Sehr geehrte Damen und Herren,
der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung zum o. g. Verfahren und nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Das Vorhaben wird in der derzeitigen Form abgelehnt.
Begründung:
Geplant sind der Ausbau der B 96 sowie die Anlage eines Radverkehrsweges nördlich von Zittau.
1. Fehlerhafte UVP-Vorprüfung
Problematisch wird das Ergebnis der UVP-Vorprüfung gesehen. Danach ist eine UVP nicht erforderlich, da nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist bzw. diese vermieden oder ausgeglichen werden können. Die Vorprüfung ist je-doch fehlerhaft, da die Annahmen in der Tabelle nicht zutreffend sind. Im Folgen-den werden die relevanten (nicht zutreffenden) Aussagen erläutert.
In der Vorprüfung (des Einzelfalls und der standortbezogenen) wird von keiner zusätzlichen Zerschneidungswirkung ausgegangen. Durch die Anlage des Fahr-radweges ist jedoch von einer zusätzlichen Barriere sowie Zerschneidung auszu-gehen. Es ist des Weiteren von einer Änderung bzw. einer Inanspruchnahme (wenn auch nur temporär) eines Gewässers (Landwasser) auszugehen (Punkt1.14 der Einzelfallvorprüfung). Zudem wird weiterhin die Entwässerung in das Landwasser beabsichtigt. Zusätzlich ist von erheblichen Bodenbewegungen auszugehen (Punkt 1.4). Nach Punkt 1.4 der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls soll des Weiteren keine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Na-turschutz (bspw. Biotopverbundflächen) betroffen sein. Entgegen dieser Annah-me handelt es sich jedoch um Biotopverbundflächen, was durch die Ausweisung eines FFH-Gebiets sowie der Ausweisung im geltenden Regionalplan Oberlausitz Niederschlesien zum Ausdruck kommt. Nach geltendem Regionalplan handelt es sich um die Flächen linkseitig der B96 um Vorranggebiete für den Arten- und Bio-topschutz, zudem ist ein regionaler Grünzug (Biotopverbundsystem) ausgewie-sen. Weiterhin sind zwischen Mittelherwigsdorf und Oderwitz zwei Grünzäsuren verzeichnet, die gerade die herausragende Bedeutung des funktionsgerechten Biotopverbunds unterstreichen und sicherstellen sollen. Nachfolgend sollen die relevanten Grundsätze und Ziele des Regionalplans dazu wiedergegeben werden:
„Z 4.3.1 Die Vorranggebiete Arten- und Biotopschutz und die naturnahen Fluss-abschnitte einschließlich ihrer Auen sind so zu erhalten und zu entwickeln, dass sie als Kernflächen des ökologischen Verbundsystems fungieren.
G 4.3.2 Die Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz sollen gemeinsam mit den in das ökologische Verbundsystem einbezogenen regionalen Grünzügen und Grünzäsuren, Vorrang- und Vorbehaltsgebieten zum Schutz des vorhandenen Waldes, den Überschwemmungsbereichen sowie den strukturierungsbedürftigen Agrarfluren so erhalten und entwickelt werden, dass sie als Verbindungsflächen im ökologischen Freiraumverbund wirksam sind.
G 4.3.3 Das vorhandene Netz wertvoller Biotope soll erhalten und verdichtet wer-den. Zur Gewährleistung eines funktionsfähigen Biotopverbundes sollen insbe-sondere die landschaftstypischen Gehölzbestände entlang von Wegen und Ge-wässern, naturnahe Fließ- und Stillgewässer, unzerschnittene, naturnahe Wald-bereiche, Hecken, Feldgehölze und Feldraine, extensiv genutzte landwirtschaftli-che Nutzflächen, Feucht- und Nasswiesen, Streuobstwiesen und andere ökolo-gisch wertvolle Lebensräume erhalten oder wiederhergestellt werden.
Z 4.3.4 Die in das ökologische Verbundsystem integrierten regional bedeutsamen Vogelzugachsen und Fledermauszugkorridore sind für die räumliche und funktio-nelle Vernetzung der Kernflächen des ökologischen Verbundsystems zu erhalten. Z 4.3.5 Die südlich und südwestlich der Stadt Weißenberg ausgewiesenen Vor-ranggebiete Landwirtschaft sind so zu erhalten, dass sie ihrer Funktion als Kern-flächen des ökologischen Verbundsystems (avifaunistisch wertvolle Bereiche des halboffenen Agrarraumes) gerecht werden können.
Z 4.4.1 Regionale Grünzüge sind von Bebauung im Sinne einer Besiedlung oder anderen funktionswidrigen Nutzungen freizuhalten. Regionale Grünzüge sind im Rahmen der Bauleitplanung zu konkretisieren. Dabei sollen die regionalen Grün-züge entsprechend den lokalen Gegebenheiten mit innerörtlichen Grünbereichen verbunden werden. Davon ausgenommen sind Vorhaben, die unter fachplaneri-schem Aspekt dort notwendigerweise ihren Standort haben. Die Funktionsfähig-keit des regionalen Grünzuges ist dabei zu gewährleisten.
Z 4.4.2 Grünzäsuren sind von jeglicher Bebauung oder anderen funktionswidrigen Nutzungen freizuhalten. Grünzäsuren sind im Rahmen der Bauleitplanung zu kon-kretisieren.“
Auf die mangelnde Berücksichtigung des Biotopverbundsystems soll unten näher eingegangen werden.
Unter Punkt 2.4 der standortbezogenen Vorprüfung wird davon ausgegangen, dass keine Umweltqualitätsnormen überschritten werden. Dies ist nicht zutref-fend, da die UQN für die Fließgewässer bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt überschritten werden. Die Entwässerung der B 96 erfolgte und soll auch weiterhin in das Landwasser (nicht als eigenständiger Fließgewässerkörper nach WRRL ausgewiesen) erfolgen. Das Landwasser mündet in die Mandau, dessen UQN mehrfach überschritten werden, so dass der chemische Zustand als schlecht ein-gestuft wird (dies trifft bspw. für Benzo(a)pyren zu, ein Stoff der hauptsächlich durch Verbrennungsmotoren und Reifenabrieb in die Umwelt gelangt). Nach EuGH- und BVerwG-Rechtsprechung ist jede Beeinträchtigung einer bereits als schlecht eingestuften Qualitätskomponente als Verschlechterung im Sinne von § 27 WHG und Art. 4 WRRL anzusehen. Für die Mandau sind Maßnahmen zur Verbesserung geplant, die gerade die Reduzierung von Stoffeinträgen durch Ab-wassereinleitungen als auch Maßnahmen zur Reduzierung von Stoffeinträgen aus anderen Punktquellen vorsehen. Der geplanten Entwässerung stehen daher Zwei-fel an der Vereinbarkeit mit dem Verbesserungsgebot entgegen. Eine Auseinan-dersetzung mit dieser Problematik ist den Planungsunterlagen nicht zu entneh-men. Für einen Überblick über den Zustand der Mandau sowie der nach der Be-wirtschaftungsplanung vorgesehenen Maßnahmen ist die Einsicht in den Wasser-körpersteckbrief empfehlenswert (siehe geoportal.bafg.de/birt_viewer/frameset )
Unzutreffend ist weiterhin die Feststellung, es seien keine Überschwemmungsge-biete und keine gesetzlich geschützten Biotope betroffen. Zunächst sind die Flä-chen entlang des Landwassers als Überschwemmungsgebiet gem. § 72 SächsWG festgesetzt. Darüber hinaus sind nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG die naturnahen Bereich fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation gesetz-lich geschützte Biotope gem. § 30 Abs. 1 BNatSchG. Dies ist für den Uferbereich des Landwassers zutreffend, so dass das Bauvorhaben ein gesetzlich geschütztes Biotop berührt.
Folglich hätte die Vorprüfung zu dem Ergebnis führen müssen, dass für das Vor-haben eine UVP-Plicht besteht.
2. Fehlende Berücksichtigung des Biotopverbunds
Die Umweltfachliche Untersuchung benennt zwar die Wirkung der Zerschnei-dung, berücksichtigt diese Wirkung jedoch nicht angemessen und hinreichend. Wie sich aus den Planunterlagen ergibt, ereigneten sich in der Vergangenheit häu-fig Wildunfälle. Die Zahl der Kollisionen, die nicht gemeldet wurden, wird sicherlich höher sein (Kollisionen mit Fledermäusen, Kleinsäugern und Vögeln). Alleine die Häufigkeit von Unfällen mit Großsäugern zeigt die Bedeutung des Gebietes für den Biotopverbund und die negative Wirkung der Zerschneidung durch die B96. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Plangebiet um die letzte verbleibende Querungsmöglichkeit an der B96 handelt, die kein Siedlungsgebiet darstellt. Vor diesem Hintergrund sind auch die regionalplanerischen Ausweisun-gen und Vorgaben (siehe oben) zu verstehen und zu berücksichtigen. Daneben besteht die rechtliche Verpflichtung zur Schaffung, Erhaltung und Sicherung des nationalen Biotopverbunds (§ 21 BNatSchG). Die Biotopverbundflächen wurden vorliegend durch die Regionalplanung im Sinne von § 21 Abs. 4 BNatSchG recht-lich gesichert (Festlegung eines Regionalen Grünzugs sowie Grünzäsuren und Vorranggebiet Arten- und Biotopschutz). Die vorgelegte Planung berücksichtigt die Biotopverbundplanung nicht oder nicht ausreichend. Dass es sich bei der B96 um eine bestehende Bundesstraße handelt, kann nicht dazu führen, dass eine Optimierung/Einrichtung von Querungen und die Minderung des Zerschneidungs-effektes nicht mehr vorgenommen werden. Vielmehr ist der beabsichtigte Ausbau der Bundesstraße als Anlass dafür zu nehmen, Querungshilfen für Tierarten vor-zusehen sowie Leiteinrichtungen zu errichten und einen wirksamen Biotopverbund sicherzustellen. Auf diese Weise könnte auch die Verkehrssicherheit (angestreb-tes Ziel des Ausbaus) erhöht werden, in dem Wildunfälle vermieden werden. Die vorgelegte Planung äußert sich zum ökologischen Verbundsystem nicht; es wer-den keine Verbindungselemente oder Minderungsmaßnahmen für die Zerschnei-dung geplant. Hier wäre die Errichtung einer Grünbrücke oder einer Tunnellösung zu untersuchen gewesen. Dies hätte auch Bestandteil einer Alternativenprüfung im Rahmen der UVP sein müssen, die aufgrund einer fehlerhaften Vorprüfung nicht vorgenommen worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
