BUND Landesverband Sachsen

Stellungnahme zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben ABS Karlsruhe - Stuttgart - Nürnberg - Leipzig/Dresden, Bauabschnitt Chem-nitz Hbf (a) - Chemnitz-Kappel (a)

23. Februar 2016 | Mobilität, Lebensräume, Stellungnahmen

Das Vorhaben wird sowohl wegen fehlender untersuchter Vorhabenal-ternativen als auch wegen unzureichender Vermeidungsmaßnahmen und wegen einer fehlerhaften Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung in seiner derzeitigen geplanten Form abgelehnt.

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e.V. und die Regionalgruppe Chemnitz bedanken sich für die Beteiligung im oben genannten Verfahren und nehmen zum Vorhaben wie folgt Stellung:
Das Vorhaben wird sowohl wegen fehlender untersuchter Vorhabenal-ternativen als auch wegen unzureichender Vermeidungsmaßnahmen und wegen einer fehlerhaften Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung in seiner der-zeitigen geplanten Form abgelehnt.
Begründung:
Die DB Netz AG und die DB Station & Service AG planen den Ausbau der Bahnstrecke Karlsruhe – Stuttgart – Nürnberg – Leipzig/Dresden, zu der auch der Streckenabschnitt Chemnitz Hbf – Chemnitz-Kappel (Strecke 6258) ge-hört, der vorliegend Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist. Ziel des Vorhabens ist es, die zulässige Geschwindigkeit auf der Strecke zu erhöhen und die vorhandene Infrastruktur zu erneuern. Der Streckenabschnitt der zum Ausbau vorgesehen ist, befindet sich ausschließlich im Stadtgebiet von Chem-nitz. Auch wenn der Ausbau einer relativ umweltfreundlichen Infrastruktur grundsätzlich zu begrüßen ist, stehen dem Vorhaben in seiner derzeitigen Form aus Sicht des BUND zwingende Gründe entgegen:


1.    Erhebliche Beeinträchtigung von Tiere und Pflanzen
Für den Ausbau der Strecke sind umfangreiche Rodungsarbeiten der stre-ckenbegleitenden Vegetationsbestände vorgesehen. Darüber hinaus sollen Rodungen von Vegetationsbeständen auch außerhalb des Streckenbereichs zur Baustelleneinrichtung vorgenommen werden. Insgesamt sollen 274 Bäume (größtenteils von erheblichem Stammumfang) gerodet werden, was wohl fast alle Bäume im Vorhabengebiet sein sollten. Nur ein Bruchteil der Bäume soll erhalten werden. Auch Rasen- und Grünlandbereiche werden durch die Baustelleneinrichtung in Anspruch genommen. Die Baumbestände entlang der Bahnstrecke stellen geeignete Nist- und Brutplätze für eine Vielzahl von Vogel-arten dar (für eine Auflistung der betroffenen Vogelarten: siehe artenschutz-rechtliches Gutachten Avifauna, Ingenieurbüro Schulze, 2015).
Weiterhin dient laut Planunterlagen die streckenbegleitende Vegetation mehre-ren Fledermausarten als Flugleitroute. Dementsprechend sind die Baumbe-stände und Hecken von enormer Bedeutung als Lebensraum für die im dicht besiedelten Stadtgebiet vorhandenen Tierarten (vor allem für Vögel u. Insek-ten). In diesem Sinne wird auch in der UVS (S. 43, 44) ausgeführt: „Eine hohe Bedeutung/Empfindlichkeit kommt im Untersuchungsgebiet den Ruderalfluren (mit Übergängen zu Grünlandgesellschaften) der Bahndämme einschließlich des Aufwuchses von Gebüschen und Gehölzen zu. Neben ihrer relativ arten-reichen Flora selbst haben diese Vegetationsbestände potentiell auch eine gro-ße faunistische Bedeutung.“ Weiter: „Als Bestände bzw. Populationen von ho-her Bedeutung/Empfindlichkeit ist für das Untersuchungsgebiet die Gesamtheit des Bestandes an wertvollen Einzelgehölzen zu nennen.“ Aufgrund des zu er-wartenden Verlustes von nahezu allen Vegetationsbeständen kommt die UVS (S. 62) dann auch zu dem Ergebnis, dass die umfangreiche Rodung als erheb-lich zu bewerten ist. Neben den erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgu-tes Flora ergibt sich durch das Vorhaben auch der voraussichtliche Verstoß gegen die naturschutzrechtlichen Verbotstatbestände aus § 44 BNatSchG (in Bezug auf sämtliche vorhandene Vogelarten, Waldameise, Blindschleiche).
Angesichts der Vielzahl der anzunehmenden Verstöße gegen die naturschutz-fachlichen Verbotsbestände und der erheblichen Beeinträchtigungen sieht der BUND es als zwingend erforderlich an, dass mögliche Vermeidungsmaßnah-men zu ergreifen sind. Dazu zählt auch, dass wertvolle Gehölze oder Hecken erhalten werden, die nur aus dem Grund zu roden sind, weil sie in einem Ab-stand von 11 m zur Anlage stehen (jedoch nicht als Baustellenfläche dienen). Der BUND fordert den Planungsträger auf, zu prüfen, inwiefern durch eine vorausschauende Baustelleneinrichtung oder auch durch einen Ausbau in ver-schiedenen Abschnitten eine Vermeidung erheblicher Rodungsarbeiten mög-lich ist. Beeinträchtigungen können aus Sicht des BUND zwar nicht gänzlich vermieden werden, allerdings können sie erheblich minimiert werden, wozu der Vorhabenträger nach § 15 Abs. 1 BNatSchG verpflichtet ist, da er vermeidbare Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaft zu unterlassen hat. Die Feststellung in den Planunterlagen, dem Vermeidungsgrundsatz sei ausrei-chend Rechnung getragen worden, wird unsererseits bezweifelt. Die Zweifel bestehen vor allem deswegen, weil der Planungsträger die Einrichtung der Baustellenflächen außerhalb des Bahngeländes nicht hinreichend begründen kann und auch eine Würdigung der wertvollen Vegetationsbestände im Rah-men der Planung der Baustellenflächen nicht erfolgt.
2.    Beeinträchtigung des Wasserhaushalts
Der Vorhabenträger beabsichtigt, das Brückenbauwerk Chemnitzviadukt zu demontieren und zurückzubauen. Das Brückenbauwerk, welches das denk-malgeschützte Viadukt ersetzen soll, hat Beeinträchtigungen des Wasserhaus-halts zur Folge. Zum einen muss für die neu zu errichtende Brücke ein Stütz-pfeiler bis unmittelbar an die Einfassungsmauer der Chemnitz herangezogen werden. Für den Bau des Fundamentes dieses Stützpfeilers müssen Spund-wände in die Chemnitz eingezogen werden und diese jeweils mit Steinschüt-tungen gesichert werden. Folge dieser geplanten Baumaßnahme ist ein verän-dertes Gewässerbett der Chemnitz und die Verengung ihres Querschnitts. Zum anderen ist während der Bauphase und des Betriebs der Strecke mit dem Ein-trag von wassergefährdenden Stoffen in die Chemnitz zu rechnen (Stahlteile oder auch Beton), so dass die Chemnitz auch in Hinsicht auf die Wasserbe-schaffenheit beeinträchtigt wird. Weiterhin wird der Einsatz des Herbizids „Gly-phosat“ beabsichtigt, dessen Einsatz vom BUND generell wegen seiner nach-teiligen Wirkung auf den Naturhaushalt (toxisch!) als auch auf die menschliche Gesundheit (krebserregend! ) abgelehnt wird.  Es besteht die Gefahr, dass durch Auswaschung durch Niederschläge dieses Gift in die Chemnitz einge-tragen wird und Gewässerlebewesen schädigt. Keinesfalls ist jedoch wie in der UVS (S. 59) von schadstofffreiem Niederschlagswasser auszugehen.
Neben der beabsichtigten Beeinträchtigung eines oberirdischen Gewässers wird zugleich auch das Grundwasser beeinträchtigt. So werden zur Herstellung der Baugrundsicherheit verschiedene Bohrpfähle in grundwasserführende Bo-denschichten gerammt werden müssen, die eine Beeinträchtigung des Grund-wassers darstellen.
Wir weisen darauf hin, dass für Maßnahmen, die Auswirkungen auf Gewässer haben, die Bewirtschaftungsziele des § 27, 47 WHG zu beachten sind. Diese werden in Bezug auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen mit keinem Wort in den Planunterlagen erwähnt. Das ist insofern problematisch, als dass ein Verstoß gegen die Bewirtschaftungsziele der §§ 27, 47 WHG (vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme) einen zwingenden Versagungsgrund einer was-serrechtlichen Erlaubnis i. S. v. § 12 Abs. 1 WHG darstellt, der nicht dem Be-wirtschaftungsermessen der zuständigen Behörde unterliegt. Abgesehen da-von, dass in den Planunterlagen die Vorgaben der Gewässerbewirtschaftung keine Würdigung gefunden haben, kann es jedoch vorliegend dahinstehen, ob die geplante Maßnahme (Abriss und Ersatz des Viaduktes) eine Verschlechte-rung des Zustands darstellt oder die Erreichung eines guten Zustands nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) gefährdet, da die zu erwartenden schädlichen Gewässereinwirkungen vermieden werden können. Entscheidend für die Ertei-lung einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 12 WHG ist, dass das Vor-haben keine schädlichen Gewässerveränderungen i. S. v. § 3 Nr. 10 WHG hervorruft oder diese nicht vermieden werden können. Was die physikalischen Veränderungen anbelangt, können die Beeinträchtigungen durch den Erhalt des bestehenden Brückenbauwerks über die Chemnitz vermieden werden. Die Ertüchtigung des bestehenden Bauwerks hat wesentlich geringere Belastungen des Wasserhaushalts zur Folge, als dies durch den beabsichtigen Neubau der Brücke zu erwarten ist. Es entfallen so bspw. Maßnahmen zur Herstellung des Fundaments oder auch die dafür notwendige Wasserhaltung als auch die Ver-engung des Chemnitz-Querschnitts. In Bezug auf den Einsatz von wasserge-fährdenden Stoffen bspw. durch Glyphosat, können Nebenbestimmung in Form eines Einsatzverbotes die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Chemnitz vermeiden. Dem Vorhaben und der notwendigen wasserrechtlichen Genehmigung stehen damit zwingende Versagungsgründe im Sinne von § 12 Abs. 1 WHG entgegen.
Im Ergebnis sprechen aus Sicht des BUND daher gewichtige Gründe gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis und Planfeststellung in der der-zeitigen Form, da die Voraussetzungen hier nicht gegeben sind.
3.    Unzureichende Alternativenprüfung
Der Vorhabenträger hat nach § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 UVPG eine Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten unter Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstellen, die nach § 9 Abs. 1 b S. 1 Nr. 1 UVPG der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen ist. Diese Anforderungen sind durch die vorgelegte Planung nicht erfüllt. Auf Seite 9 der UVS heißt es: „Innerhalb der UVS wurden Vorhabenalternativen nicht untersucht. Aus technischen und wirtschaftlichen Gründen kommt nur die vorliegende Planungsvariante in Betracht, die im Wesentlichen die vorhandene Gleistrasse nutzt und bereits durch dieses Konzept Eingriffe in Natur und Land-schaft weitgehend vermeidet.“ Weiter heißt es: „Konkrete Vorhabenalternati-ven existieren nicht bzw. bestehen nur in der Nichtrealisierung des Vorhabens.“ Aus Sicht des BUND ist dies nicht der Fall. Eine Alternative des Streckenaus-baus könnte zumindest in der Erhaltung des Brückenbauwerks „Chemnitzvia-dukt“ bestehen, da das Bauwerk technisch instand gesetzt und erhalten wer-den kann und aufgrund des Erhalts wesentlich geringe Auswirkungen auf den Naturhaushalt als auch auf das Landschaftsbild zu erwarten sind. Zum einen können durch die Planalternative Beeinträchtigungen des Oberflächengewäs-sers „Chemnitz“ als auch des in diesem Bereich vorhandenen Grundwasser-körpers vermieden werden. Zum anderen kann durch den Erhalt und die In-standhaltung des Brückenbauwerks der Einsatz von Bau- und Rohstoffen er-heblich reduziert werden, da der beabsichtigte Neubau entfällt (Stichwort nachhaltige Entwicklung). Auch das Landschaftsbild im betreffenden Stre-ckenabschnitt unterliegt durch einen Erhalt des Brückenbauwerks wesentlich geringerer visueller Beeinträchtigungen. Der Vorhabenträger argumentiert, dass eine Instandsetzung des Chemnitzviadukts höhere Kosten aufwirft, als ein Brückenneubau. Die Aufstellung der voraussichtlichen Kosten ist jedoch in-transparent und kann nicht nachvollzogen werden. Des Weiteren vertritt der BUND den Standpunkt, dass bei der Auswahl und Darstellung von Vorhabenal-ternativen wirtschaftliche Erwägungen keine Berücksichtigung finden, sondern erst im Rahmen des Vergleichs von jeweils konkreter betrachteten Vorhaben-alternativen. Zusätzlich streitet dann neben den bereits genannten Belangen zum Schutz des Gewässers für die Erhaltung des Viadukts auch der Denkmal-schutz. Beide Belange zusammen genommen drängen bereits den Schluss auf, dass hier eine konkrete Variantenbetrachtung erforderlich ist, da beide Belange es dem Vorhabenträger zumuten können, höhere Kosten aufzuwen-den, die hier nicht einmal hinreichend belegt sind.

Die Planung ist damit wegen fehlender Betrachtung denkbarer Alternativen in Form geeigneter Ausführungsvarianten rechtswidrig.
Neben dem Chemnitzviadukt ist es vom Vorhabenträger vorgesehen, weitere Bahnbrücken auf der Strecke Chemnitz Hbf - Chemnitz-Kappel abzubrechen, die wie das Chemnitzviadukt unter Denkmalschutz stehen. In Bezug auf die weiteren denkmalgeschützten Bahnbrücken (EÜ Augustusburger Str., EÜ Rei-chenhainer Str., EÜ Stollberger Str., EÜ Reichsstr.) hat es der Vorhabenträger völlig unterlassen, den Erhalt dieser Bahnbrücken überhaupt in Betracht zu ziehen. Dementsprechend fehlt auch eine Begründung, weshalb eine Instand-setzung der Bahnbrücken nicht möglich ist. Aus Sicht des BUND ist der Erhalt aller denkmalgeschützten Bahnbrücken zu prüfen, was vorliegend nicht der Fall ist. Hierin ist ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 SächsDSchG zu sehen, nach dem bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen sind. Angesichts der fehlenden Planbegründung (des Abrisses der Bahnbrü-cken) kann davon ausgegangen werden, dass die denkmalpflegerischen Be-lange nicht hinreichend angemessen berücksichtigt wurden. Auch die Erhal-tungspflicht aus § 8 Abs. 1 SächsDSchG ist in Hinsicht auf den geplanten Ab-riss der Denkmäler zu berücksichtigen. Da der Abriss der Bahnbrücken (zu-mindest was das Chemnitzviadukt angeht) auf Seiten des Vorhabenträgers wesentlich mit dem schlechten Zustand begründet wird, ist fraglich, ob diese Erhaltungspflicht nicht schon in der Vergangenheit vernachlässigt wurde.
Der Erhalt der Bahnbrücken ist nicht nur aus Denkmalschutzgründen zwingend geboten, sondern ist auch zur Gewährleistung einer nachhaltigen (ressourcen-schonenderen) Entwicklung geboten. Zudem stellen sämtliche Bahnbrücken durch ihre Nischen und Hohlräume Brutstätten für verschiedene Vogelarten als auch Fledermausquartiere dar, sind also vorsorglich zu erhalten. Der BUND hält die vorgelegten Planunterlagen in Hinsicht auf die zu erhaltende Bausub-stanz der Bahnbrücken als nicht geeignet, eine fehlerfreie Abwägung zu ge-währleisten.
Dass der Vorhabenträger aufgrund von technischen und wirtschaftlichen Gründen das Vorhaben als alternativlos ansieht, kann sich nur auf den Stre-ckenverlauf beziehen. Im Hinblick auf die Streckengestaltung liegt jedoch eine Planalternative vor, weshalb die vorgenommene Alternativenprüfung fehlerhaft ist. Gem. § 18 AEG sind bei der Planfeststellung im Rahmen der Abwägung die berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeits-prüfung zu berücksichtigen. Weil hier sich aufdrängende Planungs- und Vor-habenalternativen nicht untersucht wurden und die Umweltverträglichkeitsprü-fung fehlerhaft ist, wird dieser Verfahrensfehler auch die bevorstehende Ab-wägung fehlerhaft machen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher unter Berücksichtigung von Vorhabenalternativen neu vorzunehmen.
4.    Fehlerhafte Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung
In der im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) vorgenommenen Ein-griffs-Ausgleichsbilanz fehlt die Bilanzierung des Eingriffs in das Landschafts-bild. Mehrmals ist in den Planunterlagen von der Schutzwürdigkeit des Land-schaftsbildes die Rede. So heißt es auf Seite 45 des Erläuterungsberichtes: „Das Eisenbahnviadukt über die Annaberger Straße, den Fluss Chemnitz und die Beckerstraße steht als wertvolle, für das Stadtbild prägende Eisenkonstruk-tion nach § 2 des SächsDSchG unter Denkmalschutz“ Weiter: „Eine herausra-gende Bedeutung für das Landschaftsbild besitzt das Eisenbahnviadukt über die Annaberger Straße, die Chemnitz und die Beckerstraße.“ Neben den ge-planten Abbruch des Eisenbahnviaduktes stellen auch die geplanten Schall-schutzwände und der Verlust der Bäume und Hecken einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass das Land-schaftsbild durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird und durch die vorgesehenen Maßnahmen nicht ausgeglichen werden kann, bzw. das Land-schaftsbild bei der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung keine Berücksichtigung gefunden hat.
Ungeachtet der nicht berücksichtigten erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes geht der BUND davon aus, dass die vorgesehenen Ersatz-maßnahmen ungeeignet sind, um eine Kompensation des Eingriffs zu generie-ren. Vorgesehen sind die Anlage einer Streuobstwiese und die Anlage eines Flachwassers in der Ortschaft Kirchberg, die in keinem räumlichen Zusam-menhang zum Vorhaben stehen. Auch wenn Beeinträchtigungen nicht an Ort und Stelle ausgeglichen und ersetzt werden können (aufgrund des dicht besie-delten Stadtgebietes), sollten entsprechende Ausgleichs- oder Ersatzmaßnah-men einen räumlichen Bezug zum Vorhaben aufweisen. Es sind daher aus Sicht des BUND Ersatzmaßnahmen im Stadtgebiet von Chemnitz durchzufüh-ren, um Beeinträchtigungen der Schutzgüter zu kompensieren.
5.    Lärmbelastungen
Das Vorhaben erzeugt eine erhebliche Beeinträchtigung der entlang der Stre-cke gegebenen Nutzungen durch Lärmemissionen sowohl in der Bauphase als auch im Anlagebetrieb. Anhand der Planunterlagen erscheint nicht sicherge-stellt, dass keine schädlichen Lärmeinwirkungen durch Lärm und Erschütte-rungen zu erwarten sind und die aktiven und passiven Schallschutzmaßnah-men ausreichen. Die Erfüllung der Vorgaben der §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV ist nicht gewährleistet. Die Schallimmissionsprognose sowie das Erschütterungsgutachten sind hinsichtlich der Eingangsparameter auf den ersten Blick an einigen Stellen nicht plausibel, die Lärmberechnungen müssen eingehender überprüft werden. Weiteren Vortrag behalten wir uns ausdrücklich vor.

Der BUND lehnt die vorgelegte Planung ab. Zum einen lassen sich erheb-liche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Flora und Fauna, Wasser und Landschaftsbild durch Vorhabenalternativen vermeiden. Zum anderen ist die Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung unvollständig und bedarf weiterer Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Stadtgebietes von Chemnitz.
Wir bitten höflich um rechtzeitige Mitteilung des Erörterungstermins, an dem wir im Rahmen unserer personellen Möglichkeiten gern teilnehmen möchten und behalten uns die Erhebung weiterer Einwendungen, die sich erst aus einer tieferen, im Rahmen der gewährten Einwendungsfrist nicht zu bewerkstelli-genden Analyse der Planunterlagen ergeben, ebenso vor wie eine Vertiefung der bereits angesprochenen Punkte.

Mit freundlichen Grüßen
    

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

Stellungnahme als PDF
 

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