BUND Landesverband Sachsen

Stellungnahme zum Entwurf Nr. 32 „Goethestraße“ Stadt Rodewisch

16. März 2015

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 32 „Goethestraße“ in seiner derzeitigen Fassung wird abgelehnt und sollte zwingend überarbeitet werden.

Stellungnahme zum Entwurf Nr. 32 „Goethestraße“
Stadt Rodewisch

Sehr geehrter Herr Obeth,

der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung im vorliegenden Verfahren und nimmt dazu wie folgt Stellung:
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 32 „Goethestraße“ in seiner der-zeitigen Fassung wird abgelehnt und sollte zwingend überarbeitet wer-den.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird das Planungsziel verfolgt, Bau-recht zur Errichtung einer Einfamilienhaussiedlung zu schaffen. Laut Pla-nungsbegründung (S. 10) wurden die Belange des Umweltschutzes, ein-schließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, berücksichtigt. Da-ran ergeben sich aus unserer Sicht erhebliche Zweifel, da sich keinerlei Aus-führungen zu den Belangen des Naturschutzes finden lassen und damit völlig unzureichend sind. Auch wenn hier das beschleunigte Verfahren gem. § 13a BauGB angewendet wird, bedeutet dies nicht, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege außer Acht gelassen werden können. Zwar ist hier die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung durch das be-schleunigte Verfahren abgelehnt worden, allerdings sind daneben die besonde-ren artenschutzrechtlichen Vorschriften des § 44 ff. BNatSchG anwendbar.
Damit ein Zuwiderhandeln gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestän-de ausgeschlossen werden kann, bedarf es einer Feststellung, ob geschützte Arten oder ihre Lebensräume in dem Vorhabengebiet vorhanden sind. Daran fehlt es vorliegend. Wir erwarten daher, dass eine entsprechende Kartierung vorgenommen wird und bestehende Informationen zu den vorhanden Arten eingeholt werden. Weiterhin sind die durch das Vorhaben hervorgerufenen Wirkungen auf die geschützten Arten hin zu überprüfen. Kann ein Verstoß ge-gen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden, ist der Bebauungsplanentwurf durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen zu ergänzen bzw. ist das Bauvorhaben aufzuge-ben.
Wir fordern daher, den Entwurf nochmals zu überarbeiten und den Belangen des Naturschutzes ausreichend und angemessen Rechnung zu tragen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

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