Sehr geehrte Damen und Herren,
der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung zum o. g. Verfahren und nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Der Entwurf der Verordnung wird in seiner derzeitigen Fassung abgelehnt. Es bedarf weiteren Änderungen, deren Erfordernis nachfolgend dargestellt wird.
Begründung:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung des Verordnungsentwurfs fehlerhafte Angaben hinsichtlich der Bezeichnung der vorgesehenen Änderungen enthält. Die Angaben über Änderungen innerhalb der Begründung stimmen nicht mit denen im Verordnungsentwurf überein. So ist ein § 2 Abs. 1 Satz 3 (vgl. S. 12 der Begründung) in dem Verordnungsentwurf nicht enthalten (ebenso wie die § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 des Entwurfs). Angaben über die geänderten Regelungen sollten daher in der Begründung aktualisiert bzw. angepasst werden.
Zu § 2 Abs. 1 des Entwurfs:
Der Aufzählung der einzureichenden Antragsunterlagen fehlt eine Erwähnung eines Fachbeitrags zur WRRL bzw. eine Unterlage zum Nachweis der Vereinbarkeit mit den Belangen der WRRL bzw. mit den Bewirtschaftungszielen des WHG. Der EuGH hat bereits mit Urteil v. 1.7.2015 (C-461/13) festgestellt, dass die Umweltziele der WRRL (u.a. Verschlechterungsverbot, Verbesserungsgebot) sich nicht auf programmatische Formulierungen für die Bewirtschaftungsplanung beschränken, sondern verbindliche Wirkungen für Zulassungsentscheidungen entfalten und somit Zulassungsvoraussetzungen darstellen. Da die WRRL nach Rechtsprechung des EuGH an die Prüfung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den Umweltzielen hohe Anforderungen stellt, die einen anderen rechtlichen Bewertungsmaßstab als andere naturschutzfachliche Prüfungen vorgeben (bspw. Auswirkungsprognose auf Qualitätskomponenten für den ökologischen Zustand), ist eine Aufzählung eines WRRL-Fachbeitrags sowohl rechtlich, als auch fachlich geboten. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Belange der WRRL in dem Katalog der beizubringenden Antragsunterlagen nicht enthalten sind. Eine Aufzählung ist auch deswegen geboten, da ein Vorhabenträger grundsätzlich den Nachweis der WRRL-Vereinbarkeit zu erbringen hat (Darlegungslast) und hierzu eine durch die Wasserbehörden prüffähige Unterlage zu erbringen hat.
Die Aufnahme eines gesonderten Punktes eines WRRL-Fachbeitrags kann auch nicht mit den Argumenten abgelehnt werden, dass dies zu einem erheblichen Mehraufwand für Vorhabenträger führt oder bei kleineren Vorhaben nicht mehr in angemessenen Verhältnis steht. Zunächst ist wie bereits erwähnt, nach Rechtsprechung des EuGHs die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Umweltzielen Zulassungsvoraussetzung, erfordert daher eine vorergehende Prüfung. Die Beweislast liegt hier beim Vorhabenträger, der der Behörde (und ggf. der Öffentlichkeit) eine prüfungsfähige Unterlage zur Verfügung zu stellen hat. An dem Erfordernis einer solchen Unterlage besteht nach dem grundsätzlichen Urteil des EuGHs zur Weservertiefung kein Zweifel mehr. Zudem ist die WRRL-Vereinbarkeitsprüfung bereits selber Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und unterliegt nicht einem Abwägungsgebot (vgl. EuGH, Urt. v. 1.7.2015 – C-461/13, Rn. 68). Folglich kann eine dahingehende Prüfung nur unterbleiben, wenn ein Vorhaben keine Auswirkungen auf den chemischen und ökologischen Zustand oder den mengenmäßigen Zustand hat bzw. voraussichtlich hat. In diesem Fall kann § 2 Abs. 2 des Entwurfs von der zuständigen Behörde angewendet werden. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird insoweit Genüge getan.
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs:
Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Entwurf genannten Antragsunterlagen sind zu ändern. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs zählt hier eine Beschreibung des Vorhabens auf. Darunter fallen nach der Begründung Ausführungen zum Antragsteller, Zweck und Umfang des Vorhabens, bestehende Verhältnisse, Art und Umfang des Vorhabens (gewählte Lösung/Alternativen) und Auswirkungen des Vorhabens (insbesondere auf die Hauptwerte der beeinflussten Gewässer, die Wasserbeschaffenheit, das Gewässerbett, die Ufer, das Grundwasser und den Grundwasserleiter, bestehende Gewässerbenutzungen, Wasserschutz-, Heilquellenschutz-, Hochwasserentstehungs-, Überschwemmungs- und überschwemmungsgefährdete Gebiete, Natur und Landschaft, Fischerei, Wohnungs- und Siedlungswesen, öffentliche Sicherheit und Verkehr, Ober- und Unter-, An- oder Hinterlieger sowie bestehende Rechtsverhältnisse). Es wird dringend angeraten, die in der Begründung aufgeführten Merkmale eines Vorhabens als Unterpunkte der Nummer des § 2 Abs. 1 des Entwurfs mit aufzuführen. Ohne eine Zusammenschau mit der Begründung ist der Begriff „Beschreibung des Vorhabens“ wesentlich enger ausgestaltet oder kann enger interpretiert werden, als dies die Begründung naheliegt. Insbesondere zählt man vordergründig zu einer Beschreibung des Vorhabens nicht Angaben über Umweltauswirkungen oder alternative Lösungsmöglichkeiten, da diese in anderen Gesetzestexten gesondert genannt werden (bspw. § 16 Abs. 1 UVPG). Da die Verordnung gerade die Anforderungen an wasserrechtliche Genehmigungsverfahren für Vorhabenträger und Wasserbehörden vorschreiben soll, müssen sich derartige Konkretisierungen des Begriffs „Beschreibung des Vorhabens“ aus der Verordnung selber ergeben (und nicht aus der Begründung). Dies ist auch aus Gründen der effektiven Rechtsanwendung geboten. Die in der Begründung (S. 12) aufgeführten Merkmale/Angaben über ein Vorhaben sollten unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs als Stichpunkte mit aufgeführt werden. Andernfalls ist aus der jetzigen Vorgabe, den Antragsunterlagen eine Beschreibung des Vorhabens hinzuzufügen, ohne eine Zusammenschau der Verordnungsbegründung keinesfalls ersichtlich, dass derartige Angaben verlangt werden.
Zudem ist es erforderlich, dass dem § 2 Abs. 1 des Entwurfs eine klarstellende Regelung hinzugefügt wird, dass sich im Einzelnen weitere beizufügende Unterlagen aus anderen gesetzlichen Vorgaben ergeben können (bspw. Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung, Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung usw.). Verpflichtungen an die Vorlage von Antragsunterlagen aus anderen Gesetzen bleiben somit unberührt (wie nach der Begründung vorgesehen).
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 3:
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 sollen auch Übersichts- und Lagepläne vom Vorhabenträger übermittelt werden. In Begründung sind Regelbeispiele hierfür aufgeführt. Dazu gehören auch geschützte Teile von Natur und Landschaft gem. § 20 Abs. 2 BNatSchG. Hingegen fehlt in der Begründung die Nennung von Natura-2000-Schutzgebieten nach § 32 BNatSchG sowie der gesetzlich geschützten Biotope § 30 BNatSchG. Da diese nicht von den geschützten Teilen von Natur und Landschaft gem. § 20 Abs. 2 BNatSchG erfasst werden, sind sie gesondert in der Begründung oder besser noch in der Norm selber zu nennen.
Daneben sollten Übersichts- und Lagepläne auch eine Darstellung der von einem Vorhaben betroffenen Wasserkörper nach § 2 Nr. 6 WHG sowie deren zugehörige Einzugsgebiete enthalten und diese auch in der Begründung oder der Norm selbst genannt werden. Für eine WRRL-Vereinbarkeitsprüfung ist die Darstellung von Wasserkörper in den Übersichts- und Lageplänen notwendig.
Zu § 3 Abs. 3:
Die Möglichkeit der Hinzuziehung des LfULG durch die zuständige Behörde sollte neben den im Entwurf vorgesehenen Verfahren zu Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken ebenfalls auch Verfahren zu Vorhaben ausgedehnt werden, die unter den Begriff des Gewässerausbaus fallen (§ 67 WHG).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
