Stellungnahme zum Flurbereinigungsverfahren Knauthainer Elstermühlgraben

30. Juni 2016 | Naturschutz, Stellungnahmen

Der BUND zeigt hiermit an, dass durch das Flurbereinigungsverfahren verschiedene naturschutzfachliche Belange berührt werden (Schutz- und Vorbehaltsgebiete).

Sehr geehrte Frau Hartig, sehr geehrte Frau Hatzfeld,

der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Sachsen e.V. bedankt sich für die Beteiligung im vorliegenden Flurbereini-gungsverfahren als Träger öffentlicher Belange. Mit dem Flurbereinigungsver-fahren „Knauthainer Elstermühlgraben“ wird hauptsächlich das Ziel verfolgt, die naturnahe Entwicklung von Gewässern und die Verbesserung der Agrarstruk-tur in Übereinstimmung zu bringen sowie durch Flächentausch die Erschlie-ßung neuer Flurgrundstücke zu sichern.
Der BUND zeigt hiermit an, dass durch das Flurbereinigungsverfahren ver-schiedene naturschutzfachliche Belange berührt werden (Schutz- und Vorbe-haltsgebiete).
1.    Schutz- und Vorranggebiete im Verfahrensgebiet
Die Karte 8 „Ökologisches Verbundsystem” des Regionalplans Westsachsen 2008 zeigt deutlich, dass sich das Verfahrensgebiet im Bereich der Vorrangge-biete für Natur und Landschaft befindet (Arten- und Biotopschutz). Es handelt sich dabei sowohl um Kernflächen als auch Verbindungsflächen des Bio-topverbunds. Außerdem liegt das Verfahrensgebiet im Norden anteilig im „Vor-behaltsgebiet vorbeugender Hochwasserschutz.“
Nach Auswertung der Kartenübersicht der in Sachsen ausgewiesenen Schutz-gebiete, können wir zum Verfahren weiterhin den Hinweis geben, dass sich mehrere naturschutzrechtliche Schutzgebiete innerhalb des zur Flurbereini-gung vorgesehenen Gebietes befinden. Dabei handelt es sich um das FFH-Gebiet Nr.: 4639-301 („Leipziger Auensystem“) sowie um das Vogelschutzge-biet gem. der Richtlinie 79/409/EWG Nr.: 4639-451 („Leipziger Auwald“) sowie das Landschaftsschutzgebiet Nr. 20811 („Leipziger Auwald“). Damit sind bei allen Vorhaben die Schutzziele dieser Gebiete zu beachten.

2.    Grundsätze Regionalplanung
Aus gegebenem Anlass sollen hier die für die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete relevanten Ziele und Grundsätze der Regionalplanung wiedergegeben werden:
Z 4.1.1 Freiraumbeanspruchende oder -beeinträchtigende Nutzungen und Vor-haben sollen auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt und schutz-würdige Landschaftsteile erhalten werden. Einer weiteren Reduzierung bzw. Zergliederung wertvoller Ökosysteme ist entgegenzuwirken.

G 4.1.2 Strukturarme Ackerfluren sollen, sofern sie nicht als Offenland eine besondere Bedeutung für den Naturhaushalt oder den Artenschutz haben, durch ein Netz von Gehölzstrukturen gegliedert werden, so dass bestehende Gehölze und Waldbiotope miteinander verknüpft und durch weitere Biotopty-pen wirksam ergänzt werden.

G 4.1.10 Um die Stadt Leipzig ist ein „Grüner Ring“ weiterzuentwickeln, der vielgestaltige Landschaftsbereiche vernetzt, die Umweltqualität sowie die Vo-raussetzungen für die landschaftsbezogene Naherholung verbessert und in der Kernstadt fortgesetzt wird.

Z 4.2.1 Nutzungsformen und -intensitäten in Vorranggebieten Natur und Land-schaft sollen dahingehend ausgerichtet sein, dass sie eine Reaktivierung der Landschaftspotenziale ermöglichen, einer naturnahen Entwicklung von Flora und Fauna dienen und Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.

Z 4.2.4 Wald in Vorranggebieten Natur und Landschaft soll unter besonderer Beachtung von Naturschutzbelangen standortgerecht und naturnah bewirt-schaftet werden.

Z 4.2.8 Im Rahmen der Bauleitplanung soll das ökologische Verbundsystem durch örtliche Biotopvernetzungen ergänzt werden.

Z 4.2.9 Eine Beeinträchtigung von natürlichen Zug- und Wanderwegen sowie Rastplätzen wandernder Tierarten ist zu vermeiden. Beim Bau von Ver-kehrstrassen mit landschaftszerschneidenden Wirkungen sollen Querungs-möglichkeiten für wandernde Tierarten oder funktional gleich wirksame Maß-nahmen des Biotopverbunds geschaffen werden.

Z 4.3.2.3 Der Bestand an standortgerechten Auwäldern und Ufergehölzen soll erhalten und ergänzt werden

Z 4.3.2.4 Zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Ge-wässer soll im Gewässerrandstreifen die Landnutzung standortgerecht erfol-gen. Durch geeignete landschaftsökologische Maßnahmen sollen die Schad- und Nährstoffeinträge gemindert und die Eigendynamik des Gewässers er-möglicht werden.

Z 4.3.4.2 Die Abflussbereiche von Vorranggebieten vorbeugender Hochwas-serschutz sollen als Grünland genutzt oder durch Aufforstung geeigneter Ge-biete in ihrem Retentionsvermögen gestärkt werden.

Die Ziele und Grundsätze der Regionalplanung stellen zwingend zu beachtende Planungsdirektiven dar, die auch im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens zu beachten sind. Wir weisen durch die Darstellung der Grundsätze und Ziele darauf hin, dass im Verfahren auch ökologische Belange, hier vorwiegend des ökologischen Verbundsystems zu berücksichtigen sind.

§ 1 SächsNatSchG und § 21a SächsNatSchG (siehe unten) unterstreichen die Anerkennung der Bedeutung des Biotopverbunds im Recht des Freistaats Sachsen.
§ 1 SächsNatSchG:
(1) Über § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 181) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinaus berücksich-tigen die Landkreise, Gemeinden sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Grundsätze und Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsfürsorge und ar-beiten mit den Naturschutzbehörden wirksam zusammen. Insbesondere sollen die Gebietskörperschaften die Ziele des Biotopverbundes im Rahmen ihrer Flächennutzungspolitik unterstützen und geeignete Maßnahmen zur Errichtung des Biotopverbundes im Sinne von § 21 BNatSchG ergreifen.
§ 21a SächsNatSchG: Biotopvernetzung (zu § 21 Abs. 6 BNatSchG)
Bei der Erhaltung und Schaffung der nach § 21 Abs. 6 BNatSchG zur Vernet-zung von Biotopen erforderlichen Landschaftsstrukturelemente soll eine räum-lich ausgewogene Verteilung angestrebt und vorhandene Biotopvernetzungs-strukturen, insbesondere Wald, Waldsäume, Alleen, Fließgewässer, soweit möglich, berücksichtigt werden. Die erforderlichen Landschaftsstrukturelemen-te werden, soweit maßstäblich und inhaltlich geeignet, in der Landschaftspla-nung dargestellt. Insbesondere dann, wenn Landschaftsstrukturelemente für die Vernetzungsfunktion nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, sind als geeignete Maßnahmen langfristige Vereinbarungen, landschaftspflegeri-sche Maßnahmen, planungsrechtliche Vorgaben und andere geeignete In-strumente zur Mehrung der Fläche, die von Landschaftsstrukturelementen im Sinne von Satz 1 eingenommen wird, zu ergreifen.
Das hier vorgesehene Gebiet für eine Flurbereinigung, bietet aus Sicht des BUND Sachsen optimale Bedingungen für eine Stärkung von:
- Landschaftselementen wie Gehölzstrukturen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen.
- Abflussbereichen von Vorranggebieten vorbeugender Hochwasserschutz als Grünland zu nutzen oder durch Aufforstung geeigneter Gebiete in ihrem Re-tentionsvermögen zu stärken.

Bei der Verbesserung der Agrarstrukturen und dem geplanten Flächentausch ist unbedingt darauf zu achten, dass der Reduzierung bzw. Zergliederung wert-voller Ökosysteme entgegengewirkt wird. Das Vorhabensgebiet liegt innerhalb des Verbundssystems des Leipziger Auwalds und stellt damit ein wichtiges Verbindungselement im Biotopverbund dar.

Wir bitten um Mitteilung über den weiteren Verlauf des Verfahrens und bringen uns gerne weiterhin ein.

Mit freundlichen Grüßen



Jutta Wieding
Landesgeschäftsführerin in Vertretung

Stellungnahme als PDF
 

Zur Übersicht

BUND-Bestellkorb