens ein höherer Nutzungsdruck dieser Biotope entsteht. Der Vorhabenträger hat zwar eine entsprechende Biotopbeschreibung der umliegenden Biotope vorgenom-men, allerdings fehlt wie beschrieben die Untersuchung auf ihre Eignung als Ausweichhabitat. Diesem Mangel ist durch eine entsprechende Untersuchung abzuhelfen. Im Zweifel sind vorgezogene Kompensationsmaßnahmen in Be-tracht zu ziehen, die entsprechende Habitatstrukturen bodenbrütender Vogelar-ten schaffen. Hierbei ist insbesondere die Anlage von Ackerbrachflächen oder Ackerrandstreifen an den umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen in Betracht zu ziehen, um erhebliche Beeinträchtigungen des Rebhuhns zu ver-meiden. Wir verweisen an dieser Stelle auf in Frage kommende CEF-Maßnahmen für das Rebhuhn, welche in einem im Auftrag des Bundesum-weltministeriums erstellten Forschungsberichts detailliert beschrieben werden (Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschut-zes bei Infrastrukturvorhaben, Runge, 2010, abrufbar unter: www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/eingriffsregelung/FuE_CEF_Endbericht_RUNGE_01.pdf )
Zu begrüßen ist die Änderung des vorgesehenen Mahdzeitpunkts, der nun-mehr nicht vor dem 15. Juli erfolgen soll. Hierbei ist zu beachten, dass sich der Brutzeitraum der bodenbrütenden Vogelarten aufgrund der schwankenden Wetter- und Klimabedingungen zeitlich nach hinten verschieben kann, daher sollte die Mahd erst nach einer Einzelfall-Prüfung dahingehend erfolgen, dass auf der entsprechenden Fläche keine Fortpflanzungsstätten Bodenbrütender Arten mehr vorhanden sind.
In Bezug auf die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen auf Reptilien, ist zu bedenken, dass durch die großflächige Installation der Photo-voltaikanalagen die sonnenexponierten Flächen sich erheblich verringern. Zu-gleich wird das Gebiet dadurch verschattet. Deshalb sind hier Ausweichlebens-räume zu schaffen, die den Fortbestand der im Gebiet vorkommenden Repti-lienarten sichern. Da im Zuge der Baufeldfreimachung die Absammlung der vorkommenden Reptilienarten vorgesehen ist, bietet sich eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme durch die Anlage sonnenexponierter Schutt- und Ge-steinswälle/-Haufen an, um entsprechende Ausweichhabitate zur Verfügung zu stellen und die abgesammelten Individuen dort vorerst wieder auszusetzen. Die Maßnahme sollte im Vorfeld der Baumaßnahme an einer geeigneten Stelle durchgeführt werden, die nicht weit vom dem Eingriffsortentfernt ist. Um eine Rückkehr der abgesammelten Individuen in das Baufeld während der Bauar-beiten zu verhindern, ist es anzuraten, die angelegten Ausweichhabitate kurz-zeitig mit einem Reptilienzaun zu sichern. Der Bebauungsplanentwurf ist daher um eine CEF-Maßnahme zu ergänzen, um den Fortbestand der im Arten-schutzrechtlichen Beitrag genannten Reptilienarten zu sichern.
Abschließend soll auf die rechtliche Sicherung von vorgesehenen Kompensa-tionsmaßnahmen hingewiesen werden. Gem. § 15 Abs. 4 BNatSchG sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Für die vorgesehene Beweidung durch Schafe ist daher ein geeigneter Schäfereibetrieb zu bestimmen und zu beauf-tragen. Um dem § 15 Abs. 4 BNatSchG zu genügen, sind entsprechende pri-vatrechtliche (bspw. Pachtvertrag, dingliche Sicherung usw.) oder öffentlich-rechtliche Maßnahmen (bspw. städtebaulicher Vertrag) zu treffen und als Teil des Bebauungsplans festzusetzen, um die Durchführung und Wirksamkeit der Maßnahme auch zu sichern.
Wir bitten um eine weitere Beteiligung am Verfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
