BUND Landesverband Sachsen

Stellungnahme zum Rahmenbetriebsplan für Tagebau Nochten

12. Oktober 2020 | Braunkohle, Kohle, Stellungnahmen

Unsere Stellungnahme zur Verlängerung des Rahmenbetriebsplans zum Vorhaben „Weiterführung des Tagebaus Nochten 1994 bis Auslauf“

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur geplanten Verlängerung des Rahmenbetriebsplans zum o. g. Vorhaben nehmen wir wie folgt Stellung und schließen uns hiermit im Wesentlichen der Stellungnahme der Grünen Liga Cottbus an.

Bereits das bis jetzt durchgeführte Beteiligungsverfahren ist fehlerhaft und zu wiederholen (s. u.).
Materiell stehen dem beantragten Vorhaben raumordnungs-, eigentums-, wasser-, immissionsschutz- und naturschutzrechtliche Erwägungen entgegen. Die seitens des Bergbauunternehmens beantragte Genehmigung des hier gegenständlichen Rahmenbetriebsplans ist daher abzulehnen.
Im Einzelnen rügen wir folgende Aspekte (in Auszügen, die vollständige Stellungnahme können Sie hier nachlesen):

1. Fehlerhaftes Beteiligungsverfahren, unvollständige Offenlegung der Unterlagen

Die im Rahmen des Planverfahrens vom 28.8.2020 bis 28.9.2020 offengelegten Unterlagen waren bei weitem nicht vollständig. Maßgebliche Gutachten, auf die im Antrag Bezug genommen wird und die allesamt auf den Seiten 8 bis 10 des Antrags im „Literaturverzeichnis“ aufgeführt sind, wurden nicht offengelegt (z. B. Lärmuntersuchungen, FFH-Untersuchungen, hydrologische Modellierungen). 

In diesem Zusammenhang rügen wir außerdem, dass für das Vorhaben, trotz seiner erkennbar massiven negativen Umweltauswirkungen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und offengelegt wurde.

Neben der zuvor angesprochenen Tatsache, dass, abgesehen von dem Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie, sämtliche im Antrag zitierten Gutachten nicht ausgelegt wurden, ist außerdem zu rügen, dass zentrale Behauptungen der Vorhabenträgerin gänzlich unbelegt geblieben sind. 

Außerdem wäre darzustellen, wie hoch die Exportquote an der geförderten Braunkohle bzw. dem damit erzeugten Strom ist. Die Förderung von Braunkohle bzw. Produktion von Strom für den Export ist kein Allgemeinwohlbelang, der es rechtfertigt, in die Rechte der Betroffenen einzugreifen.

Die Beteiligung ist unter den o. g. Umständen also fehlerhaft erfolgt und unter Vervollständigung der Unterlagen zu wiederholen.
Dies wird hiermit beantragt.

2. Mangelnde Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung

Ein Betriebsplan darf gem. §§ 52, 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG nur dann genehmigt werden, wenn die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist. Derlei hat die Vorhabenträgerin nicht nachgewiesen.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich aus den Antragsunterlagen nicht im Ansatz nachvollziehen lässt, dass die Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung der von dem Tagebaubetrieb betroffenen Flächen tatsächlich und dauerhaft finanziell abgesichert ist.

3. Wasserwirtschaftliche Nachsorge ungeregelt

Auch für weitere Folgen des Tagebaus, die erst nach dem Abbau der Kohle eintreten, ist das Verursacherprinzip konsequent anzuwenden. Für die aktiven LEAG-Tagebaue sind Abschlussbetriebspläne bisher nicht zugelassen oder beantragt.

4. Mindestabfluss in die Spree sichern

Selbst mit der derzeitigen Einleitung von Tagebauwässern steht die Spree in Niedrigwasserzeiten vor einem zunehmenden Mengenproblem, das den Abfluss nach dem Spreewald (Pegel Leibsch) zeitweise auf Null reduziert.

5. Notwendigkeit einer Dichtwand zum Schutz der Spree

Unterirdische Dichtwände wurden bisher ausschließlich zur Begrenzung der Grundwasserabsenkung während des Abbaus errichtet.

6. Verstoß gegen Ziele der Raumordnung

Bei dem für das hiesige Plangebiet geltenden Braunkohlenplan „Tagebau Nochten“ in der Fassung der ersten Fortschreibung von 2014 handelt es sich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Landesplanungsgesetz um einen Raumordnungsplan, dessen Festsetzungen verbindliche Vorgaben der Landesplanung darstellen. Diese Vorgaben hat ein nachgeordneter Rahmenbetriebsplan, wie der hiesige, zu beachten.

Dieses Kongruenzgebot beachtet der offengelegte Rahmenbetriebsplan nicht, denn dieser sieht eine gänzlich andere Bergbaufolgelandschaft vor, als der im Jahr 2014 genehmigte übergeordnete Braunkohlenplan „Tagebau Nochten“. Insbesondere die nun geplante Lage und Größe des Tagebaurestsees widerspricht erheblich den Festsetzungen des Braunkohlenplans und damit der verbindlichen höheren Landesplanung.

Dies wird unmittelbar beim Vergleich der Übersichtsdarstellungen deutlich, die die geplante Bergbaufolgelandschaft nach dem 1994 zugelassenen Rahmenbetriebsplan (Abb. 1), nach dem Braunkohlenplan 2014 (Abb. 2) und nach den „Eckpunkte für die zweite Fortschreibung Braunkohlenplan“ (Abbildung aus der Scopingunterlage zum obligatorischen Rahmenbetriebsplan, 2018)

7. Verstoß gegen Wasserrecht

Das beantragte Vorhaben ist auch deshalb nicht zulassungsfähig, weil ihm neben dem Klimaschutz weitere überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 BBergG entgegenstehen. So sind entscheidende wasserrechtliche Fragen (wie die wasserrechtliche Nachsorge) nicht gutachterlich abgearbeitet. Es fehlen Angaben zu dem Umfang des vom Tagebau Nochten verursachten Grundwasserdefizites und dem Anteil, die das hier beantragte Vorhaben daran hätte.

8. Das Vorhaben ist gemeinwohlschädlich und nicht erforderlich

Das beantragte Vorhaben ist nicht erforderlich, denn die Planung lässt sich nicht ohne vielfache Eingriffe in private Eigentumsrechte umsetzen (vgl. Flurstückliste als Anlage 5 des Antrags).

9. Schädliche Folgen durch Tagebausee

Die Schaffung zusätzlicher großflächiger Bergbaufolgeseen ist angesichts zunehmender Wasserknappheit nicht mehr verantwortbar.

10. Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie methodisch unverwertbar

Der von der Vorhabenträgerin vorgelegte hydrologische Gutachten des „Institut für Wasser und Boden Dr. Uhlmann“ (Dresden) ist nicht verwertbar.

11. Verstoß gegen Immissionsschutzrecht (Lärm, Staub)

Bereits oben ist gerügt worden, dass mit dem Antrag keinerlei Lärmgutachten oder Luftschadstoffgutachten offengelegt wurden. Somit war es den Einwendern praktisch nicht möglich, sich mit den immissionsschutzrechtlichen Konflikten vertieft zu befassen und diesbezügliche Mängel im Rahmen dieser Einwendung zu verarbeiten und aufzuführen.

12. Verstoß gegen Arten- und Naturschutzrecht nicht ausgeschlossen

Ein arten- und naturschutzrechtlicher Fachbeitrag fehlt bei den offengelegten Antragsunterlagen ebenso wie eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben, was hiermit gerügt wird. Rund um den Tagebau befinden sich etliche FFH-, SPA- und Naturschutzgebiete, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bis heute erfolgte Beteiligung unvollständig und fehlerhaft durchgeführt worden ist. Sie ist daher nach Beseitigung der Mängel erneut umfassend vorzunehmen.

Das beantragte Vorhaben ist überdies nicht zulassungsfähig, die beantragte Genehmigung des Rahmenbetriebsplans ist daher abzulehnen.

Mit verBUNDenen Grüßen

Dr. David Greve
Geschäftsführer 

vollständige Stellungnahme als PDF

 

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