BUND Landesverband Sachsen

Stellungnahme zum Raumordnungsverfahren „Kiessandtagebau Zitzschen/Großdalzig“

27. April 2015 | Flüsse & Gewässer, Naturschutz, Stellungnahmen

Die beabsichtigte Nassauskiesung im Kiessandtagebau Zitzschen und die Erweiterung um die Baufelder III und IV (Großdalzig) wird aufgrund entgegenstehender raumordnerischer Zielplanungen und der erhebli-chen Auswirkungen auf die umliegenden Siedlungen sowie Pflanzen und Tiere abgelehnt. Dem Vorhaben stehen öffentliche Belange in Form des Gesundheitsschutzes sowie des Umwelt- und Naturschutzes entgegen.

Stellungnahme zum Raumordnungsverfahren „Kiessandtagebau Zitzschen/Großdalzig“


Sehr geehrte Herr Dresen,

der BUND Landesverband Sachsen e.V. und die Regionalgruppe Leipzig als Träger öffentlicher Belange bedanken sich für die Beteiligung im Raumord-nungsverfahren „Kiessandtagebau Zitzschen/Großdalzig“ und nehmen wie folgt Stellung:
Die beabsichtigte Nassauskiesung im Kiessandtagebau Zitzschen und die Erweiterung um die Baufelder III und IV (Großdalzig) wird aufgrund entgegenstehender raumordnerischer Zielplanungen und der erhebli-chen Auswirkungen auf die umliegenden Siedlungen sowie Pflanzen und Tiere abgelehnt. Dem Vorhaben stehen öffentliche Belange in Form des Gesundheitsschutzes sowie des Umwelt- und Naturschutzes entgegen.
Begründung:

1.    Entgegenstehende raumordnerische Ziele und Grundsätze/ entgegen-stehende bauleitplanerische Ausweisung
Dem Vorhaben stehen die nachfolgenden Ziele und Grundsätze des Regional-plan Westsachsen (2008) entgegen:
Grundsatz 7.1 „Die Rohstoffgewinnung in Westsachsen soll in den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten oberflächennahe Rohstoffe und in den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Braunkohleabbau erfolgen.“
Ziel 7.3 „Die Rohstoffgewinnung soll so erfolgen, dass
-    Eingriffe in Natur und Landschaft so gering wie möglich gehalten werden, (…)
-    in der Regel ein Abstand von 300 m zu Siedlungen vom Abbau frei-gehalten wird und
-    die mit Straßentransporten verbundene Belastung der Bevölkerung und des Straßennetzes durch Minimierung von Ortsdurchfahrten und Einsatz umweltschonender Transportmittel so gering wie mög-lich gehalten wird.“
In Karte 14 des Regionalplanes ist die Lagerstätte „Zitzschen“ als Vorrangge-biet „Oberflächennahe Rohstoffe“ ausgewiesen. Das beantragte Raumord-nungsverfahren erstreckt sich jedoch nicht nur auf die bereits planfestgestellte Lagerstätte „Zitzschen“, sondern auch auf die geplante Ausräumung der La-gerstätte „Großdalzig“. Diese Ackerfläche ist jedoch entgegengesetzt zu der hier beantragten Ausräumung, als Vorbehaltsfläche „Landwirtschaft“ ausge-wiesen. Damit entspricht das Vorhaben nicht dem Grundsatz 7.1 des Regio-nalplan Westsachsen (2008).
Auch dem Ziel 7.3 wird nicht entsprochen. Zum einen liegen die Abstände zu Siedlungen teilweise unter 300 m (Ortschaften Zitzschen und Kleinschkorlopp). Zum anderen soll der Kiessand per LKW abtransportiert werden. Die Orts-durchfahrten könnten jedoch erheblich reduziert werden, wenn die Möglichkeit der Anbindung an das Schienennetz genutzt wird. Dies ist jedoch bisher nur angedacht, aber nicht vorgesehen.
Neben diesen Verstößen gegen die raumordnerischen Grundsätze und Ziele, steht der geplanten Erweiterung um das Feld „Großdalzig“ weiterhin die Bau-leitplanung der betroffenen Städte Leipzig, Zwenkau und Pegau entgegen. Die Flächennutzungspläne der Stadt Leipzig (FNP v. 14.10.2013) , der Stadt Zwenkau (FNP v. 20.12.2011) sowie der Stadt Pegau (FNP v. 06.12.2005 bzw. 01.01.2012) weisen die Flächen des geplanten Kiessandtagebaus (Zitz-schen u. Großdalzig) als Flächen für die Landwirtschaft aus.

2.    Erhebliche Beeinträchtigung des Grundwassers und oberirdischer Ge-wässer
Die beantragte Nassauskiesung hat erhebliche Folgen für die hydrologische Situation im Gebiet um den Zwenkauer See. Geplant ist die Freilegung des Grundwassers bei gleichzeitigem Abbau sowie Aufbereitung des Kiessands. Durch das offengelegte Grundwasser ändern sich nicht nur die Grundwasser-pegel, sondern es besteht die erhöhte Gefahr einer Verschmutzung durch schädigende Einträge. Die Nassauskiesung wird unter dem Verweis beantragt, dass sich die Grundwasserpegel im betreffenden Gebiet geändert haben und in Folge der Auffüllung des Zwenkauer Sees erheblich höher einstellen wer-den, als bisher angenommen. Dass die Entwasserstände des Grundwassers im Bereich des ehemaligen Braunkohletagebaus in Zwenkau sich entgegen den bisherigen Prognosen erhöhen werden zeigt, wie dynamisch und unvor-hersehbar die Entwicklung der Grundwasserkörper im betreffenden Gebiet ist. Für das hier beantragte Vorhaben bedeutet dies, dass die hydrologische Prog-nose, die für einen langen Zeitraum abgegeben wird, nicht den tatsächlichen Entwicklungen entsprechen muss. Vielmehr ist mit Abweichungen zu rechnen und eine Verschlechterung des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers kann in keinem Fall ausgeschlossen werden.
Das Grundwasservorkommen im betreffenden Gebiet ist laut Planunterlagen bereits in Hinsicht auf den chemischen Zustand erheblich vorbelastet. Dazu wird in den Planunterlagen (S. 48 der UVS) ausgeführt: „Für Schadstoffe nach Anhang II hingegen erreicht nur der Grundwasserkörper SAL GW 016 die Be-wertung gut. Die anderen beiden Grundwasserkörper werden hinsichtlich die-ses Kriteriums mit „schlecht“ bewertet (…).“ Weiter heißt es: „Eigene Untersu-chungen zur Grundwasserbeschaffenheit an neu errichteten Grundwasser-messstellen im Jahr 2012 (…) ließen Auffälligkeiten bei den Parametern Sul-fat-, Mangan-, Nitrat-, Blei-, Nickel- und Zink-Konzentrationen erkennen, wel-che die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung an einzelnen Messstellen ge-ringfügig überschreiten.“ Auch die Grenzwerte für Nitrat sind bereits überschrit-ten, was auf die landwirtschaftliche Düngepraxis zurückzuführen ist. Bisher konnte eine stärkere Belastung des Grundwassers aufgrund von Nitrat durch die Mächtigkeit der Bodenschicht und ihrer geringen Wasserdurchlässigkeit sowie ihrem hohen Bindungsvermögen für Schadstoffe vermieden werden. Die geplante Nassauskiesung trägt diese Schichten ab, so dass auch mit einer Verschärfung der Nährstoffbelastungssituation zu rechnen ist.
Durch offenes Grundwasser wird sich diese Überschreitung der Grenzwerte weiter erhöhen, da die unmittelbar angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen sowie die nahegelegene B 186 einen erheblichen Schadstoff- und Nährstoffe-intrag befürchten lassen. Dazu kommt eine mögliche Verschmutzung durch den Betrieb des Kiessandabbaus. Havarien, deren Eintrittswahrscheinlichkeit bei einem längeren Betriebszeitraum (45 Jahre) steigt, können irreversible Schädigungen des zusammenhängenden Wasserhaushaltssystems nach sich ziehen. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass laut UVS zu den Be-triebseinheiten auch eine Dieseltankstelle gehört, die eine erhebliche Gefahr für den Grundwasserschutz darstellt.
Dem BUND erscheint es aufgrund gegenwärtiger Überschreitungen der Grenzwerte und erhöhter Risiken durch die Nassauskiesung für sinnvoll, die bestehenden Risiken einer Grundwasserverschmutzung und –Veränderung nicht weiter zu vergrößern, sondern im Sinne des Vorsorgegrundsatz das Grundwasser in seinen natürlichen Funktionen für den Wasserhaushalt zu op-timieren. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot sowie Verbesserungsgebot für das Grundwasser aus § 47 WHG. Danach soll eine Verschlechterung des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers vermieden, sowie alle signifikanten Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden. Weiterhin sollen ein guter men-genmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Das Vorhaben ruft wie oben dargelegt, erhebliche Zweifel an einer Vereinbar-keit mit diesen wasserrechtlichen Bewirtschaftungszielen für das Grundwasser hervor.
Daneben hat das beantragte Vorhaben auch erhebliche Auswirkungen auf oberirdische Gewässer. So soll der Saugraben umverlegt werden, da er derzeit durch das geplante Abbaugebiet in die Weiße Elster fließt. Auch in Bezug auf die oberirdischen Gewässer wird an dieser Stelle auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot aus § 27 Abs. 1 WHG ver-wiesen, die einer Umverlegung des Saugrabens entgegenstehen und eher dessen Renaturierung erfordern.

3.    Erhebliche Beeinträchtigung des Bodens und seiner natürlichen Funkti-onen
Die landwirtschaftlich genutzte Fläche, auf der das Vorhaben realisiert werden soll, besitzt Böden, die sich durch eine hohe Bodenfruchtbarkeit auszeichnen. Die Böden wurden in die Bewertungsklassen III u. IV (mittel und hohe Boden-fruchtbarkeit) eingeteilt. Demnach ist auch eine landwirtschaftliche Nutzung (im besten Fall ein ökologischer Landbau) oder die natürliche Entwicklung für diese Böden sinnvoll. Im Gegensatz zu den Zielen, die hoch fruchtbaren Böden zu nutzen und dauerhaft zu bewahren, steht die hier beantragte Zerstörung des historisch gewachsenen Bodenprofils sowie dem gänzlichen Verlust der natür-lichen Bodenfunktion im Sinne von § 2 Abs. 2 BBodSchG. Die Fläche des planfestgestellten Trockenkiessandtagebaus „Zitzschen“ sollte laut Rahmenbe-triebsplan (der in den Planunterlagen nicht enthalten ist, aber zur Gegenüber-stellung zu den Änderungen unverzichtbar ist) wieder verfüllt werden und einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Dies ist nach der beantragten Nassauskiesung nicht mehr möglich, so dass die hoch fruchtbaren Böden dauerhaft vernichtet werden und die Bodenfunktionen gänzlich verloren gehen. Gegenübergestellt ist eher eine Nutzung auch für kommende Generationen vorzusehen, als die Böden unwiderruflich für 45 Jahre Kiessandabbau zu zer-stören. Daneben erscheint es gerade widersprüchlich, dass der Vorhabenträ-ger für die dauerhafte Zerstörung auch noch „belohnt“ wird und überschüssige Mutterböden, die nicht für die Renaturierung verwendet werden, veräußern kann und daraus auch noch einen finanziellen Gewinn erzielt.

4.    Erhebliche Beeinträchtigungen von besonders und streng geschützter Arten
Die Inanspruchnahme des Gebietes führt zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Tieren sowie deren Nahrungshabitaten. Im Untersuchungsge-biet wurden nach der vorgenommenen Kartierung folgende besonders oder streng geschützte Arten von Vögeln sicher nachgewiesen: Aaskrähe, Amsel, Bachstelze, Blässgänse, Blaumeise, Bluthänfling, Braunkehlchen, Buchfink, Buntspecht, Dohle, Dorngrasmücke, Elster, Fasan, Feldlerche, Feldschwirl, Feldsperling, Fitis, Flussregenpfeifer, Gänsesäger, Gartenbaumläufer, Garten-grasmücke, Gartenrotschwanz, Gelbspötter, Gimpel, Girlitz, Goldammer, Grauammer, Graugans, Graureiher, Grünfink, Grünspecht, Habicht, Hausrot-schwanz, Haussperling, Heckenbraunelle, Höckerschwan, Kernbeißer, Kiebitz, Klappergrasmücke, Kleiber, Kohlmeise, Kolkrabe, Kuckuck, Lachmöwe, Mau-ersegler, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Misteldrossel, Mauersegler, Mäuse-bussard, Mönchsgrasmücke, Nachtigall, Neuntöter, Nilgans, Pirol, Rauch-schwalbe, Raubwürger, Raufußbussard, Ringeltaube, Rohrammer, Rohrwei-de, Rotkehlchen, Rotmilan, Saatgans, Saatkrähe, Schafstelze, Schellente, Schwanzmeise, Schwarzmilan, Singdrossel, Sommergoldhähnchen, Sperber, Star, Steinmätzer, Stieglitz, Stockente, Sumpfrohrsänger, Turmfalke, Wachol-derdrossel, Wachtel, Waldbaumläufer, Waldohreule, Wendehals, Wiesenpie-per, Zilpzalp, Zwergganz. Insgesamt konnten im Untersuchungsgebiet 85 Vo-gelarten (davon 65 Brutvogelarten) festgestellt werden. Anhand dieses Arten-spektrums und der Seltenheit und Gefährdung mancher Tierarten, kann man erkennen, dass das Vorhabengebiet für die Bewahrung der biologischen Viel-falt eine herausstellende Bedeutung hat. Teilweise kommen die Tiere nur noch äußerst selten in Sachsen (Grauammer, Braunkelchen, Feldlerche) oder auch bundesweit (Wendehals) vor und werden als gefährdete Arten angesehen, die sich auf der Roten Liste wiederfinden. Deshalb stellt das Vorhabengebiet einen schützenswerten Lebensraum dar, den es eher durch weitergehende Schutz-maßnahmen (Ausweisung eines FFH-Gebietes) zu stärken gilt, als diesen durch den geplanten Kiesabbau zu zerstören und die derzeitigen Lebensraum-bedingungen durch die Anlage von Kiesbaggerseen wesentlich zu verändern. Das Vorhabengebiet ist durch strukturierte Ackerflächen und Bachläufen ge-kennzeichnet, die besondere Lebensraumbedingungen für Vögel darstellen (Bachstelze, Bluthänfing, Dorngrasmücke, Braunkehlchen, Fasan, Feldlerche, Goldammer, Grauammer, Grünfink, Kiebitz, Mäusebussard, Neuntöter, Rotmi-lan, Saatkrähe, Schafstelze, Schwarzmilan, Steinmätzer, Turmfalke, Wachtel, Wiesenpieper). Sind als Bodenbrüter oder auch Höhlen- und Nestbewohner in den Feldgehölzen sowie als Nahrungsgäste auf die Ackerflächen angewiesen. Die Ackerflächen stellen für sie essentielle Nahrungsgebiete dar. Durch den totalen Verlust der Ackerflächen ist es mehr als wahrscheinlich, dass sich der gute bzw. für manche Arten unzureichende sowie schlechte Erhaltungszustand verschlechtert (bspw. Feldlerche, Wendehals, Braunkehlchen, Grauammer).
Neben den erheblich beeinträchtigten Vogelarten sind auch Amphibien durch das Vorhaben betroffen. In dem im Vorhabengebiet gelegenen Saugraben ist das Vorhandensein von Amphibien nicht auszuschließen. Während einer Be-gehung wurden Amphibien gesichtet, konnten jedoch nicht eindeutig identifi-ziert werden. Durch die geplante Umverlegung des Saugrabens kommt es zu einer Zerstörung der Lebensstätten von Amphibien. Eine geplante Renaturie-rung des Saugrabens kann erst nach einer natürlichen Entwicklung geeignete Lebensraumbedingungen schaffen. Insofern ist von einer zeitlichen Differenz zwischen Eingriff und Ausgleich auszugehen und führt damit ebenfalls zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Amphibien.
Aus Sicht des BUND ist es weiterhin fraglich, ob die geplanten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen tatsächlich realisiert werden können. Es ist vorge-sehen, den Saugraben zu verlegen und ein Kleingewässer anzuschließen (Vermeidungsmaßnahme in Bezug auf Amphibien). Daneben ist zur Vermei-dung von erheblichen Beeinträchtigungen der bodenbrütenden Vögel, die An-lage von 20 ha Acker- und Getreidestreifen geplant. Es ergeben sich Zweifel, ob die geplanten Maßnahmen (20 ha Acker- und Getreidestreifen + 300 m² Amphibienlaichgewässer) auch im Vorhabengebiet realisiert werden können. Neben diesen Bedenken hinsichtlich des Vorhandenseins von geeigneten Flä-chen neben den zum Bergbau genutzten Flächen, ergeben sich Zweifel daran, dass die geplanten Maßnahmen sich auch zeitlich vor dem Eingriff realisieren lassen. Die geplante Schaffung von Ausgleichshabitaten ist im Vorgriff des Eingriffs zu verwirklichen und benötigt eine gewisse Zeit, um sich entspre-chend natürlich zu entwickeln. Dies könnte die zeitliche Rahmenplanung des Kiessandtagebaus erheblich verzögern. Weiterhin macht der BUND darauf aufmerksam, dass die geplanten Maßnahmen wiederum durch die Nähe zum Standort des Kiesabbaus erheblichen Einwirkungen durch Lärm, Staub und Licht unterliegen, somit von einer eingeschränkten Eignung als Ausweichhabi-tat auszugehen ist. Besonders in Hinblick auf lärmempfindliche Arten ist eine Vermeidung von Beeinträchtigung durch Ausweichhabitate in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben nicht gewährleistet. Daher bezweifelt der BUND, dass die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Vorliegend handelt es sich um ein Schlüsselhabitat für im Vorhabengebiet vorhandener Tierarten (vor allem bodenbrütender Vögel).
Aus Sicht des BUND sind durch das Vorhaben, die Verbotstatbestände aus § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 u. 3 BNatSchG erfüllt. Es handelt sich um erhebliche und dauerhafte Störung der Tierarten durch den Verlust ihres Lebensraumes. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten aus § 44 BNatSchG nach § 45 Abs. 7 BNatSchG liegen nicht vor. Das Vorhaben dient weder zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erhebli-cher Schäden, noch liegt es im Interesse der Gesundheit des Menschen. Da-neben ist das Vorhaben auch aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses nicht geboten. Es stellt ein privatnütziges Vorhaben dar, dem aus Sicht des BUND das öffentliche Interesse an einem effektiven Um-welt- und Naturschutz entgegensteht.

5.    Weitergehende Belastungen der umliegenden Bevölkerung durch Im-missionen
Die durch das Vorhaben hervorgerufenen Emissionen in Form von Lärm und Staub werden durch das beantragte ROV über einen weiten Zeitraum beste-hen. Gegenüber dem bisher planfestgestellten Kiessandtagebau „Zitzschen“ der einen Abbau bis 2031 vorsah, ändert sich die Betriebszeit bis auf das Jahr 2051. Damit ist abzusehen, dass der Abtransport des Rohstoffs durch LKW’s die nächsten 46 Jahre anhalten wird. Auch wenn das durch den Vorhabenträ-ger vorgebrachte Gutachten die Einhaltung der Grenzwerte für Stäube prog-nostiziert, gilt es zu bedenken, dass eine über 46 Jahre andauernde geringfügi-ge Belastung der Gesundheit des Menschen erheblich sein kann.
In Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Lärm werden die Grenzwerte dagegen nicht einmal in der Prognose eingehalten. Aus dem durch den Vorhabenträger vorgebrachten Gutachten geht hervor, dass für den nächt-lichen Betrieb Überschreitungen der zulässigen Grenzwerte der TA Lärm in den Ortsschaften Knautnaundorf, Kleinschkorklopp und Zitzschen um bis zu 4,4 dB(A) zu erwarten sind. Für den Tagesbetrieb, sind bei einem ungünstigen Stand der Emissionsquellen in den Ortschaften Knautnaundorf und Zitschen die zulässigen Geräuschpegel bereits in der Prognose erreicht. Daneben sei erwähnt, dass das vom Vorhabenträger erbrachte Schallgutachten nur von dem Kiessandtagebau ausgehende Lärmemissionen berücksichtigt und bewer-tet. Eine Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung des Gebietes bspw. in Bezug auf die B 186 oder die BAB 38 erfolgt nicht. Daher ist die Belastung durch Lärm wohl noch höher einzuschätzen, als es das Schallschutzgutachten erwarten lässt.
Da das Vorhaben in seiner beantragten Form Gesundheitsschädigungen durch die Überschreitung bzw. Ausreizen der zulässigen Grenzwerte erwarten lässt, ist dieses auch aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig. Gerade unter Be-rücksichtigung der jahrzehntelangen Beeinträchtigung der Lebensqualität der Bevölkerung durch den Bergbau im Süden Leipzigs, stößt es auf Seiten des BUND auf Unverständnis, neue Bergbauvorhaben in diesem Gebiet zu planen und zuzulassen, obwohl die bereits hervorgerufenen Auswirkungen (bspw. Än-derung der Grundwasserstände und Wasserqualität) noch nicht einmal ab-schließend bewältigt werden konnten.
6.    Zusammenfassung
Der BUND lehnt die geplante Nassauskiesung und die Erweiterung des Ab-baugebietes ab. Das öffentliche Interesse in Form eines wirksamen Umwelt- und Naturschutzes muss hier den privaten, wirtschaftlichen Interessen über-wiegen. Das geplante Vorhaben ist nicht mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung vereinbar und hat nur geringe Erfolgsaussichten auf der nach-folgenden Genehmigungsebene.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

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