Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMU zur Einführung eines neuen § 38a WHG

21. Februar 2020 | Stellungnahmen

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung zum o. g. Verfahren und nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Aus Sicht des BUND Sachsen folgt der Entwurf zur Einführung eines neuen § 38a WHG einer sinnvollen Zielsetzung, ist aber änderungsbedürftig, damit diese Ziele erreicht werden können und die Erreichung anderer wichtiger gesellschaftlicher und rechtlicher Zielsetzungen nicht verhindert oder erschwert wird.

 

Der BUND Sachsen begrüßt den dem Entwurf zugrundeliegenden Ansatz einer Begrünung von Gewässerrandstreifen in bestimmten Lagen zur Verringerung stofflicher Belastungen von Fließgewässern. Hinsichtlich einer Eintragsminderung von Nährstoffen kann dieser Ansatz effektiv sein, wenn er bestimmten fachlichen Kriterien genügt. Sehr wichtig dabei ist es, agrar- und sozioökonomische Belange der Landwirt*innen so zu integrieren, dass dieser Ansatz Akzeptanz erfährt und wirksam umgesetzt wird. Nicht zuletzt sollten weitere rechtliche Anforderungen anderer rechtlicher Regelungen an diese Korridorbereiche zielführend Eingang finden, damit die gesetzliche Neuregelung des § 38a harmonisiert in Kraft tritt und nicht die Erreichung anderer rechtlicher und gesellschaftspolitischer Ziele erschwert.

 

Fachliche Erwägung und Erläuterung

Ziel des neuen § 38a soll sein, Nährstoffeintrag in Fließgewässer zu verringern. Dieses Ziel lässt sich mit Abstand am wirksamsten erreichen, indem möglichst tiefe Wurzelsysteme den Bodenkörper des dauerhaft bepflanzten Streifens entlang der Gewässer durchdringen. Dahingehende Forschungsergebnisse sind seit der Diskussion um die Einführung der EG-WRRL in den letzten 25 Jahren in Europa vielfach publiziert worden. Neben der Tiefe der Wurzeln bedarf es einer möglichst aktiven Pflanzendecke, die möglichst viele Nährstoffe aus dem zufließenden Wasser (insb. Wasser im Bodenkörper) herausfiltert und in Biomasse umsetzt. Diese Biomasse sollte unter anderem auch ökonomisch gut nutzbar und wertvoll sein. Das ist Voraussetzung für eine integrierte, akzeptierte und tragfähige Lösung – gerade vor dem Hintergrund der angespannten Situation hinsichtlich Ackerflächen mit Nutzungsdruck, Flächenknappheit und Preissteigerungen in den letzten 15 Jahren bundesweit.

 

Um vorrangig eine stoffliche „Auskämmung“ und Filterung des dem Gewässer oberflächig zufließenden Wassers kann es aus fachlicher Sicht nicht gehen. Diese Situationen treten mengenmäßig relevant mit substanziellen Stoffausträgen fast nur bei Starkregenereignissen ggf. i. V. m. besonderen Bewirtschaftungssituationen auf angrenzenden Ackerflächen auf. Dabei haben sich schmale Grünland/Ackerkrautstreifen auf Gewässerrandstreifen im Feldversuch als weitgehend wirkungslos erwiesen (vgl. dahingehende Forschungsergebnisse der letzten 15 Jahre des LfULG Sachsen). Gewässerbegleitende Grünlandstreifen von 100-200 m Breite könnten hingegen dahingehend nennenswerte Wirkung erzielen.

 

An die Gewässerrandstreifen und angrenzende rezente Auen- sowie Altauenbereiche sind vielfältige rechtliche und gesellschaftliche Ansprüche und Zielforderungen gerichtet: Biodiversitätsziele, Natura 2000-Gebiete, Qualitätsziele der EG-WRRL (das heißt auch, dass von diesen Flächen unterstützende Ökosystemleistungen für die Gewässerökologie zur Zielerreichung erbracht werden müssen), Ziele des (naturnahen) Hochwasserrisikomanagements, Nutzungsziele der Landwirtschaft, Erholungsansprüche sowie an das Landschaftsbild. Kurzum: Es bedarf tatsächlich einer integrierten Lösung, die all diesen Zielen möglichst gut gerecht wird. Andernfalls würde der neue § 38a die Erreichung weiterer sozioökonomischer, gesellschaftlicher und rechtlicher Ziele verhindern und gefährden.

 

Erörterung von Ansätzen für eine wirksame Regelung

Wie oben eingeführt, bedarf es eines möglichst tiefen und großen Wurzelsystems, um den Nährstoffeintrag wirksam zu reduzieren. Dafür bedarf es neben einer Kraut-/Grasschicht im Gewässerrandstreifen und im Gewässerentwicklungskorridor zwingend naturnaher Gehölzsäume und/oder multifunktionaler Agrarholzbestände. Diese lassen sich finanziell tragfähig und ökologisch wirksam umsetzen (vgl. die praxisorientierten F&E Vorhaben „ElmaR“ des LfULG Sachsen sowie „AUFWERTEN“ und „WERTvoll“, beide BMBF). In diesem räumlichen Rahmen mit den o.g. Ansprüchen lassen sich sehr gute Agrarholz-Kulturen für Landwirt*innen umsetzen, die auch agrarökonomisch interessant sind und den Ackerstatus nicht gefährden.

 

Dazu wären jedoch breitere begrünte – als nur 5 m breite – Streifen sinnvoll. 5 m breite Streifen sind landwirtschaftlich nicht besonders rational bzw. nicht arbeitsökonomisch gut nutzbar. Diese Streifen sollten dazu mindestens 10 m breit sein. Besser wären 10-20 m, damit überhaupt eine sinnvolle Agrarkultur umgesetzt und bewirtschaftet werden kann. So wäre eine funktionierende Integration von Gewässerschutz und landwirtschaftlicher Nutzung möglich. Bei der Neuregelung sollte es „nicht um schmale nicht gut nutzbare Randstreifen“ mit mittelmäßiger Funktionalität bezogen auf typische Ökosystemleistungen der Auenkorridoren und Gewässerrandbereiche gehen, sondern um gut nutzbare Randstreifen mit hoher Auensystemfunktionalität und attraktivem Ertrag für Landwirt*innen und die Gesellschaft.

 

Integriert kann ein relevanter Beitrag zum Klimaschutz erreicht werden. Wenn Nährstoffentzug aus zuströmendem Wasser im Bodenkörper, Biomasseaufbau und Gehölzernte verbunden werden mit stofflicher oder energetischer Holznutzung zur regionalen Wertschöpfung kann damit auch ein Beitrag zur lokalen/regionalen bedarfsnahen Versorgung mit nachwachsenden Rohstoffen gleistet werden.

 

Generell ist es wichtig, dass die auf den Randstreifen erzeugte Biomasse abtransportiert wird, damit auf diesem Streifen keine Nährstoffe akkumuliert werden, die beim nächsten Starkregen/ Hochwasserereignis in das Gewässer eingetragen und abtransportiert werden. Dies gilt vor allem für die Grünland-/Krautschicht.

 

Ein Umbruch im Gewässerrandstreifen sollte grundsätzlich vermieden werden, weil bei diesem Bewirtschaftungsgang Nährstoffe mobilisiert und deren Eintrag in Fließgewässer begünstigt werden. Umbruch in Gewässerrandstreifen ist ökologisch, ökonomisch und wasserwirtschaftlich kontraproduktiv. Das heißt, andere hier nicht zur Rede stehende Regelungen, die indirekt den Grünlandumbruch alle 5 Jahre zwecks Erhalt des Ackerstatus notwendig erscheinen lassen, müssen geändert werden, damit Nährstoffeintrag begünstigende, dysfunktionale Fehlanreize künftig nicht mehr bestehen.

 

An dieser Stelle sei aber darauf hingewiesen, dass eine Zielerreichung gemäß EG-WRRL nur dann möglich sein wird, wenn entlang der Fließgewässer ein weitgehend durchgängiger (abschnittsweise auch nur schmaler) Gehölzsaum zwecks Beschattung und weiterer gewässerökologisch notwendiger Funktionen existiert. Deshalb gilt es, mit dem neuen § 38a keine diesbezüglich entgegenstehende Regelung einzuführen, die eine Erreichung der EG-WRRL-Ziele mittel- und langfristig verhindert.

 

Schließlich möchten wir nochmals die Bedeutung der sozioökonomischen Komponente einer künftigen Gewässerrandstreifengestaltung hervorheben. Es geht um die Frage der Akzeptanz. Eine Nutzung zugunsten einer Verringerung des Nährstoffeintrags in Gewässer sollte hier nicht nur gesetzlich durchgesetzt, sondern im Interesse einer nachhaltigen Lösung auch wirtschaftlich tragfähig/attraktiv sein. Neben Trinkwasser- und Gewässerschutz kann die Landwirtschaft hier einen nennenswerten Beitrag zur dezentralen Energiebereitstellung und Klimaschutz leisten. Damit kann (bei geeigneten Gehölzartenkombinationen, Pflanzmustern und Bewirtschaftungszyklen) neben einem Beitrag zu Biodiversität und Landschaftsbild auch eine Stärkung der Kommunen und Regionen in der Eigenversorgung mit erneuerbarer Energie erfolgen. Dazu kann standortangepasst – grob gesagt – eine gute Mischung aus standortheimischen, Nutzholz und/oder ertragsstarken Holzarten, mit ausreichend Pflanzabstand (ggf. auch einzelnen Überständern) angelegt werden, so dass sich durch Lichteinfall von links und rechts auch eine Gras-/Krautschicht unter bzw. zwischen den Gehölzen etabliert.

 

Auf Basis der obenstehenden Erwägungen plädiert der BUND Sachsen stark für eine Änderung des vorliegenden Entwurfs dahingehend, dass eine Anlage von Gehölzsäumen im Gewässerrandbereich nicht erschwert oder verhindert, sondern vielmehr gefordert/begünstigt wird.

 

Formulierungsvorschlag A

 

§ 38a

Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern

 

(1) Auf ackerbaulandwirtschaftlich genutzten Flächen, die an Gewässer angrenzen und eine Hangneigung zum Gewässer von durchschnittlich mindestens fünf Prozent aufweisen, ist innerhalb eines Abstandes von zehn fünf Metern landseits zur Böschungsoberkante des Gewässers eine Bestand aus Agrarholz mit geschlossener, ganzjährig begrünter Gras-/Krautschicht Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden, solange eine seltenere Bodenbearbeitung den Verlust des Ackerstatus zur Folge hat. Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit Ablauf des [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2 dieses Gesetzes].

 

(2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.“

 

Grundsätzlich besteht die Eintragsproblematik von Nährstoffen in Fließgewässer mit Grenzwertüberschreitungen auch in Gebieten und von Flächen mit einer Hangneigung kleiner als 5 %. Daher wäre es zielführend, auch in diesen Gebieten die wichtige Filterfunktion durch ein tiefes, dichtes Wurzelgeflecht von Gehölzen mit einem möglichst hohen Nährstoffentzug zu realisieren.

 

 

Formulierungsvorschlag B (daher weitergehend)

 

§ 38a

Landwirtschaftlich genutzte Flächen an Gewässern

 

(1) Auf ackerbaulandwirtschaftlich genutzten Flächen, die an Gewässer angrenzen und eine Hangneigung zum Gewässer von durchschnittlich mindestens fünf Prozent aufweisen, ist innerhalb eines Abstandes von zehn fünf Metern landseits zur Böschungsoberkante des Gewässers eine Bestand aus Agrarholz mit geschlossener, ganzjährig begrünter Gras-/Krautschicht Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden, solange eine seltenere Bodenbearbeitung den Verlust des Ackerstatus zur Folge hat. Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit Ablauf des [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2 dieses Gesetzes].

 

(2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.“

 

 

Formulierungsvorschlag C (daher weitergehend, mit optionaler Einschränkung)

 

§ 38a

Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern

 

(1) Auf ackerbaulandwirtschaftlich genutzten Flächen, die an Gewässer angrenzen und eine Hangneigung zum Gewässer von durchschnittlich mindestens fünf Prozent aufweisen und in Gebieten mit Reduktionsbedarf des Nitrateintrags in Gewässer liegen, ist innerhalb eines Abstandes von zehn fünf Metern landseits zur Böschungsoberkante des Gewässers eine Bestand aus Agrarholz mit geschlossener, ganzjährig begrünter Gras-/Krautschicht Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden, solange eine seltenere Bodenbearbeitung den Verlust des Ackerstatus zur Folge hat. Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit Ablauf des [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2 dieses Gesetzes].

 

(2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.“

 

Hinweis: Die o. g. „Gebiete mit Reduktionsbedarf des Nitrateintrags in Gewässer“ können vorhandenen Datensätzen entnommen und festgelegt werden, soweit noch nicht erfolgt.

 

Es wäre ergänzend zielführend, in der künftigen Agrarförderung eine einfache, unkomplizierte Integration von Agrarholz in förderfähige Ackerschläge zu ermöglichen und so die Etablierung gewässerökologisch wirksamer und ökonomisch attraktiv nutzbarer Agrarholzsäume zu begünstigen.
 

Mit freundlichen Grüßen

 


Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

 

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