BUND Landesverband Sachsen

Stellungnahme zum Planfeststellungsverfahren „Neu- und Ausbau des 2. Bauabschnittes der K 9281 einschließlich Brückenbauwerke über die Spreeaue“

31. Mai 2018 | Stellungnahmen

Das Vorhaben umfasst den Neu- und Ausbau des 2. Bauabschnittes der K 9281 (Spreestraße) einschließlich Brückenbauwerk über die Spreeaue. Im Landesentwicklungsplan ist die Maßnahme nicht enthalten.

Ihr Schreiben vom 26.2.2018

Ihr Zeichen:  DD32-0522/710/7

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung zum o. g. Verfahren nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Das Vorhaben und die Planung werden entschieden abgelehnt.

Begründung:

Das Vorhaben umfasst den Neu- und Ausbau des 2. Bauabschnittes der K 9281 (Spreestraße) einschließlich Brückenbauwerk über die Spreeaue. Im Landesentwicklungsplan ist die Maßnahme nicht enthalten. Die zukünftige Spreestraße K 9281 2. BA soll maßgeblich der Verbindung zwischen den Kraftwerkszentren Boxberg im Landkreis Görlitz und Schwarze Pumpe im Landkreis Bautzen bzw. Landkreis Spree-Neiße dienen. Wie lange und welche Kraftwerksblöcke am Standort Boxberg wie auch am Standort Schwarze Pumpe betrieben werden, kann derzeit nicht verlässlich gesagt werden Es ist jedoch abzusehen, dass eines der Ergebnisse der derzeit in Abstimmung befindlichen Kohle-Kommission sein  wird, dass alle Braunkohlekraftwerke in Deutschland gemäß einem Abschaltplan von Netz gehen werden. So schlägt eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) vor, die beiden ältesten Blöcke in Boxberg aus den Jahren 1979 und 1980 (Block III-N und Block III-P) sofort stillzulegen. Damit wären die Planungen obsolet.

  1. Entgegenstehende Raumordnung

Entsprechend des aktuell gültigen Regionalplans der Planungsregion „Oberlausitz-Niederschlesien“ 2010 ist die Spreeniederung Vorbehaltsgebiet für Arten- und Biotopschutz sowie Vorranggebiet für einen Überschwemmungsbereich.

Grundsatz 4.3.2: Die Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz sollen gemeinsam mit … den Überschwemmungsbereichen … so erhalten und entwickelt werden, dass sie als Verbindungsflächen im ökologischen Freiraumverbund wirksam sind.

 

Ziel 4.3.4: Die in das ökologische Verbundsystem integrierten regional bedeutsamen Vogelzugachsen … sind für die räumliche und funktionelle Vernetzung der Kernflächen des ökologischen Verbundsystems zu erhalten.

Zugleich wird die Struga als sanierungsbedürftiger Fließgewässerabschnitt im geltenden Regionalplan ausgewiesen. Die vorgesehene (und weiter beibehaltene) Einleitung von Straßenabwässern in die Struga widerspricht diesem Ziel der Regionalplanung.

Im Landschaftsrahmenplan von 2007 festgesetzte Ziele sind:

- Sicherung von Böden mit einer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit für die Landwirtschaft. (Acker- und Grünlandflächen entlang der Spree und zwischen Spreewitz und Zerre)

- Verbesserung der Gewässergüte (Spreeniederung zwischen Landesgrenze Sachsen/Brandenburg und der Betriebsstrecke LEAG)

- Rückgewinnung natürlicher Überschwemmungsbereiche (Spreeniederung zwischen Landesgrenze Sachsen/Brandenburg und der Betriebsstrecke LEAG)

- Erhaltung von Flächen mit hoher Grundwasserneubildungsraten (Spreeniederung zwischen Landesgrenze Sachsen/Brandenburg bis nördlich Spreewitz – [die geplante Strecke verläuft am Bauanfang durch ein Gebiet mit einer hohen Grundwasserneubildung).

Es lässt sich feststellen, dass das Vorhaben somit weder im LEP 2013 noch im geltenden Regionalplan vorgesehen ist und somit dementsprechend eine Raumverträglichkeit des Vorhabens nicht gegeben ist. Vielmehr widerspricht das Vorhaben den raumordnerischen Vorgaben. Das Vorhaben ist mit dem Vorbehaltsgebiet Arten- und Biotopschutz nicht vereinbar und die Abwägung muss zugunsten des Arten- und Biotopschutz gehen. Das Vorranggebiet Überschwemmungsbereich stellt eine zielförmige Festlegung der Raumordnung dar, es handelt sich um ein abwägungsfestes Ziel der Raumordnung. Für das Vorhaben wäre daher ein Raumordnungsverfahren sowie ein Zielabweichungsverfahren durchzuführen, was vorliegend fehlt. 

Das Vorhaben ist mit den Vorgaben der Raumordnung unvereinbar und daher abzulehnen.

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