Stellungnahme zum Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „Neubau B7 – Verlegung nördlich Frohburg“

02. Januar 2020 | Stellungnahmen

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., bedankt sich für die Beteiligung und nimmt zum o. g. Vorhaben wie folgt Stellung.

 

Das Vorhaben wird in seiner derzeitigen Fassung abgelehnt.

 

Begründung:

 

  1. Minimierung von Eingriffen in gesetzlich geschützte Biotope
    Zunächst wird die Größenordnung der Inanspruchnahme und Zerstörung von Biotopen hoher bzw. sehr hoher Wertigkeit beanstandet. Zwar stellt die Vorzugsvariante 1 auch aus unserer Sicht diejenige Variante dar, die mit den geringsten Eingriffen in relevante Schutzgüter einhergeht. Dennoch widerspricht das Vorhaben den Erhaltungszielen der betroffenen Schutzgebiete. Es sind daher zumindest alle im UVP-Bericht genannten Verminderungsmaßnahmen, insbesondere Wanderkorridore und Schutzvorkehrungen während der Bauphase zu treffen. Weiterhin sollte eine größtmögliche Schonung der beanspruchten Biotope erfolgen und insb. geprüft werden, ob z.B. Einzelbäume und Teile der gesetzlich geschützten Biotope erhalten bleiben können. Die UVP-Prüfung nimmt zwar eine umfassende Gegenüberstellung der Varianten vor, ist aber wenig umfassend hinsichtlich der generellen baulichen Umsetzung des Vorhabens. So enthält er keine Anhaltspunkte, inwieweit (unabhängig von der gewählten Trasse) durch technische Maßnahmen während der Bauphase eine Minimierung der Zerstörung von Biotopen erreicht werden kann. Beispielsweise kann geprüft werden, inwieweit ein verringerter Arbeitskorridor durch schmalere Katasterwege insbesondere innerhalb geschützter Biotope umsetzbar ist, wobei die Arbeitsfläche auf das kleinstmögliche Maß beschränkt werden soll. Die Planungsunterlagen weisen diesbezüglich keine Anhaltspunkte auf.
     
  2. Defizite bei der WRRL-Prüfung

    Weiterhin ist die Verträglichkeitsprüfung des Vorhabens mit den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) fehlerhaft. Der Vorhabenträger verkennt, dass nicht nur Grundwasser und Oberflächengewässer, sondern auch Kleinstgewässer, so z.B. der Großer Teich, vom Schutzzweck gem. Art. 1 WRRL erfasst werden. Somit ist das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot grundsätzlich bezüglich aller das Vorhaben tangierenden Binnenoberflächengewässer vorzunehmen (Vgl. zur WRRL-Prüfung von Kleinstgewässern auch Möckel, DVBl. 2010, 618).

    Zweifelhaft ist bereits, ob das Einleitung des Chlorids aus Tausalzen in die Wyhra zu keinem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot führt. Ist ein Gewässer hinsichtlich einer Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, ist jede tatsächliche Verschlechterung auch eine Verschlechterung im normativen Sinne und somit verboten (Vgl. EuGH 2015, Weservertiefung, NVwZ 2015, 1041). Nach dem Vorsorgeprinzip sollte auf den Einsatz von umweltgefährdenden Tausalzen zumindest dort verzichtet werden, wo eine Einleitung des Straßenoberflächenwassers nicht ins Grundwasser zu erwarten ist.

    Des Weiteren bleiben künftige Entwicklungen durch den Klimawandel unberücksichtigt. Direkteinleitungen von Straßenoberflächenwasser in die Wyhra erfolgen durch ein Überlaufen der straßenbegleitenden Versickerungsmulden bei sehr starken Regenereignissen laut UVP-Bericht (S. 87) statistisch alle fünf Jahre. Dabei berücksichtigt die Bewertung nicht, dass die Intensität und Häufigkeit von Starkregenereignissen aufgrund des Klimawandels zukünftig steigen wird. Die geplanten technischen Entwässerungs- und Wasserbehandlungsmaßnahmen sollten auch künftige Klimaanpassungen berücksichtigen.

    Aufgrund der dargestellten Defizite bei der WRRL-Verträglichkeitsprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Vorhaben den Schutzzielen der WRRL zuwiderläuft.

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

 

Stellungnahme als PDF

Zur Übersicht

BUND-Bestellkorb