Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Energieeinsparungsverordnung

11. Juli 2016 | Energiewende, Stellungnahmen

Der BUND bemängelt an dem Verordnungsentwurf, dass darin keine Ausfüh-rungen zu dem Begriff der „statistisch signifikanten Menge“ der jährlich vorzu-nehmenden Stichproben finden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen nimmt hiermit Stellung zum o.g. Verord-nungsentwurf.
Hintergrund des beabsichtigten Verordnungsentwurfs ist die Umsetzung der RL 2010/31/EU vom 19. Mai 2010 über die Gesamteffizienz von Gebäuden. Darin ist eine Einführung eines unabhängigen Kontrollsystems für Inspektionsberich-te über Klimaanlagen sowie Energieausweise vorgesehen, die entsprechend des Energieeinsparungsgesetzes und der Energieeinsparverordnung durch die Bundesländer wahrgenommen werden soll.
Der BUND bemängelt an dem Verordnungsentwurf, dass darin keine Ausfüh-rungen zu dem Begriff der „statistisch signifikanten Menge“ der jährlich vorzu-nehmenden Stichproben finden. Vielmehr soll nach dem Verordnungsentwurf die statisch signifikante Menge durch das Staatsministerium des Innern jährlich dynamisch bestimmt werden. Hier könnte eine Festlegung auf einen bestimm-ten Prozentsatz in der Verordnung zielführender sein, um eine jährlich zu prü-fende signifikante Menge gleichbleibend sicherzustellen. Die Festlegung eines Prozentsatzes in der Verordnung ist gegenüber der Festlegung von jährlich schwankenden absoluten Zahlenvorgaben dazu fähig, einen signifikanten An-teil der zu prüfenden Ausweise und Anlagen auch dynamisch zu gewährleisten und orientiert sich somit an der realen Menge der zu prüfenden Energieaus-weise und Anlagen. Dieser Prozentsatz sollte den Wert von 15 % nicht unter-schreiten, um einen wirksamen Vollzug zu ermöglichen.
Des Weiteren sollten in der Verordnung auch vor-Ort-Kontrollen vorgesehen werden. Die nach derzeitigem Verordnungsentwurf lediglich vorgesehene elektronische Überprüfung von Energieausweisen kann den Vollzug nicht ef-fektiv sicherstellen. Daher sind auch Befugnisse für Vor-Ort-Kontrollen in der Verordnung vorzusehen und sollten sich dementsprechend auch auf die Stich-probenprüfung erstrecken.   
Die Bauauftragung und Zuständigkeit der mit der Verordnung einhergehenden Anforderungen und Aufgaben der Landesdirektion Sachsen und dort der Lan-desstelle Bautechnik ist zu begrüßen. Die Behörde besitzt die notwendige Fachkenntnis und besitzt die nach der RL 2010/31/EU geforderte Unabhängig-keit.
Zudem ist es sinnvoll, die zuständige Behörde für die Stichprobenprüfung auch mit dem Vollzug von Ordnungswidrigkeiten zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen


Jutta Wieding
Landesgeschäftsführerin
in Vertretung

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